Steuern auf das Ferienhaus in Frankreich: Grundsteuer & Wohnsteuer im Überblick
Aktualisiert am 20.11.25
Das Wichtigste in Kürze
Zwei Hauptsteuern: Grundsteuer (taxe foncière) und Wohnsteuer auf Zweitwohnungen (taxe d’habitation)
Grundsteuer: Jährlich für alle Immobilieneigentümer, unabhängig von Nutzung
Wohnsteuer: Zusätzlich für möblierte Zweitwohnungen, in beliebten Regionen bis 60% Erhöhung
Kosten-Beispiel: Ferienhaus Côte d’Azur (100 m²) = ca. 2.500€ Grundsteuer + 3.200€ Wohnsteuer = 5.700€/Jahr
Wichtig: Beide Steuern gelten auch für deutsche Eigentümer mit Ferienhaus in Frankreich
Welche Steuern zahlen deutsche Ferienhaus-Besitzer in Frankreich?
Als deutscher Eigentümer eines Ferienhauses oder einer Zweitwohnung in Frankreich müssen Sie mit zwei verschiedenen jährlichen Steuern rechnen:
- Die Grundsteuer (taxe foncière) – eine Immobiliensteuer, die alle Eigentümer zahlen
- Die Wohnsteuer auf Zweitwohnungen (taxe d’habitation sur les résidences secondaires) – eine zusätzliche Steuer für nicht dauerhaft bewohnte Immobilien
Beide Steuern werden von den französischen Gemeinden erhoben und können je nach Lage erheblich variieren. In beliebten Ferienregionen wie der Côte d’Azur, der Provence oder der Atlantikküste können die Gesamtkosten durchaus mehrere Tausend Euro pro Jahr betragen.
Wichtig zu wissen: Seit dem 1. Januar 2023 wurde die Wohnsteuer auf Hauptwohnsitze in Frankreich endgültig abgeschafft. Für Zweitwohnungen und Ferienhäuser gilt sie jedoch weiterhin – und wird in vielen begehrten Gemeinden sogar erhöht.
Inhaltsverzeichnis
Die Wohnsteuer auf Zweitwohnungen (Taxe d’habitation)
Wer ist von der Wohnsteuer betroffen?
Wohnsteuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die über Wohnräume verfügen, und zwar unter den Bedingungen, die im Folgenden beschrieben werden
Welche Art von Immobilien sind von der Wohnsteuer betroffen?
Gemäß Artikel 1407 I des frz. Steuergesetzbuchs („Code général des impôts, CGI„) ist „die Wohnsteuer für alle möblierten Räume, die als Wohnraum dienen, außer denen, die für die Hauptwohnung genutzt werden, zu entrichten“. Es reicht aus, dass die Räumlichkeiten mit einer ausreichenden Möblierung versehen sind, um eine tatsächliche Belegung zu ermöglichen. Im Übrigen ist es unerheblich, ob die Möbel Eigentum des Bewohners sind oder nicht oder ob diese Möblierung rudimentär ist.
Wann ist mein Ferienhaus wohnsteuerpflichtig?
Die Wohnsteuer ist geschuldet, sobald eine Person über die Nutzung eines Wohnraums verfügt. Est reicht aus, dass die Person den Wohnraum jederzeit nutzen kann, egal ob sie es auch tatsächlich tut.
Folglich hat es keinerlei Auswirkungen auf die Wohnsteuerpflicht, wieviel Zeit Sie in Frankreich verbringen. Ein Wohnraum wird besteuert, sobald es sich um möblierten Wohnraum ist, der nicht der Hauptwohnsitz ist, ganz gleich ob die Person dort 2 Tage oder 8 Monate im Jahr ist.
Befreiungen von der Wohnsteuer
Der Gesetzgeber hat am Rande bestimmte Befreiungen von der Wohnungssteuer vorgesehen, die entweder an die Räumlichkeiten oder an die Personen gebunden sind. In diesem Zusammenhang sind Personen, die ihren früheren Hauptwohnsitz behalten, während sie dauerhaft in einem Altersheim oder einer Langzeitpflegeeinrichtung wohnen, von der Wohnsteuer auf diesen früheren Wohnsitz befreit. Die Befreiung ist jedoch an die Einhaltung von Einkommensgrenzen gebunden.
