Das Recht auf Vergessenwerden

03.11.22
Das Recht auf Vergessenwerden
Das Recht auf Vergessenwerden
Das Recht auf Vergessenwerden

Es ist heutzutage gängige Praxis, wenn man sich über eine Person informieren möchte, den Namen dieser Person in Suchmaschinen, wie zum Beispiel Google, Bing oder Ecosia einzugeben. Diese Nachforschung kann jedoch die Privatsphäre verletzen. Möglicherweise hat die betroffene Person in der Vergangenheit Informationen über ihr Privatleben im Internet preisgegeben oder preisgeben lassen, die sie nicht oder nicht mehr ertragen kann. Es gibt viele seriöse Agenturen, die diese unerwünschten Informationen aufspüren. In unserer zunehmend digitalen Welt ist das Recht auf Vergessenwerden unentbehrlich geworden und wurde auf EU-Ebene zum Schutz der persönlichen Daten von EU-Bürgern verankert.

Was ist das Recht auf Vergessenwerden? Definition

Das Recht auf Vergessenwerden wird auch als Recht auf Löschung bezeichnet (siehe Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679, die so genannte Datenschutz-Grundverordnung). Dieses Recht ermöglicht es einer Person, die Löschung von Online-Informationen, die sie betreffen, zu beantragen.

Häufig lassen sich zwei Formen dieses Rechts unterscheiden: das Recht auf Auslistung und das Recht auf Löschung (im engeren Sinne):

  • Das Recht auf Auslistung ermöglicht es einer Person, von einer Suchmaschine zu verlangen, bestimmte, mit dem Vor- und Nachnamen assoziierte Suchergebnisse zu löschen. Die Auslistung bedeutet nicht das Entfernen der Information auf der Website, die weiterhin verfügbar bleibt. Die Löschung von Suchergebnissen durch die Suchmaschine ist daher unabhängig von einem potenziellen Entfernen der Informationen auf den Websites, auf denen sie veröffentlicht wurden, möglich.
  • Das Recht auf Löschung (im engeren Sinne) hingegen berechtigt eine Person, von dem Betreiber einer Website die Löschung der eigenen persönlichen Daten zu verlangen, sofern kein legitimer Grund für deren Speicherung mehr existiert.

Wann entstand das Recht auf Vergessenwerden?

Das Recht auf Vergessenwerden wurde auf europäischer Ebene durch das Urteil Google Spain gegen AEPD und Costeja Gonzales vom 13.05.2014 eingeführt. In diesem Urteil stellte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) fest, dass der Betreiber einer Suchmaschine unter bestimmten Voraussetzungen „dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Websites mit Informationen zu dieser Person zu entfernen“. Diese Entscheidung ermöglichte nun in Europa ansässigen Personen, die Entfernung von Links, die zu personenbezogene Daten führen, zu erwirken, sofern ein legitimer Grund vorliegt.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist eine solche Streichung für die Betreiber einer Suchmaschine zwingend vorgeschrieben, sofern „diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers [überwiegen], sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche.“

Das Gericht betonte, dass diese Verpflichtung sogar dann bestehen kann, wenn die Veröffentlichung der betreffenden Informationen auf den Internetseiten rechtmäßig ist.

Was ist die derzeitige europäische Rechtsgrundlage für das Recht auf Vergessenwerden?

Das Recht auf Vergessenwerden ist heutzutage in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verankert, die am 25.05.2018 in Kraft getreten ist. Dieser Text weitet den Schutzumfang für Internetnutzer, der im französischen Recht im französischen Datenschutzgesetz (Nr. 78-17 vom 06.01.1978) festgelegt wurde, erheblich aus. Artikel 17 der DSGVO präzisiert, unter welchen Bedingungen der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet ist, bestimmte personenbezogene Daten zu löschen. Er legt außerdem die Grenzen des Rechts auf Vergessenwerden fest.

In welchen Fällen besteht ein Recht auf Löschung?

