Schnelle Reaktion geboten beim Verstoß des Arbeitnehmers gegen ein Wettbewerbsverbot

04.10.18
IT-Berater geht zum Wettbewerb
Schnelle Reaktion geboten beim Verstoß des Arbeitnehmers gegen ein Wettbewerbsverbot
IT-Berater geht zum Wettbewerb

Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot durch den Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 30.05.2018 klargestellt, welche Verjährungsfrist für Ansprüche eines Arbeitgebers wegen eines Verstoßes eines Arbeitnehmers gegen ein Wettbewerbsverbot gilt.

Der beklagte Arbeitnehmer war seit 2003 bei der klagenden Arbeitgeberin, einem deutschen IT-Dienstleister, angestellt. Unter anderem erbrachte die Arbeitgeberin Serviceleistungen für Fotoautomaten an einen Großkunden. Der Arbeitnehmer war zuletzt als Gruppenleiter für mehrere Kundenteams zuständig und auch für diesen Großkunden verantwortlich. Im Februar 2014 kündigte der Großkunde den Vertrag vorzeitig und teilte mit, man habe sich für die Betreuung durch ein Konkurrenzunternehmen entschieden. Zeitgleich kündigten der Arbeitnehmer und ein weiterer Mitarbeiter ihr Arbeitsverhältnis zum 30.06.2014. Beide wechselten nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Konkurrenzfirma. Wegen der auffälligen Parallelität der Kündigungen wurde eine forensische Untersuchung durch eine auf Wirtschaftskriminalität spezialisierte Kanzlei durchgeführt. Dabei wurden die E-Mail-Accounts und die Dienst-Laptops untersucht. Diese Untersuchung ergab den dringenden Verdacht, dass die Arbeitnehmer maßgeblich dafür gesorgt hatten, dass der Kunde zur Konkurrenzfirma gewechselt war.

Daraufhin erstattete die Arbeitgeberin Strafanzeige, u. a. wegen Untreue und des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Außerdem forderte sie vor dem Arbeitsgericht Schadensersatz. Sie machte einen auf drei Jahre entgangenen Gewinn von ca. EUR 6,48 Mio. geltend. Die Arbeitnehmer bestritten jegliche Ansprüche und erhoben zudem die Einrede der Verjährung.

Einrede der Verjährung der Ansprüche aus dem Wettbewerbsverbot

Das Arbeitsgericht Berlin erachtete die Klage als unbegründet: Jegliche Ansprüche seien jedenfalls erloschen, sowohl aufgrund der dreimonatigen arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist als auch gemäß der gesetzlichen Verjährungsfrist des § 61 HGB. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diese Rechtsauffassung. Die Arbeitgeberin beharrte in der Revision auf ihrer Argumentation, dass die verkürzte Verjährungsfrist des § 61 HGB von lediglich drei Monaten hier nicht anwendbar sei, weil auch deliktische Ansprüche gegen die Arbeitnehmer entstanden seien, indem diese u.a. durch anderweitige Verwendung von internen Preiskalkulationsunterlagen auch den Tatbestand des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 UWG erfüllt hätten.

Nur 3 Monate Zeit, um die Handlungen gegen das Wettbewerbsverbot in Frage zu stellen

Das Bundesarbeitsgericht erachtete jedoch die Urteile der Tatsachengerichte als zutreffend. Die kurze Verjährungsfrist des § 61 HGB umfasst demnach auch sämtliche deliktische Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Wettbewerbstätigkeit stehen. § 61 Abs. 2 HGB bestimmt eine einheitliche dreimonatige Verjährung für alle Verletzungen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots. Damit wird der Zweck verfolgt, den Berechtigten zur raschen Entscheidung zu veranlassen, ob er Ansprüche aus der Vertragsverletzung geltend machen will. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn nach dem Ablauf der kurzen Verjährungsfrist für den vertraglichen Anspruch der Verpflichtete weiter der Gefahr ausgesetzt bliebe, aus dem gleichen Sachverhalt – wenn auch mit einer anderen rechtlichen Begründung – in Anspruch genommen zu werden.

Dieser Fall verdeutlicht, dass im Arbeitsrecht für die Geltendmachung von Ansprüchen regelmäßig bildlich gesprochen die Uhr läuft. Ausgehend von einem Fristbeginn mit Zugang der Kündigung, hätte die Arbeitgeberin spätestens dann agieren müssen, als sie mit der Übergabe der Dienst-Laptops über alles verfügte, was sie zur Ermittlung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Genannten brauchte.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: Andrey Popov

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