Erbschaft und Erbschaftsteuer in Frankreich

03.03.21
Erbschaft in Frankreich
Erbschaft und Erbschaftsteuer in Frankreich
Erbschaft in Frankreich

Zum Zeitpunkt des Todes einer Person, obgleich diese ein Vermögen oder aber nur Schulden hat, ist es notwendig, genau zu bestimmen, was dieser gehört und wer von dieser erben wird (im Notarjargon wird dies ein „Erbschaftsanfall“ genannt, frz. dévolution successorale) sowie die Höhe der Erbschaftsteuer, d. h. der Steuern auf den Nachlass, festzusetzen. Es ist ebenso wichtig, diese Regeln vor dem Tod zu kennen, wenn man seinen eigenen Nachlass planen möchte, damit dieser für die Erben weniger kompliziert und kostspielig ist. Diese Planung kann auch bei der Vermeidung von Konflikten helfen, die nach dem Tod vor Gericht landen können. Die Grundregeln bei einer Erbschaft in Frankreich werden hiernach dargestellt. Geht es um eine internationale Erbschaft, sind Sonderregeln zu beachten, auf die hier nicht eingegangen wird.

Erbschaftsanfall in Ermangelung eines Testaments

Wurde kein Testament verfasst, dann gelten die vom französischen Gesetz festgelegten Regeln und es muss in der Reihenfolge der gesetzlichen Erben vorgegangen werden. Das Erbe wird nach dem Grad der Verwandtschaft aufgeteilt. Erbberechtigt ist nur die höchste Erbenkategorie der folgenden Liste. Die anderen Erbenkategorien sind demnach ausgeschlossen:

  • Kinder,
  • Eltern,
  • Brüder und Schwestern der verstorbenen Person,
  • andere Vorfahren als die Eltern (Großeltern).

Zu berücksichtigen ist aber auch der Ehemann oder die Ehefrau der verstorbenen Person, da der Ehegatte grundsätzlich einen Anteil am Erbe erhält. Dieser Anteil hängt von zwei Faktoren ab:

  • der Anwesenheit von Kindern am Tag des Todes und
  • dem Güterstand, unter dem die Ehegatten verheiratet waren.

Anwesenheit von Kindern bei einem Nachlass ohne Testament

Nachlass ohne Testament bei ehelichen Kindern

Der Nachlass besteht aus einem Pflichtteil und einem frei verfügbaren Teil. Der Pflichtteil unterliegt den frz. gesetzlichen Bestimmungen des Erbrechts, während die Verteilung des frei verfügbaren Teils frei von dem Erblasser geregelt werden kann. War der Verstorbene verheiratet und hatte Kinder, dann müssen diese je nach ihrer Anzahl (Details siehe weiter unten) den Pflichtteil und wenigstens die Hälfte bis zu ¾ des Erbes erhalten, wenn der Verstorbene verheiratet war.  Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Artikel 757 des frz. Zivilgesetzbuches unterscheidet hier zwei Fälle:

  • die Kinder stammen aus der gemeinsamen Ehe: Der überlebende Ehepartner kann (1) den Nießbrauch der gesamten Erbschaft wählen, d. h. den Kindern die Gesamtheit des mit dem Nießbrauch belasteten Eigentums überlassen, oder (2) das lastenfreie Eigentum eines Viertels der Erbschaft wählen, d. h. den Kindern drei Viertel der Erbschaft überlassen. Der bloße Eigentümer hält das Eigentum, kann aber nicht über die ihm gehörende Sache verfügen, wohingegen der Nießbraucher die Sache nutzen und die Erträge daraus erhalten kann;
  • die Kinder stammen aus einer anderen Vereinigung als der mit dem überlebenden Ehepartner. In diesem Fall erhält letzterer ein Viertel des Nachlasses und die Kinder die restlichen drei. Die Möglichkeit für den überlebenden Ehepartner, sich für den vollen Nießbrauch zu entscheiden, wurde im frz. Gesetz nicht vorgesehen.  Dies kann wahrscheinlich damit erklärt werden, dass die notwendige Vereinbarung zwischen bloßem Eigentümer und Nießbraucher zwischen Personen, die nicht von gleichem Blut sind, potenziell komplizierter zu halten ist.