Die Berechnung der Wohnsteuer
Die Berechnung der Wohnsteuer für Zweitwohnsitze und Ferienhäuser erfolgt auf Grundlage des Katastermietwerts der Wohnung und ihrer Nebengebäude. Dieser Katasterwert wird anhand mehrerer Kriterien ermittelt, darunter die Fläche der Wohnung oder auch die Komfortelemente (Badewanne, Schwimmbad…), und er wird jedes Jahr angepasst.
Die Höhe der Wohnsteuer ergibt sich aus der Multiplikation dieser Bemessungsgrundlage mit einem Steuersatz, der je nach Gemeinde variiert.
Die Berechnung der Wohnsteuer hängt zusammenfassend von verschiedenen Kriterien ab, insbesondere:
- Ort der Wohnstätte,
- Größe,
- persönliche Situation des Eigentümers,
und zwar jeweils zum 1. Januar des Veranlagungsjahres.
Erhöhung der Wohnsteuer bis zu 60%
Gemeinden in angespannten Ballungsgebieten, d. h. Gemeinden, die zu einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet mit mehr als 50 000 Einwohnern und einem deutlichen Ungleichgewicht zwischen Wohnungsangebot und -nachfrage gehören, sowie Gemeinden, in denen es einen hohen Anteil an Wohnungen gibt, die nicht der Hauptwohnung dienen, können einen Aufschlag auf die Wohnsteuer für Zweitwohnungen erheben. Dazu zählen nicht nur Großstädte, wo es weniger Ferienwohnungen gibt, sondern z.B. Städte, in denen viele deutsche Zweitwohneigentümer Immobilien haben.
Beispiele betroffener Städte mit hohem Anteil deutscher Eigentümer:
- Côte d’Azur: Nizza, Cannes, Antibes, Fréjus, Saint-Tropez
- Provence: Aix-en-Provence, Avignon
- Languedoc: Sète, Montpellier
- Atlantikküste: Biarritz, Arcachon
- Paris und Umgebung: Paris (60% Aufschlag!), Versailles
Diese Gemeinden haben die Möglichkeit, einen Aufschlag von 5% bis 60% des ihnen zustehenden Anteils der Wohnsteuer auf Zweitwohnungen zu beschließen.
Das französische Finanzgesetz 2024 sieht die Möglichkeit vor, Sondererhöhungen des Wohnsteuersatzes auf Zweitwohnsitze zu erheben. Das ist der Fall in Gemeinden, in denen der Steuersatz unter 75 % im Vergleich zum Durchschnittsatz des Vorjahrs aus allen Gemeinden des Departements liegt: In dem Fall kann des Satz erhöht werden, aber nicht um mehr al 5 % des Durchschnittssatzes.
Die Steuererklärung in Bezug auf die Wohnsteuer
Die Eigentümer der französischen Zweitwohnungen müssen melden, ob die Räume als Haupt- oder Zweitwohnsitz genutzt werden, und ob sie die selbst nutzen. Wenn der Wohnraum von Dritten genutzt werden, müssen die Personen namentlich genannt werden.
Die Erklärung muss vor dem 1. Juli jeden Jahres abgegeben werden, außer wenn seit der letzten Meldung es keine Änderung vorliegt.
Diese Erklärung wird über den Account des Eigentümers auf der Webseite der Regierung impots.gouv.fr vorgenommen.
Die Erklärung kann ausnahmsweise auch mit dem Formblatt Nr. 12087-OD (verfügbar auf der Webseite www.impots.gouv.fr ) eingereicht werden, wenn der Eigentümer keinen Zugang zum Internet hat oder nicht in der Lage ist, die Erklärung online auszufüllen.
