Corona: Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz
12.01.21

Kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dazu verpflichten, eine Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit zu tragen?
Seit Beginn der Corona-Pandemie ist in Deutschland das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder eines Gesichtsvisiers zur Norm geworden. Dies gehört zu den in Deutschland getroffenen Maßnahmen anlässlich der Coronakrise. Arbeitgeber sollen dafür sorgen, dass diese Regelung eingehalten wird – insbesondere zum Schutz der Anderen aber auch, weil in dem Fall einer Gesetzumgehung eine hohe Strafe droht. Was darf der Arbeitgeber tun, wenn seine Mitarbeiter sich weigern, diese Regel zu befolgen und medizinische Atteste vorlegen? Das Arbeitsgericht Siegburg hat als erstes Gericht diese Frage in einem Urteil vom 16.12.2020 (4 Ga 18/20) beantwortet.
Mund-Nasen-Bedeckung im Rathaus
Ein Verwaltungsmitarbeiter in einem Rathaus wurde von seinem Arbeitgeber dazu verpflichtet, eine Maske zu tragen. Diese Verpflichtung war in einem Schreiben festgehalten und besagte, dass eine Mund-Nasen-Bedeckung für alle Besucher und Beschäftigte innerhalb des Rathauses zu tragen sei.
Unbegründete Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht
Der Mitarbeiter weigerte sich, diese Gesichtsbedeckung zu tragen und legte ein unbegründetes medizinisches Attest vor. Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Visier zu tragen, aber der Mitarbeiter legte erneut ein unbegründetes Attest vor, das ihn von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Da der Arbeitgeber sich geweigert hat, ihn ohne Visier zu beschäftigen, entschied sich der Mitarbeiter, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Arbeitsgericht Siegburg zu stellen. Er beanspruchte die Erlaubnis seine Tätigkeit ohne Gesichtsbedeckung weiterhin ausüben zu können oder alternativ die Erlaubnis im Homeoffice arbeiten zu können.
Interessenabwägung: der Schutz der Anderen oder das Interesse an einer Beschäftigung ohne Gesichtsbedeckung
Das Arbeitsgericht Siegburg hat in dem oben genannten Urteil vom 16.12.2020 die Anträge des Mitarbeiters abgewiesen. Laut dem Gericht hat der Gesundheits- und Infektionsschutz der Mitarbeiter und der Besucher Vorrang vor dem Interesse des Mitarbeiters an einer Arbeit ohne Mund-Nasen-Bedeckung bzw. ohne Visier.
Außerdem hatte das Arbeitsgericht Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten unbegründeten Atteste.
Die Wichtigkeit der Begründung des Attests über das Nichttragen der Maske
Das Gericht weist darauf hin, dass ein Attest konkrete und nachvollziehbare Begründungen enthalten muss. Es soll nachweisen, warum eine Mund-Nasen-Bedeckung und/oder ein Gesichtsvisier nicht getragen werden kann.
Das Arbeitsgericht Siegburg hat wie das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 20.08.2020 – 13 B 1197/20.NE) entschieden. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass Schüler dazu verpflichtet sind, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Eine Ausnahme kann nur aus medizinischen Gründen oder aufgrund einer Beeinträchtigung bestehen.
Infolgedessen ist es denkbar, dass das Gericht Siegburg anders entschieden hätte, wenn die Atteste ausreichend begründet gewesen wären.
Es bleibt anzumerken, dass das Urteil vom Arbeitsgericht Siegburg noch nicht rechtskräftig ist und eine Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden könnte.
Françoise Berton, avocat en droit allemand
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