Artikel 17 Absatz 1 der DSGVO schränkt die Fälle ein, in denen eine Person ein Recht auf Löschung hat. Demnach ist der für die Verarbeitung Verantwortliche nur dann zur Löschung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person verpflichtet, wenn eine der folgenden Situationen eintritt:

  • die Daten sind für die Zwecke, für die sie ursprünglich erhoben oder verarbeitet wurden, nicht oder nicht mehr erforderlich;
  • die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung stützte und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
  • die betroffene Person widerspricht der Verarbeitung und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor;
  • die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet (z.B. Veröffentlichung von raubkopierten Daten);
  • die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich.

Kann das Recht auf Vergessenwerden verweigert werden?

Das Recht auf Vergessenwerden ist nicht absolut. Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist daher nach Artikel 17 Absatz 3 DSGVO nicht zur Löschung der Daten verpflichtet, soweit eine solche Verarbeitung erforderlich ist

  • zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
  • zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung;
  • zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse ist oder die in Ausübung der öffentlichen Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  • aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
  • für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke, soweit das Recht auf Löschung voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt,
  • zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Nach Ansicht des EuGH verlangt Artikel 17 Absatz 3 somit unter anderem „eine Abwägung zwischen den in den Art. 7 und 8 der Charta [der Grundrechte der Europäischen Union] verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten und dem durch Art. 11 der Charta gewährleisteten Grundrecht auf freie Information“ (EuGH, 06.12.2019, C-136/17).

Wie wird das Recht auf Vergessenwerden in der Praxis ausgeübt?

Um sein Recht auf Vergessenwerden auszuüben, muss sich der Betroffene zunächst an die Suchmaschine oder den Betreiber der Website wenden (mittels des Formulars, das sich auf der Website des Verantwortlichen für die Verarbeitung befindet oder per Post). Der Antrag muss die betreffenden Daten genau angeben und eine Begründung enthalten.

Die Suchmaschine oder der Betreiber, an die oder an den der Antrag gestellt wurde, muss dann beurteilen, ob der Antrag stichhaltig ist oder ob er unter Berücksichtigung der Umstände abgelehnt wird. Die zuständige Stelle muss daraufhin der betroffenen Person so schnell wie möglich antworten, die maximale Frist hierfür beträgt einen Monat.

Erhält die betroffene Person keine Antwort oder wird ihr Antrag auf Löschung abgelehnt, kann sie sich, um die Löschung zu erwirken, an die nationale Datenschutzbehörde oder an das Gericht wenden. Aber Vorsicht: Die Anfechtung einer Ablehnung bedeutet nicht automatisch, dass dem Antrag auf Auslistung oder Löschung stattgegeben wird!

Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen im Falle eines Löschungsantrags

Der EuGH betonte in einem Urteil vom 27.10.2022 (C-129/21) die Pflichten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Unternehmens Verantwortlichen im Falle eines Antrags auf Löschung eines Eintrags in einem Telefonverzeichnis. Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um andere Anbieter von Telefonverzeichnissen, denen er die personenbezogenen Daten bereits zur Verfügung gestellt hatte, über den Löschungsantrag der betroffenen Person zu informieren. Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss auch den Telefondienstanbieter, der ihm die personenbezogenen Daten übermittelt hatte, informieren, damit dieser seine Liste, die automatisch an die verschiedenen Verzeichnisanbieter weitergeleitet wurde, anpassen kann.

Der Europäische Gerichtshof nutzt die Gelegenheit, um daran zu erinnern, dass die Zustimmung der betroffenen Person zu den in Verzeichnissen veröffentlichten Daten immer erforderlich ist und sich auch auf die Veröffentlichung dieser Daten durch Dritte (hier z. B. Unternehmen, die auf dem Markt für Telefonauskunftsdienste tätig sind) erstreckt.

Welche territoriale Reichweite hat das Recht auf Auslistung?

In zwei Urteilen vom 24.09.2019 präzisierte der EuGH das Recht auf Auslistung.

