Französisches Gesetz über die Finanzierung der Sozialversicherung für 2015: Neuheiten
23.03.15

Das französische Gesetz über die Finanzierung der Sozialversicherung für 2015 (loi de financement de la sécurité sociale) wurde am 24.12.2014 im französischen Gesetzblatt veröffentlicht. Der Text legt jedes Jahr in Frankreich eine bestimmte Anzahl von bedeutsamen oder weniger erheblichen Änderungen im französischen Sozialversicherungsrecht fest. Nachstehend stellen wir einige der verabschiedeten Maßnahmen dar.
Zwei Schlüsselmaßnahmen des französische Gesetzes über die Finanzierung der Sozialversicherung für 2015 im Bereich Krankheit und Familie
Das französische Gesetz über die Finanzierung der Sozialversicherung für 2015 führt eine Anpassung des französischen Kindergelds (allocations familiales) an das Haushaltseinkommen ein.
Derzeit wird ab zwei Kindern ein Festbetrag gewährt, dessen Höhe von der Anzahl der Kinder abhängt. Spätestens ab dem 1.7.2015 werden Familien mit mindestens zwei Kindern weiterhin in den Genuss von Kindergeld kommen. Allerdings wird der Betrag je nach dem Einkommen einer Familie unterschiedlich hoch sein. Die Einkommenstabelle muss noch per Rechtsverordnung festgelegt werden. Die Gesundheitskosten der Empfänger der Hilfe zur Zusatzkrankenversicherung (aide à la complémenatire santé – kurz: ACS) werden vom Staat zu 100% erstattet und es gilt dabei keine Selbstbeteiligung.
Maßnahmen des Gesetzes über die Finanzierung der Sozialversicherung für 2015 bezüglich der Beiträge und der Schwarzarbeit
Der Überprüfungszeitraum durch die Pfänder der französischen Sozialversicherungsträger ist nunmehr zeitlich begrenzt. Eine Überprüfung kann, soweit sie kleine Unternehmen und Selbstständige betrifft, nicht länger als drei Monate dauern. Das Gesetz festigt und legt die Grenzen eines seit vielen Jahren von dem französischen Kassationshof (Cour de cassation) anerkannten Prinzips fest. Nunmehr ist die Vergleichsvereinbarung zur Beendigung einer Auseinandersetzung oder zur Vorbeugung einer drohenden Auseinandersetzung mit den französischen Sozialversicherungsträgern per Gesetz definiert. Das Strafmaß wurde für den Fall einer unterlassenen Mitgliedschaft bei der Sozialversicherung und für manche Fälle von Schwarzarbeit erhöht.
Abschaffung einer jungen Zielvorgabe und Erhöhung der Besteuerung der Firmenrenten
Der Sonder-Beitragssatz zu Lasten des Arbeitgebers für die höchsten Auszahlungen von Firmenrenten wurde erhöht. Am 1.1.2015 wurde der Beitragssatz für Rentenzahlungen über das Achtfache der Beitragsbemessungsgrenze (sog. „PASS“), d.h. derzeit EUR 304.500, von 30 % auf 45 % erhöht.
Die Prämie der Gewinnbeteiligung in Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern, welche im Jahr 2011 eingeführt worden war, wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2015 abgeschafft.
Allgemein stellen wir fest, dass durch das französische Gesetz über die Sozialversicherung für 2015 keinerlei tiefgreifende Reform vorgesehen wurde.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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