Die Empfehlungen der Ansa zur neuen Pflicht zur Information der Arbeitnehmer vor dem Unternehmenskauf

02.03.15
Information der Arbeitnehmer beim Unternehmenskauf
Information der Arbeitnehmer beim Unternehmenskauf
Information der Arbeitnehmer beim Unternehmenskauf

Die Rechtsabteilung der Nationalen Vereinigung der Aktiengesellschaften Frankreichs (association nationale des sociétés par actions – kurz : Ansa) hat Ende des Jahres 2014 eine Mitteilung veröffentlicht, die die neue seit dem 1.11.2014 geltende Pflicht des Arbeitgebers zur Information der Arbeitnehmer vor der Veräußerung seines Unternehmens in Frankreich betrifft. Einige Punkte dieser neuen Informationspflicht sind bis heute unklar. Die Ansa hat Empfehlungen ausgesprochen, die bei der Umsetzung der Pflicht des Arbeitgebers helfen können.

Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmern im Fall einer Veräußerung der Mehrheit der Geschäftsanteile bzw. Aktien einer französischen Gesellschaft

Die Informationspflicht findet insbesondere Anwendung im Falle einer Veräußerung einer französischen Beteiligung, welche über 50 % der Wertpapiere mit Mehrheit des Grundkapitals einer Kapitalgesellschaft darstellt. Fraglich ist, wie die Schwelle von 50 % der Wertpapieren zu berechnen ist.

Die Ansa gibt an, dass zu den Aktien, die bereits im Besitz sind oder erworben wurden, sofort diejenigen hinzuzurechnen sind, die der Erwerber erhalten kann, indem er mit den Wertpapieren verbundene Rechte ausübt, die Zugang zum Grundkapital gewähren. Sodann muss diese Summe ins Verhältnis zur Höhe des Grundkapitals gesetzt werden.
Pflicht der Arbeitgebers der Arbeitnehmer bei geplantem Unternehmensverkauf

Frist zur Ausübung der Informationspflicht gegenüber der Arbeitnehmer vor dem Unternehmenskauf

In Gesellschaften mit weniger als 50 Arbeitnehmern müssen die Arbeitnehmer spätestens zwei Monate vor dem geplanten Verkauf in Kenntnis gesetzt werden.

Für Gesellschaften, die einen Betriebsrat (comité d’entreprise) haben, bestimmt das Gesetz, dass die Information der Arbeitnehmer spätestens zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt werden muss, zu dem der Betriebsrat informiert und angehört wurde. Die Ansa gibt an, dass es bei Bestehen eines Betriebsrates nicht erforderlich sei, die auf Gesellschaften mit weniger als 50 Arbeitnehmern anwendbare zweimonatige Frist anzuwenden. Der Unternehmensverkauf könnte also nach Ablauf des Informations- und Anhörungsverfahrens im Betriebsrat durchgeführt werden.

Nichtigkeitsfeststellungsklage anlässlich des Unternehmenskaufs

Bei Veräußerungen von Beteiligungen an Gesellschaften verjährt der Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit nach zwei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung der Veräußerung bzw. ab dem Tag an, an dem alle Arbeitnehmer informiert wurden.

Allerdings gibt es bei Veräußerungen von Gesellschaftsbeteiligungen an einer französischen GmbH (Société à responsabilité limitée – kurz: SARL) keine Veröffentlichung. Laut Mitteilung des französischen Wirtschaftsministeriums kann der Ausgangspunkt für die Verjährungsfrist im Zusammenhang mit dem Informationsanspruch der Mitarbeiter bei Veräußerungen von Gesellschaftsbeteiligungen daher nur der Tag sein, an dem alle Arbeitnehmer über den Verkauf informiert wurden. Es ist also in der Praxis erforderlich, nach der Durchführung des Verkaufs eine zweite Information der Arbeitnehmer vorzunehmen. Die Ansa ist ihrerseits der Ansicht, dass man sich bezüglich der Veräußerungen von Geschäftsanteilen an einer französischen GmbH auf das Datum beziehen sollte, an dem die abgeänderte Satzung beim Handelsregister (registre du commerce et des sociétés) eingereicht wurde.

Da es keine Absprache zwischen dem Wirtschaftsministerium und der Ansa bezüglich des Stichtags des Beginns der Verjährungsfrist gibt, sollten Praktiker aus unserer Sicht den spätmöglichsten Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung in Betracht ziehen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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