Sonderprämie laut Betriebsvereinbarung für den Klageverzicht
03.02.16

Rechtswirksamkeit der Sonderprämie für den Klageverzicht
Das Bundesarbeitgericht hat sich in seiner jungen Entscheidung vom 8.12.2015 (Az. 1 AZR 595/14) dafür ausgesprochen, dass auch denjenigen Arbeitnehmern die Sonderprämie auszuzahlen ist, welche zwar nicht auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, jedoch von einer solchen Klage absehen und im Anschluss an die Kündigung anderweitig weiterbeschäftigt werden.
Die Klageverzichtsprämie darf nämlich im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung gewährt werden, wenn diese zusätzlich zu einem Sozialplan i.S.v § 88 BetrVG geschlossen wird. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Ansicht bereits im Jahr 2005 vertreten. Die Prämie darf nicht im Sozialplan enthalten sein. Der Klageverzicht darf nämlich nicht von den darin enthaltenen Leistungen abhängig sein.
Bestimmte Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen und Sonderprämie ausgeschlossen
Im vorliegenden Fall hatte die Rechtsvorgängerin der beklagten Arbeitgeberin im Jahr 2008 ein Unternehmen aus dem Konzern der Deutschen Telekom AG übernommen, in welchem auch Beamte beschäftigt wurden. Diesen Beamten war für die Zeit der Beschäftigung in der Privatwirtschaft Sonderurlaub erteilt worden, wonach sie Anspruch auf amtsangemessenen Einsatz hatten. Im Jahr 2013 stellte die Arbeitgeberin ihren Betrieb ein und kündigte den Arbeitnehmern. Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat unterzeichneten einen Sozialplan zur Betriebsschließung. Außerdem erhielten gemäß einer Betriebsvereinbarung diejenigen Arbeitnehmer, welche keine Klage gegen die Kündigung erhoben, zusätzlich zu Sozialplanleistungen eine Sonderprämie für den Klageverzicht. Die Beamten waren jedoch von beiden Leistungen ausgeschlossen. Der Kläger war einer dieser Beamten.
Entlassener Arbeitnehmer verlangt Zahlung der Sozialplanabfindung und der Sonderprämie

Der entlassene beamtete Arbeitnehmer verklagte seine ehemalige Arbeitgeberin auf Bezahlung der Sozialplanabfindung sowie der Kündigungsverzichtsprämie. Er argumentierte, dass der Ausschluss aus dem Sozialplan eine ungerechtfertigte Benachteiligung darstelle.
Bezüglich der Sonderprämie vertrat er die Ansicht, dass diese den Zweck habe, der Arbeitgeberin ein lästiges Verfahren zu vermeiden und daher auch ihm zustehe, wenn er auf eine Klage verzichte. Die Arbeitgeberin entgegenete, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Beamtenstellung keine Arbeitslosigkeit fürchten müsse und deshalb anders als die anderen Arbeitnehmer behandelt werden dürfe.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az. 13 Ca 5224/13) hat mit seinem Urteil vom 24.1.2014 entschieden, dass die vormalige Arbeitgeberin die Sonderprämie in Höhe von EUR 4.346,00 an den gekündigten beamteten Arbeitnehmer zu zahlen hat, nicht jedoch die Abfindung gemäß dem Sozialplan in Höhe von EUR 75.052,00.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hielt beide Berufungen für unbegründet (Az. 4 Sa 375/14). Nach Ansicht des Berufungsgerichts bestehen für den Ausschluss von der Sozialplanabfindung sachlich rechtfertigende Gründe, weshalb der Ausschluss wirksam sei. So seien im Gegensatz zu den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern für die beamteten Arbeitnehmer aufgrund ihres Rückkehranspruchs erheblich geringfügigere Nachteile durch die Kündigung zu erwarten. Für den Ausschluss der Beamten von der Sonderprämie lägen solche sachlichen Gründe dagegen gerade nicht vor, so dass hier ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. Zweck der Sonderprämie sei insbesondere die Planungssicherheit der Arbeitgeberin und nicht ein Ausgleich der aus der Betriebsschließung folgenden Nachteile für den Arbeitnehmer. Demnach bestehe hier kein Unterschied zwischen beamteten und den übrigen Arbeitnehmern.
Das Bundesarbeitsgericht als Revisionsgericht hat nun diese Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis bestätigt. Da das BAG seine Entscheidung bisher nur als Pressemitteilung bekannt gegeben hat, sind wir auf die Veröffentlichung des Urteils gespannt, um zu erfahren, ob das BAG die Argumentation des Berufungsgerichts auch im Detail aufgegriffen hat.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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