Nachlass ohne Testament bei nichtehelichen Kindern

In dem Fall, dass der Verstorbene nicht verheiratet war, geht der gesamte Nachlass auf die Kinder über.

Nachlass ohne Testament und Einfluss des Güterstands

Der Güterstand des Verstorbenen spielt auch bei der Bestimmung des Vermögens, das Teil des Nachlasses sein kann oder nicht, eine Rolle:

  • In dem Fall, dass eine frz. Errungenschaftsgemeinschaft (communauté réduite aux acquêts, auch communauté légale genannt) besteht, ist es angebracht, den Güterstand aufzulösen, wodurch das Sondergut des Ehepartners und die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens in den Nachlass eintreten.
  • In dem Fall, dass eine frz. universelle Gütergemeinschaft (régime de la communauté universelle) besteht, ist es notwendig, zu wissen, ob eine Klausel der vollständigen Zuteilung besteht:
    • bei Abwesenheit einer Klausel der vollständigen Zuteilung gibt es nur ein einziges Vermögen und daher ist das gesamte vor oder während der Ehe erworbene Vermögen (außer dem sogenannten Sondergut „reiner Natur“ wie zum Beispiel Kleidung) Teil des Vermögens, ohne dass zwischen den Gütern des Verstorbenen und denen des überlebenden Ehepartners unterschieden wird. In diesem Fall bleibt der überlebende Ehepartner Eigentümer der Hälfte des Vermögens und der Nachlass betrifft lediglich die andere Hälfte.
    • bei Anwesenheit einer Klausel der vollständigen Zuteilung erhält der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen des Verstorbenen und die Erben erhalten ihren Anteil nach dem Tod des überlebenden Ehepartners. Dies ist allerdings nicht anwendbar, wenn eine Wiederheirat vorliegt und es Kinder aus einer früheren Ehe gibt, da der Pflichtteil diesen zwingend zusteht.
  • Im Falle eines frz. Güterstands der Gütertrennung (régime de séparation de biens) bleibt der überlebende Ehepartner Eigentümer seines Eigenvermögens und des ihm zufallenden Anteils des Gemeinschaftsguts. Der Nachlass richtet sich daher nach dem gesamten Eigenvermögen des Verstorbenen sowie nach seinem Anteil am Gemeinschaftsgut. Man spricht von Gemeinschaftsgut, wenn beide Ehepartner ein Vorrecht auf diese Güter haben. Wird zum Beispiel gemeinsam eine Immobilie gekauft, dann ist jeder Ehepartner Eigentümer des im Kaufvertrag festgelegten Anteils (zum Beispiel 2/3 für den einen und 1/3 für den anderen). Sieht der Kaufvertrag diesbezüglich nichts vor, so gelten beide Ehepartner als Eigentümer je zur Hälfte.
  • Die frz. eingetragene Lebenspartnerschaft (pacte civil de solidarité, PACS) ist kein Güterstand, aber diese zivile Bindung betrifft eine große Anzahl von Paaren in Frankreich und verdient es daher, erwähnt zu werden. Seit dem 1.1.2007 unterliegen diese PACS-Partnerschaften prinzipiell dem Güterstand der Gütertrennung. Im Gegensatz zu Ehepartnern sind PACS-Partner jedoch nicht Erben des jeweils anderen. Nur ein Testament kann dem überlebenden Partner erlauben, vom Verstorbenen zu erben. Gibt es kein Testament, dann steht dem Partner nur der Anteil des Gemeinschaftsguts und natürlich sein Eigenvermögen zu.

Nachlassregeln bei Anwesenheit eines Testaments

Wurde ein Testament aufgesetzt, dann muss der Wille des Verstorbenen berücksichtigt werden, vorbehaltlich der Pflichterben, d. h. der Personen, die vom Nachlass nicht ausgeschlossen werden können. Es handelt sich dabei insbesondere um die Kinder oder den Ehegatten, wenn der Verstorbene keine Kinder hatte.