Zahlungsfrist der Wohnsteuer
Wenn die Wohnsteuer nicht in der auf dem Steuerbescheid angegebenen Frist gezahlt wird, fällt ein Versäumniszuschlag von 10 % an. Bei einem Steuerbetrag von mehr als 300 €, muss die Zahlung per:
- Überweisung,
- französischen Scheck oder
- online auf der Webseite des Finanzamtes
bezahlt werden, sonst kann ein Zuschlag von 0,2 % verlangt werden.
Fälle der Befreiung von der erhöhten Wohnsteuer
Der Eigentümer kann eine Befreiung vom Wohnsteuerzuschlag beantragen, wenn er sich in einem der drei folgenden Fälle befindet:
- Wenn der Eigentümer aus beruflichen Gründen an einem anderen Ort als seinem Hauptwohnsitz wohnt;
- Wenn die Nutzung des Zweitwohnsitzes als Hauptwohnsitz trotz des Willens des Eigentümers unmöglich gemacht wird;
- Wenn der Eigentümer in einem Altersheim oder einer Langzeitpflegeeinrichtung untergebracht wurde und für seinen früheren Hauptwohnsitz die oben genannte Steuerbefreiung in Anspruch nehmen kann.
Wie kann man die Besteuerung des Zweitwohnsitzes vermeiden?
Die Wohnsteuer kann nur in folgenden Fällen vermieden werden:
- Langzeitvermietung Ihrer Immobilie, wenn der Wohnraum nicht mehr als Ihr Zweitwohnsitz gilt und Sie durch die Vermietung den Wohnraum nicht mehr jederzeit nutzen können;
- Leere Wohnung ohne Möbel.
Die Grundsteuerpflicht bleibt für Eigentümer allerdings bestehen.
Die Grundsteuer (Taxe foncière)
Die Grundsteuer betrifft bebaute und unbebaute Grundstücke. Diese zwei Arten von Immobilien haben jeweils eine eigene Besteuerung, aber manche Bestimmune treffen auf beide zu und diese beschreiben wir in diesem Artikel.
Wer muss die Grundsteuer zahlen?
Die Regel ist einfach : jede natürliche und juristische Person, die Eigentümerin einer Immobilie ist, ob bebaut oder unbebaut, zahlt grundsätzlich die Grundsteuer für dieses Grundstück.
Wann muss man die Grundsteuer zahlen?
Im Gegensatz zur Wohnsteuer, fällt die Grundsteuer auf alle Immobilien an, die die Person besitzt, ganz gleich ob es sich um den Erst- oder Zweitwohnsitz handelt.
Es spielt keine Rolle, dass die Person den Wohnraum nicht bewohnt oder nur wenig Zeit dort verbringt.
Das gilt auch wenn die Immobilie vermietet wird: nicht der Mieter ist grundsteuerpflichtig, sondern der Eigentümer.
Die auslösende Bedingung für die Grundsteuerpflicht ist also allein die Tatsache, dass man Eigentümer ist.
Sonderfälle
Es gibt Fälle, in denen die Grundsteuer nicht vom Eigentümer direkt eingezogen wird:
Bei einer Immobilie, die mit einem Nießbrauchrecht belastet ist. Ein Nießbrauchrecht ermöglicht es einer Person, eine Immobilie zu nutzen und die Einnahmen daraus zu erzielen, ohne deren Eigentümer zu sein. In diesem speziellen Fall wird ist der Nießbraucher und nicht der Eigentümer grundsteuerpflichtig.
Wenn ein Pächter auf dem von ihm gepachteten Grundstück eine Immobilie errichtet, ist er bis zum Ablauf des Pachtvertrags zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet, obwohl er nicht Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem er gebaut hat.
Befreiungen und Ermäßigungen bei der Grundsteuer
Vollständige Befreiungen:
- Personen über 75 Jahre mit niedrigem Einkommen
- Bezieher bestimmter Sozialleistungen (z.B. AAH – Allocation aux Adultes Handicapés)
- Neue Gebäude: 2 Jahre Befreiung ab Fertigstellung (auf Antrag)
- Ländliche Gebäude, die als solche genutzt werden oder die als Wohnhaus renoviert werden.
