Massenentlassungsanzeige nach der Entscheidung zur Kündigung

24.09.19
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Massenentlassungsanzeige nach der Entscheidung zur Kündigung
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Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig

Ab einer bestimmten Anzahl an Kündigungen innerhalb eines Betriebs muss nach deutschem Arbeitsrecht bei der Agentur für Arbeit zuvor gemäß §17 I Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Anzeige durch den Arbeitgeber über diese Kündigungen eingehen. Je größer der Betrieb, sprich je mehr Beschäftigte im Betrieb angestellt sind, desto höher muss die Anzahl der Kündigungen sein, damit eine Massenentlassungsanzeige Pflicht wird. So muss ein Betrieb mit 20 bis 50 Mitarbeitern bereits ab einer Kündigung von fünf Mitarbeitern eine Massenentlassungsanzeige verfassen, ein Betrieb mit mindestens 500 Mitarbeitern aber erst ab 30 zu kündigenden Arbeitnehmern.

Grundsätzlich müssen nach deutschem Arbeitsrecht der Reihe nach:

  • die Kündigungen entschieden,
  • die Massenentlassungsanzeige abgebeben und
  • die Kündigungen ausgesprochen werden.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. Juni 2019 verdeutlicht, dass der Arbeitgeber unmittelbar nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit die entsprechenden Kündigungen unterschreiben und absenden darf.

Streit über Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über die Kündigung

Im vorliegenden Fall wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet. Der Insolvenzverwalter musste in dem Fall Mitarbeitern kündigen und verfasste daraufhin eine Massenentlassungsanzeige, um den Arbeitnehmern der Gesellschaft die Kündigung aussprechen zu können. Die Massenentlassungsanzeige wurde vom Insolvenzverwalter korrekt eingereicht.

Noch am Eingangstag der Anzeige wurden die Kündigungen von ihm unterschrieben. Also hatte der Insolvenzverwalter sich bereits entschieden, die Kündigungen auszusprechen. Schon am nächsten Tag gingen die Kündigungsschreiben den Mitarbeitern zu. Eine Angestellte, die von diesen Kündigungen betroffen war, wollte von ihrem Kündigungsschutz Gebrauch machen und klagte vor dem Arbeitsgericht. Sie begründete ihre Klage mit der EU-Richtlinie RL 98/59/EG vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen. Ihrer Argumentation folgend müsste Artikel 2 der genannten Richtlinie greifen. Dieser sieht vor, dass der Arbeitgeber vor der Zustellung der Kündigungen die Arbeitnehmervertreter konsultieren muss, um zu einer Einigung zu kommen und. Die Klägerin argumentierte somit über §17 II KSchG (deutsches Gesetz basierend auf der EU-Richtlinie) und beklagte, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige folglich noch keine endgültige Entscheidung über die Kündigungen getroffen haben dürfe. Somit solle die Kündigung erst nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit unterzeichnet werden. Damit soll die Entscheidung über die tatsächlich rausgehenden Kündigungen auf einen späteren Zeitpunkt, nach der Massenentlassungsanzeige, verschoben werden, um vielleicht noch Änderungen vorzunehmen zu können. Dies dient dem Schutz der Arbeitnehmer, da gegebenenfalls nicht alle angedachten Kündigungen tatsächlich ausgesprochen werden.

Der Arbeitgeber hingegen war der Meinung, dass er in diesem Fall ohne anderweitige Zustimmung über die Kündigungen entscheiden könne und dass eine Massenentlassungsanzeige somit ausreiche.

Eindeutige Differenzierung durch Rechtsprechung des BAG über den Zeitpunkt der Kündigungsentscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass hier der Arbeitgeber rechtmäßig gehandelt hat. Es wurde präzisiert, dass die Intentionen aus §17 I KSchG und aus §17 II KSchG unterschiedlich seien. Das geregelte Anzeigeverfahren (§17 I), welches vom Insolvenzverwalter durchlaufen wurde, hat vor allem einen beschäftigungspolitischen Hintergrund. Die Agentur für Arbeit solle die Möglichkeit haben, sich auf eine größere Anzahl neuer Vermittlungsaufträge einzustellen. Dafür ist es sogar hilfreich, wenn vorher feststeht, welche Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, um entsprechende Vorbereitungen treffen zu können.

Anders ist die Situation aber beim Konsultationsverfahren (§17 II), über welches die Arbeitnehmerin versucht hat zu argumentieren. Dabei muss der Betriebsrat rechtzeitig über die anstehenden Kündigungen informiert werden. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen gemeinsam Lösungen finden, um gegebenenfalls Kündigungen zu verhindern oder einzuschränken zu können und somit mehr Arbeitsplätze zu erhalten. Anders als der Betriebsrat, ist die Agentur für Arbeit in keiner Position, um Einfluss auf die Kündigungen zu nehmen.

Urteil des BAG nicht gegenläufig zur europäischen Rechtsprechung

Der Europäische Gerichtshof hat am 27. Januar 2005 entschieden, dass der Betriebsrat bzw. die Arbeitnehmervertreter vor der endgültig getroffenen Entscheidung über die Kündigungen informiert werden müssen. Ziel der genannten EU-Richtlinie ist die mögliche Verhinderung der Kündigungen oder zumindest eine Verringerung der Anzahl. Die zeitliche Auslegung dieses Konsultationsverfahrens wurde somit in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs festgelegt.

Im vorliegenden Fall erklärte das Bundesarbeitsgericht, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hier keine Anwendung finde, da es sich nicht um das Konsultationsverfahren, sondern um das geregelte Anzeigeverfahren handle. Somit konnten die Richter des Bundesarbeitsgerichts für das geregelte Anzeigeverfahren andere zeitliche Vorgaben festlegen.

Da die Agentur für Arbeit keinen Einfluss auf die Kündigungen nehmen kann, darf der Arbeitgeber schon mit Ausgang der Massenentlassungsanzeige eine endgültige Entscheidung über die Kündigungen getroffen haben. Und somit kann der Arbeitgeber direkt nach Eingang der Massenentlassungsanzeige die Kündigungsschreiben unterzeichnen. Die daraus resultierenden Kündigungen sind rechtmäßig.

Diese Entscheidung ist in der Praxis von Bedeutung, weil bei Massenentlassungen der Zeitplan oftmals sehr knappe Fristen beinhaltet.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: bluedesign

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