Der den Kindern des Verstorbenen zukommende Pflichtteil variiert je nach deren Anzahl. So ist den Kindern des Verstorbenen folgendes vorbehalten:

  • die Hälfte seines Nachlasses, wenn der Verstorbene ein einziges Kind hinterlässt,
  • zwei Drittel seines Nachlasses, wenn der Verstorbene zwei Kinder hinterlässt,
  • drei Viertel seines Nachlasses, wenn der Verstorbene drei oder mehr Kinder hinterlässt.

Hat es keine Kinder gegeben, wird wiederum der Ehepartner als Pflichterbe eingesetzt und ein Viertel des Vermögens steht ihm zu. Das restliche Vermögen kann durch letztwillige Verfügung frei jeder natürlichen oder juristischen Person, wie zum Beispiel einem Verein, zugeteilt werden.

Eine Erbschaft ausschlagen

Bei einem Todesfall haben die Erben die folgende Wahl:

  • die Erbschaft ohne jeglichen Vorbehalt annehmen,
  • die Erbschaft bis zur Höhe des Nettovermögens annehmen,
  • die Erbschaft auszuschlagen.

Schlagen die Erben die Erbschaft aus, dann können sie keinen Anspruch auf einen Anteil am Nachlass des Verstorbenen erheben, da sie betrachtet werden, als wären sie nie Erben gewesen. Sie erhalten demnach kein Vermögen und sind nicht als Schuldner für die vom Verstorbenen hinterlassenen Schulden verantwortlich. Um seine Wahl der Ausschlagung einer Erbschaft mitzuteilen, muss der Erbe gemäß Artikel 804 des frz. Zivilgesetzbuches ein Verzichtformular ausfüllen und bei der frz. Geschäftsstelle des Bezirksgerichts des letzten Wohnorts des Verstorbenen abgeben.

Grundsätzlich muss die Wahl der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft in den vier auf den Tod folgenden Monaten getroffen werden.  Bei Ablauf dieser Frist haben die Gläubiger die Möglichkeit, die Angehörigen zu einer Entscheidung zu zwingen. Wenn zwei Monate nach dieser Aufforderung keine Wahl getroffen wurde, gilt die Erbschaft als von den Angehörigen angenommen und letztere haften daher für die Schulden. Wenn sich jedoch innerhalb von 10 Jahren nach dem Tod kein Gläubiger gemeldet hat und bezüglich der Erbschaft keine Wahl getroffen wurde, so gilt die Erbschaft als von den Angehörigen ausgeschlagen. Sie können diese nicht mehr beanspruchen.

Aber selbst, wenn eine Ausschlagung verzeichnet wurde, ist es immer noch möglich, seine Meinung zu ändern und zu entscheiden, die Erbschaft ohne jeglichen Vorbehalt anzunehmen. Diese Meinungsänderung unterliegt zwei Bedingungen:

  • zum einen darf kein anderer Erbe die Erbschaft angenommen haben und
  • zum anderen muss diese Änderung innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod erfolgen.

Vermächtnis oder Schenkung

Das Vermächtnis ist eine Weise, die Übertragung eines oder mehrerer Güter des Verstorbenen zu Lebzeiten vorzusehen, die erst bei dessen Tod wirksam wird. Ein Vermächtnis ist immer widerruflich, eine Schenkung dagegen nicht – und genau da liegt der Unterschied dieser beiden Praktiken. Die Schenkung ermöglicht eine direkte Übertragung des Eigentums der Güter – der Begünstigte wird demnach noch vor dem Tod des Schenkenden Eigentümer.  Der Vermächtnisnehmer, d. h. die Person, die die Übertragung eines Guts empfängt, ist erbschaftsteuerpflichtig, diese Steuer wird je nach Verwandtschaftsgrad zwischen ihr und dem Verstorbenen berechnet.

Das Vermächtnis ist dennoch rechtlich geregelt. So kann nicht jede Person dessen Verfasser sein und nicht jede Person dessen Begünstigter. Der Verfasser muss als eine fähige Person betrachtet werden, d. h. es kann sich weder um einen Minderjährigen noch um einen geschützten Erwachsenen handeln. Bei dem Begünstigten darf es sich nicht um medizinisches Personal handeln, das mit dem Verstorbenen in Kontakt war und diesen während der Krankheit, an der er verstorben ist, gepflegt hat.

