Anfechtung der Honorarvereinbarung durch den Rechtsanwalt
11.01.22

Wenn ein französischer Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung mit seinem Mandanten schließt, ist dies in der Regel das Ergebnis einer freien und ausgewogenen Diskussion. Das vereinbarte Honorar ist entweder ein Stundensatz, eine Pauschale oder aber eine Mischung aus beiden plus Erfolgshonorar. Der Mandant und sein Anwalt müssen sich an diese Honorarvereinbarung halten. Beachtet der Vertrag de facto nicht die Freiheit der Parteien, diesen abzuschließen, kann die Honorarvereinbarung des Anwalts ausnahmsweise in Frage gestellt werden. Dies kann sowohl zugunsten des Mandanten als auch zugunsten des Anwalts geschehen. In einem Streit zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten, der am 09.12.2021 vom frz. BGH, dem Kassationshof, entschieden wurde, war dies der Fall.
Druckausübung des Mandanten auf seinen Anwalt zur Geringhaltung des Honorars
Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht wurden die Arbeitnehmer eines Vereins (ARAST) von einem Anwalt vertreten, der für den Verein mehr als 750 Akten verwaltete. Dieser Mandant nahm einen Großteil der Zeit und Ressourcen des Anwalts in Anspruch. Das zwischen dem Anwalt und dem Verein vereinbarte Honorar war eine Pauschale von EUR 300 pro Akte. Da der Verein gegen das Urteil in erster Instanz Berufung einlegen wollte, hat er den Anwalt gebeten, die Honorarsumme pauschal auf EUR 80.000 festzusetzen. Der Verein war der Ansicht, dass die materielle Organisation der Verhandlungen vor dem Berufungsgericht ein so hohes Honorar wie in erster Instanz nicht rechtfertige.
Der Anwalt jedoch wollte den ursprünglichen Tarif von EUR 300 im Berufungsverfahren beibehalten und darauf hingewiesen, dass der Honorarvorschlag des Vereins mit einer Dreiteilung der Honorarsumme gleichkäme. Seiner Ansicht nach gefährdete die Schwere der Verwaltung dieser zahlreichen Akten seine finanzielle Situation in der Kanzlei.
Daraufhin hat der Mandant wortwörtlich eine feste Honorarsumme in Höhe von EUR 90.000 verlangt und dabei angemerkt: „Wir erwarten von Ihnen, dass Sie uns schnellstmöglich Ihre Absichten bezüglich dieses Vorschlags mitteilen, damit wir ggf. die notwendigen Schritte zur Wahrung der Interessen des [Vereins] vornehmen können.“
Der Anwalt empfand diese Forderung als ein regelrechtes Ultimatum, das er aufgrund des wirtschaftlichen Einflusses einer etwaigen Ablehnung nicht wirklich ablehnen konnte.
Während des Berufungsverfahrens wurde das Mandat des Anwalts von dem Verein als beendet erklärt. Infolgedessen fühlte der Anwalt sich frei, die Honorarvereinbarung für die Gesamtheit der Verfahren in Frage zu stellen. Er beantragte beim Präsidenten der frz. Anwaltskammer, der die Streitigkeiten bezüglich der Anwaltshonorare regelt, seine Honorare festzulegen und machte einen Anspruch auf ein zusätzliches Honorar geltend, dass ihm für das Verfahren in erster Instanz, für das Berufungsverfahren und die Vergütung für sein Einschreiten im Insolvenzverfahren des Vereins geschuldet sei.
Anfechtung der Honorarvereinbarung mangels Willenserklärung
Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass der Anwalt sich in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von seinem Mandanten befunden und Letzterer daraus einen übermäßigen Vorteil gezogen hat. Folglich hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit der geschlossenen Honorarvereinbarung aus Willensmangel durch Drohung ausgesprochen. Des Weiteren hat es einen Betrag von EUR 252.350 festgesetzt, der dem geschuldeten Honorar entspricht. Der Verband legte eine Kassationsbeschwerde ein und gab an, „dass sich ein Anwalt angesichts seiner berufsethischen Verpflichtungen nicht in eine wirtschaftliche Abhängigkeit von seinem Mandanten begeben darf“.
Der Verein ging tatsächlich davon aus, dass die Bestimmungen, die bezüglich des Willensmangels im frz. Zivilgesetzbuch enthalten sind, mit dem Unabhängigkeitsgrundsatz des Anwaltsberufs unvereinbar seien. Dieser ist im frz. Gesetz Nr. 71-1130 vom 31.12.1971 vorgesehen: Artikel 1 besagt, dass der Anwaltsberuf „frei und unabhängig“ ist; Artikel 3 sieht vor, dass der Anwalt sich zur Ausübung seiner Aufgaben „mit Würde, Gewissen, Unabhängigkeit, Redlichkeit und Menschlichkeit“ verpflichtet.
Der Kassationshof lehnte den Antrag des Vereins ab. Er hat festgestellt, dass die wirtschaftliche Gewalt, die dem Anwalt gegenüber vom Verein ausgeübt wurde, eine Verpflichtung zur Vertragsschließung darstellt, wodurch ein Grund für die Anfechtung der Honorarvereinbarung geschaffen wurde. Der Anwalt sei zwar verpflichtet, seine Unabhängigkeit gegenüber seinen Mandanten zu bewahren, dennoch hat der Kassationshof darauf hingewiesen, dass dies nicht die Möglichkeit ausschließe, dass sich ein Anwalt in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Mandanten befinden kann.
Artikel 1130 des frz. Zivilgesetzbuches besagt: „Fehler, arglistige Täuschung und Gewalt beeinträchtigen den Willen, wenn sie solcher Art sind, dass eine der Parteien ohne sie keinen Vertrag geschlossen oder zu wesentlich anderen Bedingungen einen Vertrag geschlossen hätte“. Daher droht die Nichtigkeit des Vertrages, wenn ein Vertragspartner gegenüber seinem Vertragspartner „Gewalt als ausübt, um diesen zum Vertragsabschluss zu zwingen – Gewalt, die im Falle eines wirtschaftlichen Zwangs vorliegen kann. Der Kassationshof ist der Ansicht, dass dieser Artikel auch für die Beziehungen zwischen Anwälten und ihren Mandanten gilt.
Notwendigkeit, das Bestehen eines echten wirtschaftlichen Zwangs nachzuweisen
Der Kassationshof erinnert daran, dass es nicht ausreiche, nachzuweisen, dass am Tag des Vertragsabschlusses eine objektive Situation der wirtschaftlichen Beherrschung bestand. Das Bestehen eines echten wirtschaftlichen Zwangs müsse nachgewiesen werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Zwang die Vermögensinteressen des Anwalts beeinträchtigt, dessen Kanzleibetrieb durch die Verwaltung der Akten des Vereins gestört wurde. In der Tat war der Anwalt nicht mehr in der Lage, die Miete seiner Kanzleiräumlichkeiten zu zahlen. Darüber hinaus bestätigte seine Sekretärin, dass sie es aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten vorgezogen hatte, die Kanzlei zu verlassen. Der Zwang war folglich ausreichend bewiesen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Honorarvereinbarungen mit Anwälten im Allgemeinen eine klare Grundlage der Zusammenarbeit mit ihren Mandanten sind, wenn eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Ein Mandant, der jedoch seine Machtposition ausnutzt, um eine unausgewogene Vereinbarung zu treffen, kann in Ausnahmefällen von seinem Anwalt zu einer zusätzlichen Vergütung aufgefordert werden.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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