In einem ersten Urteil (C-507/17) erläutert das Gericht den geographischen Geltungsbereich des europäischen Rechts auf Auslistung. Es entschied, dass die Verpflichtung zur Auslistung für Suchmaschinen in der Europäischen Union auf das europäische Territorium beschränkt ist. Die Betreiber von Suchmaschinen, die einem Antrag auf Auslistung nachkommen, sind daher auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen Versionen ihrer Suchmaschinen vorzunehmen. Ihnen ist somit gestattet, die Auslistung ausschließlich in den mitgliedsstaatlichen Versionen vorzunehmen.

Der EuGH verlangt jedoch, dass das Recht auf Auslistung auf europäischem Territorium effektiv ist. Daher müssen Suchmaschinen gegebenenfalls Maßnahmen vorsehen, die es tatsächlich erlauben, die Internetnutzer, die eine Suche durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten auf die ausgelisteten Links zuzugreifen (Bsp.: Geoblocking-Maßnahmen, die Nutzer, die eine IP-Adresse haben, die vermuten lässt, dass sich der Nutzer in einem Mitgliedstaat befindet, davon abhalten, auf ausgelistete Links zuzugreifen, unabhängig von der Version der konsultierten Suchmaschine).

Der EuGH stellte außerdem fest, dass die Verpflichtung zur Auslistung ausnahmsweise weltweit sein könnte, wenn der Mitgliedstaat in seiner nationalen Gesetzgebung eine weltweite Auslistung vorsieht. In Frankreich existiert ein solches Gesetz, das eine Verpflichtung zur Auslistung über das europäische Territorium hinaus vorsieht, bisher jedoch nicht. Aber Vorsicht: Selbst wenn das nationale Recht eines Mitgliedstaates eine weltweite Auslistung vorsieht, wäre diese Verpflichtung nach Ansicht des EuGH nicht systematisch. Die nationalen Datenschutzbehörden müssen daher bei der Entscheidung, ob eine weltweite Auslistung angebracht ist, eine Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten einerseits und dem Recht auf Informationsfreiheit andererseits, vornehmen.

Wie verhält es sich mit dem Recht auf Auslistung in Bezug auf sensible Daten?

In seinem zweiten Urteil vom 24.09.2019 (C-136/17) befasst sich der EuGH insbesondere mit der Frage, ob die Suchmaschine einem Antrag auf Auslistung systematisch stattgeben muss.

  • Zunächst erinnert das Gericht daran, dass sensible Daten (politische Meinung, religiöse Überzeugung, sexuelle Ausrichtung, Rasse oder ethnische Herkunft, usw.) einen besonderen Schutz verdienen, da sie erhebliche Risiken für die Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Person bergen. Dies liegt daran, dass diese Daten die Privat- und Intimsphäre berühren;
  • Der Gerichtshof führt weiter aus, dass im Falle eines Antrags auf Auslistung sensibler Daten der Betreiber der Suchmaschine grundsätzlich verpflichtet ist, die Auslistung durchzuführen, es sei denn, die Aufnahme des Links in die Ergebnisliste erscheint „unbedingt erforderlich […], um die […] Informationsfreiheit von Internetnutzern zu schützen, die potenziell daran interessiert sind, mittels einer solchen Suche Zugang zu der betreffenden Website zu erhalten“. Der Betreiber der Suchmaschine oder im Streitfall die nationale Datenschutzbehörde schätzen diese potenzielle unbedingte Erforderlichkeit ein.
    Der EuGH betont jedoch, dass der Schutz von (sensiblen) Daten nicht der gleiche ist, wenn die Daten von der betroffenen Person selbst „offenkundig öffentlich gemacht“ wurden.

Kurz gesagt

Das Recht auf Vergessenwerden, auch bekannt als das Recht auf Löschung, schützt die Achtung des Privatlebens und die personenbezogenen Daten. Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung, d.h. der Betreiber der Suchmaschine oder der Betreiber der Website, ist jedoch nicht systematisch verpflichtet, die Löschung vorzunehmen. Artikel 17 der DSGVO legt fest, unter welchen Bedingungen und in welchen Grenzen eine solche Verpflichtung besteht. Es ist daher notwendig, eine genaue rechtliche Analyse durchzuführen, bevor die Löschung von Online-Inhalten beantragt wird.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: Metamorworks

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