Nachlassgebühren auf Erbschaften in Frankreich

In Frankreich können die Erbschaftskosten erheblich sein. Insbesondere sind hier die Notar- und Bestattungskosten zu berücksichtigen. In folgenden Fällen ist die Hinzuziehung eines Notars bei einem Erbschaftsanfall zwingend erforderlich:

  • wenn der Verstorbene Eigentümer einer Immobilie war,
  • wenn sein Barvermögen mehr als EUR 5 000 beträgt,
  • wenn ein Testament vorliegt oder
  • wenn es eine Schenkung gab.

Einige mit der Erbschaft verbundenen Notargebühren sind fix, insbesondere die Vergütung des Notars für die vorgenommenen Handlungen (Honorar), andere können jedoch variieren (z. Bsp. die durch den Notar ausgelegten Kosten). Diese Kosten müssen von jedem der Erben im Rahmen des zum Zeitpunkt des Erbfalls erhaltenen Anteils getragen werden.

Die Nachlassgebühren schließen auch jedwede mit der Bestattung des Verstorbenen verbundenen Kosten ein. Diese Kosten werden von den Erben getragen und grundsätzlich direkt von der Erbschaft, die die Erben erhalten sollen, abgezogen. Wenn einige oder alle Erben die Erbschaft ausschlagen, dann bleiben sie dennoch für die Bestattungskosten haftbar, falls das Bankguthaben auf dem Konto des Verstorbenen nicht ausreicht. Darüber hinaus ist die Person, die die Vereinbarungen mit dem Bestattungsunternehmen getroffen hat, verpflichtet, die mit der Bestattung verbundenen Kosten zu tragen, kann aber anschließend auf die anderen Miterben zur Kostenerstattung zurückgreifen.

Erbschaftsteuer: Besteuerung für diejenigen, die erben

Die Erbschaftsbesteuerung in Frankreich besteht seit 1791 mit dem Aufkommen einer Steuer auf die Erbschaft nach der Revolution. Ihr Satz wurde zunächst auf 1 % festgesetzt und stieg nach dem Ersten Weltkrieg auf 40 %. Heute liegt dieser bei höchstens 45 % für einen Vermögensanteil, der EUR 1.805.677,00 übersteigt.

Um die Erbschaftsteuer in Frankreich zu berechnen, stützt sich die Finanzverwaltung auf das zu versteuernde Nettovermögen des Verstorbenen, das jeder Erbe erhält. Zur Berechnung des Nettovermögens muss ein Inventar der beweglichen und unbeweglichen Güter etabliert und davon die Schulden und die von der Erbschaftsteuer ausgenommene Beträge abgezogen werden, sodass der Verkehrswert des Vermögens zum Zeitpunkt des Todes berücksichtigt wird. Bei Abwesenheit eines solchen Inventars kann eine Pauschale von 5 % des Brutto-Nachlassvermögens angewendet werden. In diesem Fall muss bei der Steuerbehörde keine detaillierte Erklärung mit Schätzung der beweglichen Sachen abgegeben werden.

Beispiel:

Arthur hat EUR 60.000 als Entschädigung für eine Körperverletzung des Verstorbenen erhalten, die zur Steuerbefreiung gemäß Artikel 775 des frz. Zivilgesetzbuches berechtigt. Zum Zeitpunkt des Todes besteht die Erbschaft aus folgenden Aktiva: einem Bankkonto in Höhe von EUR 25.000 und einer mit der erhaltenen Entschädigung erworbenen Wohnung im Wert von EUR 325.000 zum Zeitpunkt des Todes.

Brutto-Nachlassvermögen:

  • zum Zeitpunkt des Todes vorhandenes Vermögen: EUR 325.000 + EUR 25.000 = EUR 325.000,
  • Immobilienausstattungspauschale: 5 %  von EUR 350.000  = EUR 17.500
  • Gesamt: EUR 350.000 + EUR 17.000 = EUR 367.500

Steuerbefreiung:

  • Nennwert der erhaltenen Entschädigung: EUR 60.000

    Nettovermögen als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer:
  • EUR 367.500 – EUR 60.000 = EUR 307.500

Ermäßigung der Erbschaftsteuer

Je nach Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen ist es möglich, eine Steuerermäßigung zu erhalten. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher die Ermäßigung. Nach Anwendung der Ermäßigung wird die fällige Erbschaftsteuer berechnet.

