Jährliche Tagespauschale in den Tarifverträgen des Bankgewerbes und des Baugewerbes in Frankreich

07.04.15
Jährliche Tagespauschale in französischen Banken zuläissg
Jährliche Tagespauschale in französischen Banken zulässig
Jährliche Tagespauschale in französischen Banken zuläissg

Das Thema Arbeitszeit nimmt im französischen Arbeitsrecht immer mehr Gewicht zu. In einem Bericht aus dem Jahr 2012 hatten wir die Entscheidungen des französischen Kassationshofs (Cour de cassation) thematisiert, welche die Tagespauschalen („forfaits-jours„) in einigen Tarifverträgen im französischen Arbeitsrecht hinterfragten. Dieses Thema ist Anfang dieses Jahres immer noch aktuell: Im Laufe der Zeit wurde das oberste Gericht Frankreichs wegen Gerichtsverfahren angerufen, im Verlauf derer die Tagespauschalen in anderen Tarifverträgen beanstandet wurden. Ende des Jahres 2014 hat der französische Kassationshof zwei Urteile bezüglich der jährlichen Tagespauschale gefällt.

Die Wirksamkeit der jährlichen Tagespauschale im Tarifvertrag im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit des Arbeitnehmers

Grundsätzlich ist in Bezug auf die Arbeitszeit die Anwendung der jährlichen Tagespauschale hauptsächlich auf leitende Angestellte, welche eine große Eigenständigkeit genießen, im französischen Arbeitsrecht möglich und muss tarifvertraglich vorgesehen sein. Darüber hinaus haben die Verfasser des einschlägigen Tarifvertrages auch zur Wirksamkeit des Tarifvertrages darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Klausel über die jährliche Tagespauschale den Arbeitnehmern hinreichend Sicherheit zum Schutz deren Gesundheit gewähren . Dies erklärt sich dadurch, dass die jährliche Tagespauschale eine Ausnahme zur Regelarbeitszeit darstellt. Der französische Kassationshof achtet derzeit streng auf die Einhaltung dieser Grundsätze.

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit durch eine Tagespauschalklausel bestimmt wird, ist nämlich aufgrund des weiten Umfangs der Arbeitszeit und der damit verbundenen Last der Aufgaben noch mehr als andere den Risiken von Überarbeitung und Burn-out ausgesetzt. Daher müssen ihm nach Ansicht der französischen Richter Garantien in Bezug auf die Gesundheit und die Sicherheit durch den Tarifvertrag gewährt werden. Darüber hinaus muss auch der Arbeitgeber über die tatsächliche Effizienz dieser Garantien wachen. Die Eigenständigkeit des Arbeitnehmers kann es dem Arbeitgeber nicht erlauben, sich jeglicher Verantwortlichkeit und Kontrolle zu entledigen.

Die Klausel über die jährliche Tagespauschale im Tarifvertrag des Bankgewerbes ist zulässig

Der Tarifvertrag des Bankgewerbes sieht insbesondere ein System vor, nach dem die Arbeitnehmer ihre Arbeitstage sowie halben Arbeitstage selbst erklären (système auto-déclaratif). Die Arbeitszeitorganisation der Arbeitnehmer muss einer regelmäßigen Überprüfung durch die Vorgesetzten unterworfen werden, welche auf eventuelle Überlastungen achten müssen. Im Falle einer Arbeitsüberlastung muss der Arbeitgeber eine Analyse der Situation durchführen und angemessene Anordnungen vornehmen. Die anvertraute Arbeitslast und der Umfang des Arbeitstags müssen es jedem Arbeitnehmer erlauben, seine zwingende tägliche gesetzliche Ruhezeit in Anspruch zu nehmen.

Der französische Kassationshof hat diese Bestimmungen des Tarifvertrags des Bankgewerbes als rechtswirksam erklärt. Die Angabe der eigenen Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer ist möglich, wenn dies durch Garantien eingeschränkt wird. Nach Ansicht des französischen Kassationshofs verpflichten die Bestimmungen des Tarifvertrags „insbesondere den Arbeitgeber, eine Arbeitsüberlastung zu überwachen und Abhilfe zu leisten“ und entsprechen den Anforderungen des Rechts auf Gesundheit und Erholung.

Die Tagespauschale aus dem Tarifvertrag des Baugewerbes ist dagegen unzulässig

Die Tagespauschale im französischen Bau ist zulässigIm Gegensatz zu den Bestimmungen des Tarifvertrags der Banken wurden die Bestimmungen des Tarifvertrags des Baugewerbes Ende des Jahres 2014 vom französischen Kassationshof für ungültig erklärt. Der Kassationshof hat in seinem Urteil daran erinnert, dass „jede Vereinbarung einer Pauschale in Tagen von einem Tarifvertrag vorgesehen werden muss, dessen Bestimmungen die Garantie der Einhaltung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten sowie Ruhezeiten gewähren“.

Folglich sei der Tarifvertrag, „welcher sich darauf beschränkt, vorzusehen, dass der Arbeitsvertrag den betroffenen Arbeitnehmern die Organisationsfreiheit über einen Teil ihrer Arbeitszeit überlässt, nicht geeignet, den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit des der Regelung der Tagespauschale unterworfenen Arbeitnehmers zu gewährleisten“. Selbst wenn ein Arbeitnehmer eine große Eigenständigkeit im Rahmen einer Tagespauschale naturgemäß genießt, müssen ihm die tariflichen Bestimmungen die Einhaltung von täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten gewähren.

In der täglichen Praxis im französischen Arbeitsrecht sollte zunächst geprüft werden, ob der anwendbare Tarifvertrag nicht von den Richtern für ungültig erklärt wurde oder möglicherweise für ungültig erklärt werden könnte.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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