Ermäßigungen:
- Personen zwischen 65 und 75 Jahren mit niedrigem Einkommen: 100 € Ermäßigung
- Energetische Sanierung: Temporäre Befreiungen möglich
Wichtig für deutsche Eigentümer: Diese Befreiungen sind meist an französische Sozialleistungen gebunden und kommen für ausländische Eig
H3 Berechnung der Grundsteuer
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
Schritt 1: Katastermietwert (valeur locative cadastrale)
- Theoretischer Mietwert Ihrer Immobilie, festgelegt von der Steuerbehörde
- Basiert auf Fläche, Lage, Ausstattung, Baujahr
- Wird jährlich an die Inflation angepasst
Schritt 2: Berechnungsgrundlage (base d’imposition)
- Katastermietwert minus Abschlag von 50% bei bebauten Immobilien bzw. 20% bei unbebauten Immobilien
- Beispiel: Katastermietwert einer Hütte in den Vogesen15.000 € → Berechnungsgrundlage 7.500 €
Schritt 3: Anwendung der Steuersätze Die Berechnungsgrundlage wird mit verschiedenen Steuersätzen multipliziert:
- Gemeindesteuersatz (taux communal)
- Départementsteuersatz (taux départemental)
- Eventuell weitere Zuschläge sowie Kosten für die Verwaltung der lokalen Steuerbehörden an
H3 Steuererklärung der Grundsteuer
Bebaute und unbebaute Grundstücke unterliegen der Grundsteuer in der Gemeinde, in der sie sich befinden.
Die Grundsteuer wird jährlich erhoben, d. h. sie wird für das gesamte Jahr auf der Grundlage der Situation am 1. Januar des Steuerjahres festgesetzt.
Daher muss ein Eigentümer, der am 1. Januar Eigentümer ist, die Grundsteuer auch dann zahlen, wenn er seine Immobilie im Laufe des Jahres verkauft.
Bezüglich der Zahlung der Grundsteuer: In jeder Gemeinde, wird der steuerpflichtige Eigentümer durch einen Steuerbescheid über den zu zahlenden Betrag informiert. Der Steuerbescheid enthält auch die Zahlungsfrist.
Die Nichteinhaltung dieser Frist führt zu einem Aufschlag von 10 %.
Wenn der Grundsteuerbetrag 300 € übersteigt, muss die Zahlung zwingend per Lastschrift oder Online-Zahlung erfolgen, andernfalls wird ein Aufschlag von 0,2 % erhoben.
Gesamtüberblick – Was kostet mein Ferienhaus wirklich?
Vergleichstabelle: Grundsteuer vs. Wohnsteuer
| Kriterium | Grundsteuer | Wohnsteuer auf Zweitwohnungen |
| Französische Bezeichnung | Taxe foncière | Taxe d’habitation résidences secondaires |
| Wer zahlt? | Alle Eigentümer | Eigentümer, die zugleich Nutzer möblierter Zweitwohnungen sind |
| Stichtag | 1. Januar | 1. Januar |
| Basis | Katastermietwert (mit 50% Abschlag) | Katastermietwert (ohne Abschlag) |
| Durchschnitt | 1.500 – 4.500 €/Jahr | 1.000 – 4.000 €/Jahr (mit Erhöhung) |
| Mögliche Erhöhung | Nein | Ja, bis zu 60% Zuschlag |
| Befreiungen | Sehr selten für Ausländer, bis auf bei ländlichen Objekten | Praktisch keine für deutsche Eigentümer |
| Fälligkeit | Mitte Oktober | Mitte November |
Wie Berton & Associés Sie unterstützt:
Als spezialisierte deutsch-französische Anwaltskanzlei mit über 19 Jahren Erfahrung beraten wir deutsche Mandanten umfassend zu:
Prüfung vor Immobilienkauf in Frankreich
Optimierung der Erwerbsgestaltung sowie der Ferienhausvermietung
Hilfe bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten
Deutsch-französische Nachfolgeplanung
Koordination mit Steuerberatern beider Länder
Ihre Vorteile:
- Zweisprachiges Team (Deutsch/Französisch)
- Büros in Straßburg, Paris und Mannheim
- Spezialisierung auf deutsch-französisches Recht
- Über 19 Jahre Erfahrung
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
Alle Urheberrechte vorbehalten
25 Kommentare zu « Steuern auf das Ferienhaus in Frankreich: Grundsteuer & Wohnsteuer im Überblick »
Wir sind seit einigen Jahren Mieter eines Ferienhauses im Perigord (ganzjährig gemietet) und verbringen dort rund 4 Monate im Jahr. Wir werden zur Wohnsteuer veranlagt. In anderen Beiträgen auf dieser Seite habe ich gelesen, dass Voraussetzung für die Erhebung der Wohnsteuer die Eigenschaft als Eigentümer der Immobilie ist. Müssen wir als Mieter Wohnsteuer bezahlen?