Die Ermäßigung variiert je nach Person, so betrüge sie für ein Kind zum Beispiel EUR 100.000. Dies ist der Höchstbetrag im frz. Erbrecht und damit einer der niedrigsten Ermäßigungsbeträge in Europa. Zum Vergleich: Deutschland hat eine Ermäßigung in Höhe von EUR 400.000.

Nachstehend die verschiedenen Ermäßigungen, die je nach Verwandtschaftsverhältnis möglich sind:

  • Bei direkter Verbindung: EUR 100.000
    Es muss beachtet werden, dass die Ermäßigung anwendbar ist, wenn ein Enkelkind infolge des Vorversterbens des Kindes Erbe eines Großelternteils wird und demnach als Vertreter des vorverstorbenen Kindes eingesetzt wird. Abgesehen von diesem speziellen Fall gibt es nur bei einer Schenkung zwischen Großeltern und Enkelkind eine Ermäßigung. Die Höhe der Ermäßigung beträgt EUR 31.865.
  • Für einen Bruder oder eine Schwester: EUR 15.932
  • Für einen Neffen oder eine Nichte: EUR 7.967
  • Für jede andere Person: EUR 1.594
  • Für einen Ehe- oder PACS-Partner: Befreiung von der Erbschaftsteuer

Es ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Erben zwangsläufig die Erbschaftsteuer zahlen müssen. Dies ist tatsächlich der Fall bei einem Ehe- oder PACS-Partner.

Steuersätze der frz. Erbschaftsteuer

Die Berechnungstabelle legt den Satz der Erbschaftsteuer auf Grundlage der Verwandtschaftsverhältnisse fest. Der Gesetzgeber möchte nämlich die Familieneinheit, d. h. die direkte Verwandtschaft bei der Erbschaftsteuer, mit niedrigeren Steuersätzen begünstigen. Die Berechnungstabelle der Erbschaftsteuer vom 01.01.2021 lautet gemäß Artikel 777 des frz. Allgemeinen Steuergesetzbuches wie folgt:

STEUERPFLICHTIGER NETTOANTEILanwendbarer Steuersatz (%)abzuziehender Betrag
Bis zu EUR 8.0725EUR 0
von EUR 8.072 bis EUR 12.10910EUR 404
einschließlich zwischen EUR 12.109 und EUR 15.93215EUR 1.009
einschließlich zwischen EUR 15.932 und EUR 552.32420EUR 1.806
einschließlich zwischen EUR 552.324 und EUR 902.83830EUR 57.038
einschließlich zwischen EUR 902.838 und EUR 1.805.67740EUR 147.322
über EUR 1.805.67745EUR 237.606

Beispiel der Erbschaftsteuer auf ein Haus

Wenn beide Elternteile verstorben sind, erzeugt ein Haus im Wert von EUR 500.000, das von beiden Kindern direkt geerbt wird, folgende Erbschaftsteuer:

Steuerpflichtiges Nettovermögen: EUR 500.000

Ermäßigung: EUR 100.000, da die Kinder erben

Steuerpflichtiges Nettovermögen nach Ermäßigung: EUR 400.000

Berechnung der Erbschaftsteuer pro Stufe:

  • Stufe von 0 bis EUR 8.072 besteuert mit 5 %, d. h. EUR 8.072 besteuert mit 5 % = EUR 403,6
  • Stufe von EUR 8.072 bis EUR 12.109 besteuert mit 10 %, d. h. EUR 4.037 besteuert mit 10 % = EUR 403,7
  • Stufe von EUR 12.109 bis EUR 15.932 besteuert mit 15 %, d. h. EUR 3.823 besteuert mit 15 % = EUR 573,45
  • Stufe von EUR 15.932 bis EUR 552.324 besteuert mit 20 %, d. h. EUR 384.068 (Summe ergibt sich aus 4000.000 – 15.932) besteuert mit 20 % = EUR 76.813,6

Der zu zahlende Erbschaftsteuerbetrag ergibt sich aus der Summe, die für jede Stufe zu zahlen ist (403,6 + 403,7 + 573,45 + 76.813,6), d. h. gerundete EUR 78.194,35.

