Rückzahlungsklausel der Vermittlungskosten im Arbeitsvertrag?
Veröffentlicht am 02.08.23
Die Klausel zur Rückzahlung von Kosten des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag ist im deutschen Arbeitsrecht zwar grundsätzlich zulässig, wird aber manchmal in Frage gestellt. In einigen Arbeitsverträgen ist nämlich vorgesehen, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Auslagen erstatten muss. In einer Zeit, in der Arbeitnehmer manchmal sehr schnell kündigen, explodieren die Personalbeschaffungskosten der Arbeitgeber und sie vereinbaren die Rückerstattung der Provision für den Personalvermittler. Die deutschen Gerichte haben über die Gültigkeit einer solchen Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag entschieden. Hier ist ihre Antwort.
Rückzahlungsklausel der Vermittlungskosten unzulässig
In seinem Urteil vom 20.Juni 2023 (Az. 1 AZR 265/22) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden, dass eine vom Arbeitgeber an einen Dritten gezahlte Vermittlungsprovision wegen einer Kündigung des Arbeitnehmers nicht von diesem zurückverlangt werden kann.
Zahlung einer Vermittlungsprovision und Kündigung durch danach
Im vorliegenden Fall beauftragte der Arbeitgeber einen Personaldienstleister mit der Vermittlung eines Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber schloss Ende März 2021 einen Arbeitsvertrag mit einem vorgeschlagenen Kandidaten. Hierfür wurde für den Arbeitgeber die Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 4.461,60 € an den Personaldienstleister fällig. Weitere 2.230,80 € sollten nach Beendigung der Probezeit fällig werden. Im Arbeitsvertrag sah der Arbeitgeber eine sog. Rückzahlungsklausel vor, die für den Fall einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer vor dem 30.Juni 2022 die Erstattung der Vermittlungsprovision vorsieht.
Der Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis noch innerhalb der Probezeit fristgerecht zum 30.06.2021. Unter Verweis auf die Rückzahlungsklausel behielt der Arbeitgeber von der für den Monat Juni 2021 abgerechneten Vergütung einen Teilbetrag i.H.v. 809,21 € netto ein. Der Arbeitnehmer reichte daraufhin Klage ein und verlangte die Zahlung dieses Betrages. Im Rahmen der Widerklage klagte der Arbeitgeber wiederum die Erstattung der restlichen Vermittlungsprovision von 3.652,39 € ein. Der Arbeitgeber begründete seinen Vortrag damit, dass er ein berechtigtes Interesse daran habe, nur bei Tätigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der vereinbarten Frist die für die Vermittlung des Arbeitnehmers gezahlte Provision aufzubringen.
Nichtigkeit der Klausel wegen Unangemessenheit
Aus Sicht des BAG kann die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher gerichtlich überprüft werden. Denn sie wurde einseitig vom Arbeitgeber auferlegt. Nach Auffassung des BAG benachteiligt die vereinbarte Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Im Allgemeinen habe der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschäftigung durch frühzeitige Eigenkündigung nicht lohnen. Der Arbeitnehmer sei dadurch ansonsten in seinem Grundrecht auf freie Berufswahl beeinträchtigt, ohne dass hierfür begründete Interessen des Arbeitgebers einen Rechtfertigungsgrund liefern würden. Der Arbeitnehmer erhalte auch keinen ausgleichenden Vorteil durch die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit.
Unsere Empfehlung
Wenn Sie im Arbeitsvertrag Ihres deutschen Arbeitnehmers eine Rückzahlungsklausel vorsehen, sollten Sie sich unbedingt von einem Anwalt im deutschen Arbeitsrecht beraten lassen. Er wird Ihnen sagen können, ob die Kosten, die Sie in dieser Klausel auflisten, gültig sind oder nicht. Wenn nicht, ist die gesamte Klausel nichtig.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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