Rücktritt des Arbeitnehmers vom Aufhebungsvertrag

16.02.12
Rücktritt des Arbeitnehmers vom Aufhebungsvertrag
Rücktritt des Arbeitnehmers vom Aufhebungsvertrag
Rücktritt des Arbeitnehmers vom Aufhebungsvertrag

Im deutschen Arbeitsrecht können Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag durch einen Aufhebungsvertrag beenden. Es handelt sich um eine Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die im französischen Recht weder der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (rupture conventionnelle), noch dem Vergleich (transaction) entspricht.

Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses im französischen Arbeitsrecht

Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach französischem Arbeitsrecht (rupture conventionnelle) setzt voraus, dass zwischen den Vertragsparteien keine Meinungsverschiedenheit vorliegt und dass sie von der Arbeitsaufsichtsbehörde genehmigt wird, während der deutsche Aufhebungsvertrag auch nach einem Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben werden kann und keiner Genehmigung unterliegt. Im Falle eines Streits zwischen den Vertragsparteien kann nach französischem Recht eine gütliche Beendigung des Arbeitsvertrages nur noch durch einen Vergleich erfolgen. Zur Rechtswirksamkeit vom Vergleich sind bei dessen Abschluss Formvorschriften und bestimmte inhaltliche Bestimmungen beachten werden.

Im französischen Arbeitsrecht hat der Arbeitnehmer anlässlich der Unterzeichnung einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber, wohingegen dies im deutschen Recht nicht zwingend ist. Wenn die Zahlung einer Abfindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgesehen ist, kann, im Falle einer Nichtausführung der Vereinbarung durch eine Partei, die andere Partei die Zwangsvollstreckung der Vereinbarung fordern oder von der Vereinbarung zurücktreten. Wenn der Arbeitgeber zum vereinbarten Datum dem Arbeitnehmer nicht die vereinbarte Abfindung zahlt, kann der Arbeitnehmer entweder die Zwangsvollstreckung der Abfindungszahlung vor Gericht beantragen oder von der Vereinbarung zurücktreten.

Im französischen Arbeitsrecht wird der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Artikel 1184 des französischen Zivilgesetzbuches begründen.

Rücktritt vom Aufhebungsvertrag im deutschen Recht : der Fall des Insolvenzverfahrens gegen den deutsche Arbeitgeber

Im deutschen Recht wird §323 BGB dem Arbeitnehmer erlauben, die Zwangsvollstreckung des Aufhebungsvertrages oder den Rücktritt von der Vereinbarung zu fordern, nachdem er seinem Arbeitgeber eine Zahlungsfrist gesetzt hat. Im Fall eines Rücktritts gilt der Arbeitsvertrag als nicht beendet und der Arbeitgeber wird gegenüber dem Arbeitnehmer immer noch durch den Arbeitsvertrag verpflichtet.

Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Arbeitgeber ist die Situation des deutschen Arbeitnehmers jedoch anders. Die höchste deutsche Gerichtsbarkeit für Arbeitsrecht hat in diesem Sinne vor kurzem ein Urteil erlassen (Urteil des BAG vom 10.11.2011, 6 AZR 357/10). Im vorliegenden Fall wurde am 1. Oktober 2007 ein Aufhebungsvertrag zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber abgeschlossen. Es wurde vereinbart, dass der Arbeitsvertrag am 31. Dezember 2008 beendet sein und dass der Arbeitgeber am selben Tag die vereinbarte Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen solle.

Am 5. Dezember 2008 hat der Arbeitgeber einen Antrag auf die Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens gestellt. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wurde am 8. Dezember 2008 bestellt. Ab diesem Datum waren alle Verfügungen der Gesellschaft über Gegenstände ihres Vermögens der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters unterworfen.

Am 16. Dezember 2008 hat der Arbeitnehmer die Zahlung der Abfindung bei seinem Arbeitgeber gefordert. Er wiederholte seinen Antrag mit einer Fristsetzung bis zum 16. Januar 2009. Da die Zahlung nicht erfolgte, hat der Arbeitnehmer am 19. Januar 2009 seinen Arbeitgeber informiert, dass er vom Aufhebungsvertrag zurücktrat. Außerdem begehrte er die gerichtliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 31. Dezember 2008 beendet wurde und dass daher sein Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber fortbestehe.

Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage des Arbeitnehmers nicht stattgegeben. Das BAG stellte fest, dass der Rücktritt vom Aufhebungsvertrag nicht wirksam war und dass das Arbeitsverhältnis am 31.12.2008 beendet war. Für das Gericht war am Tag des Rücktritts des Arbeitnehmers die Zahlung der Abfindung nicht durchsetzbar, weil der Arbeitgeber sie ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht zahlen konnte. Außerdem hätte der Insolvenzverwalter der Zahlung widersprechen können, wenn die Abfindung gezahlt worden wäre.

Der Rücktritt von einem Aufhebungsvertrag wegen der Nichtzahlung der Abfindung ist daher nach deutschem Arbeitsrecht nur dann möglich, wenn die Zahlung durchsetzbar ist. Im gegenteiligen Fall verliert der Arbeitnehmer sein Rücktrittsrecht.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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