Erbschaftsteuer im Fall von Aufteilung des Eigentums

Die Erbschaftsteuer ist komplexer, wenn das Eigentum in bloßes Eigentum und Nießbrauch aufgeteilt wird, denn in diesem Fall genießen der Nießbraucher und der bloße Eigentümer nicht dieselben Rechte.

Sobald es zu einer Aufteilung des Eigentums kommt, hat dies steuerliche Auswirkungen auf die Erbschaft. Um die Höhe der Erbschaftsteuer des Nießbrauchers und des bloßen Eigentümers zu ermitteln, muss der jeweilige Wert der Rechte eines jeden in Abhängigkeit des Alters des Nießbrauchers berechnet werden. Je älter der Nießbraucher ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass er stirbt und der bloße Eigentümer somit bei seinem Tod das volle Eigentum erwirbt. Nachstehend die Nießbrauchtabelle für das Jahr 2021:

ALTER
des Nießbrauchers
WERT
des Nießbrauchs
WERT
des bloßen Eigentums
Weniger als:
21 Jahre alt90 %10 %
31 Jahre alt80 %20 %
41 Jahre alt70 %30 %
51 Jahre alt60 %40 %
61 Jahre alt50 %50 %
71 Jahre alt40 %60 %
81 Jahre alt30 %70 %
91 Jahre alt20 %80 %
Älter als 91 Jahre alt10 %90 %

Erbschaftsteuer auf Immobilien

Bei Immobilien gelten bei der Erbschaftsteuer andere Regeln als beim übrigen Vermögen. Für den Hauptwohnsitz des Verstorbenen gibt es zum Beispiel eine Ermäßigung von 20 % seines Wertes für die Erben. Diese Ermäßigung kann jedoch nur angewendet werden, wenn einer der direkten Verwandten des Verstorbenen dort lebte, d. h. die Kinder, der Witwer oder der PACS-Partner.

Erbschaftsteuer auf Lebensversicherungen

Damit die Erben weniger Erbschaftsteuer zahlen müssen, kann jede Person zu Lebzeiten eine Lebensversicherung abschließen. Die Lebensversicherung ist ein Vertrag, bei dem eine vom Verstorbenen zu Lebzeiten bestimmte Person die von diesem zu Lebzeiten an die Versicherung eingezahlten Beträge ausgezahlt bekommt. Jede Person kann Begünstigter einer Lebensversicherung sein. Es muss sich nicht um einen direkten Verwandten des Verstorbenen handeln. Dieser Vertrag hat viele Vorteile, einschließlich der Tatsache, dass er als nicht zur Erbschaft gehörig angesehen wird. Das Prinzip der Befreiung von Lebensversicherungen variiert jedoch je nach der als Begünstigter bestimmten Person.

Gemäß Artikel L.132-12 des frz. Versicherungsgesetzbuches muss eine Person, die als Begünstigter eines Lebensversicherungsvertrages benannt ist, keine Erbschaftsteuer auf das eingezahlte Kapital zahlen. Diese Praxis ist ebenfalls eingeschränkt, da Lebensversicherungen je nach Datum des Vertragsabschlusses oder des den Begünstigten zugewiesenen Betrags steuerpflichtig sein können.

Von Steuern befreite Schenkungen

Schenkungen sind eine Möglichkeit, die Übertragung seines Vermögens zu sichern. Zur Erinnerung: Im Gegensatz zu einer Erbschaft, die erst am Tag des Todes Wirksamkeit bekommt, ist die Schenkung bereits zu Lebzeiten wirksam. So ist es möglich, zu Lebzeiten Schenkungen an seine Kinder vorzunehmen.

Grundsätzlich führt jede Schenkung zur Zahlung von Schenkungsabgaben durch den Empfänger (den Beschenkten). Im Falle einer Schenkung zwischen Eltern und ihrem volljährigen Kind wird eine Ermäßigung von EUR 100.000 angewendet, unabhängig vom Zweck der Schenkung (Gebäude, Auto, Geldbetrag usw.).