Wenn Eheleute gemeinsam ein Ferienhaus besitzen, kann dann einer seinen Erstwohnsitz in Frankreich anmelden und der Andere in Deutschland? Fällt auch dann die Wohnsteuer an? Muss der Angemeldete dann in Frankreich eine Einkommensteuererklärung abgeben?
Wir hatten eine Wohnung bis zum 31/10/24 gemietet und jetzt den Bescheid erhalten. Leider geht nicht daraus hervor für welchen Zeitraum die Berechnung ist. Müssen wir für das komplette Jahr bezahlen? Der Betrag ist relativ hoch 18% der Jahresmiete.
Für Ihre Bemühungen voran vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit zwei Jahren verbringen meine Frau und ich ein halbes Jahr in unserem kleinen Haus in Marseillan. In diesem Zeitraum hat sich die Wohnsteuer fast verdoppelt und die Gemeinde hat für 2025 eine erneute Erhöhung von 60% bestätigt.
Nuss ich auch Wohnsteuer bezahlen, wenn wir 6 Monate in Frankreich verbringen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Ich habe für meine Wohnung ein Gewerbe angemeldet und war deshalb viele Jahre von der Wohnsteuer befreit. Jetzt soll ich sie auf einmal doch zahlen, oder nachweisen, dass ich die Wohnung nie privat nutze. Wie soll das gehen?
Meine Frau und ich verbringen jedes Jahr ein halbes Jahr in unserem Haus in Frankreich. Kann man sich in diesem Fall von der Wohnsteuer befreien lassen?
Kann ich meine Wohn – und Grunsteuer die die in Frankreich fällig wird, von einem deutschen Konto überweisen?
Ist es möglich ein SEPA Lastschriftmandat von einem deutschen Konto aus für die französische Behörde zu erteilen?
Grüße Marion Kemper
Ich plane eine Wohnung in der Provence zu mieten. Habe meinen ersten Wohnsitz in Deutschland. Fällt auch für Nichteigentum eine Steuer an? Wo melde ich mich an?
Also so ein kleines Fertighaus mit Grundstück im ländlichen Frankreich ist doch ein Traum.
Wir haben unser Ferienhaus zum 30.04.2023 verkauft. Müssen wir die Wohnsteuer für das gesamte Jahr bezahlen?
Ich habe ein Ferienhaus in Frankreich 1996 gekauft und nun im Mai 2023 verkauft.
Mein 1. Wohnsitz ist 53359 Rheinbach.
Muss ich auf diesen Verkauf Steuern bezahlen?
Wenn die Nutzung des Zweitwohnsitzes als Erstwohnsitz unmöglich ist, unabhängig vom Willen des Eigentümers,….welche anerkannten Gründe kann es geben, trotz des Willen des Eigentümers den Zweitwohnsitz nicht als Erstwohnsitz nutzen zu wollen….
Schreibe einen Kommentar





Hallo, gibt es soziale Gründe um die Wohnungssteuer TH für einen bescheidenen Zweitwohnsitz auszuschließen, der später mal Hauptwohnsitz werden soll ? … ( Einkommen unter dem Referenzeinkommen oder Status als Schwerbehinderter nach dt. Recht oder eine dt Nichtveranlagungsbescheinigung …)