Handelt es sich bei der Schenkung um einen Geldbetrag, ist eine spezifische Steuerbefreiung für bis zu EUR 31.865 vorgesehen. Diese Ermäßigung ist nur anwendbar, wenn der spendende Elternteil unter 80 Jahre alt ist.

Dieser Freibetrag steht alle 15 Jahre wieder zur Verfügung.

Für den Fall, dass die Schenkung für Baumaßnahmen bestimmt ist, sieht das frz. Finanzberichtigungsgesetz für 2020 einen Freibetrag von maximal 100.000 EUR vor. Diese Neuheit ist jedoch an mehrere Bedingungen geknüpft:

  • die durch die Schenkung finanzierten Arbeiten müssen sich auf die Wohnung beziehen, die als Hauptwohnsitz des Beschenkten dient,
  • die Schenkung muss zugunsten seines Kindes, Enkels, Urenkels oder in Ermangelung von Nachkommen zugunsten seiner Neffen und Nichten erfolgen,
  • die Schenkung muss zwischen dem 15.07.2020 und dem 30.06.2021 getätigt werden.

Antworten auf Ihre Fragen zum Erbrecht in Frankreich

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?

Zur Berechnung der Erbschaftsteuer muss das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen berücksichtigt werden, um die anwendbare Ermäßigung auf den Wert der Erbschaft sowie den anwendbaren Steuersatz zu bestimmen. Ein Kind hat zum Beispiel einen Freibetrag von EUR 100.000 und zahlt 30 % auf den geerbten Anteil zwischen EUR 552.324 und EUR 902.838.

Wer wird von der Erbschaftsteuer befreit?

Einzig die überlebenden Ehe- und PACS-Partner sind von der Erbschaftsteuer befreit. Der Bruder oder die Schwester des Verstorbenen werden ebenfalls von dieser Steuer befreit, vorausgesetzt, dass er oder sie am Tag der Eröffnung des Erbfalls ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend ist, dass er oder sie über 50 Jahre alt ist oder an einem Gebrechen leidet, das ihn oder sie daran hindert, für seinen oder ihren eigenen Bedarf zu sorgen, und dass er oder sie in den letzten 5 Jahren vor dem Tod ständig mit dem Verstorbenen zusammengelebt hat.

Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet? Beispiel:

Paul erbt von seiner Mutter eine Wohnung im Wert von EUR 700.000. Als Kind erhält er einen Freibetrag von EUR 100.000. Die Erbschaftsteuer wird nach einer progressiven Tabelle festgelegt. Die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage in Höhe von EUR 600.000 erfolgt in Teilbeträgen, wie im Folgenden beschrieben.
– Von EUR 0 bis 8.072: 5 %, d. h. EUR 403,60
– Von EUR 8.072 bis EUR 12.109: 10 % oder EUR 403,70[B&A1] 
– Von EUR 12.109 bis EUR 15.932: 15 % oder EUR 573,45
– Von EUR 15.932 bis EUR 552.324: 20 % oder EUR 107.278,40
– Und schließlich von EUR 552.324 auf EUR 600.000: 30 % oder EUR 14.302,08
Die fällige Gesamtgebühr beträgt EUR 122.961. Paul muss demnach EUR 122.961 Erbschaftsteuer zahlen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: Watchara

2 Antworten an « Erbschaft und Erbschaftsteuer in Frankreich »

  • Guten Tag, kann ich den 2 Kindern meines verstorbenen Mannes ein Angebot machen? Mein Notar hier in Château Chinon ist nicht sehr hilfsbereit, vertröstet mich nur. Wir haben zu 50/50% ein property gekauft und einen Vertrag donation entre époux abgeschlossen.

    • Wurde beim Ableben eines Ehegatten sein Anteil am Eigentum an einer Immobilie dem anderen Ehegatten übertragen, der dann 100% des Eigentums hat, so verfügt dieser überlebende Ehegatte (vorbehaltlich anderslautenden Bestimmungen aus einem Testament z.B.) frei über diese Immobilie.

      Dies ist ein allgemeiner Hinweis, der sich aufgrund der Besonderheiten des konkreten Sachverhalts als falsch herausstellen kann. Unsere Antwort dient lediglich als Erläuterung unseres Artikels und stellt keine Beratung dar.

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