Auswandern für Steuererleichterung: Vermeiden Sie diese Fallen des französischen Fiskus!

Veröffentlicht am 20.06.24
Aus Frankreich auswandern, um Steuern zu vermeiden
Auswandern für Steuererleichterung: Vermeiden Sie diese Fallen des französischen Fiskus!
Aus Frankreich auswandern, um Steuern zu vermeiden

Sie haben Frankreich verlassen, um der französischen Besteuerung Ihres Einkommens bzw. Ihres Vermögens zu entgehen. Aber Vorsicht, der Fiskus kann Sie auch nach Ihrer Auswanderung noch einholen. Welches sind die häufigsten Situationen, in denen Sie trotz Ihres Wohnsitzes im Ausland weiterhin in Frankreich steuerpflichtig sind? Verschaffen Sie sich einen Überblick über die typischen Fälle.

Steuerwohnsitz im Ausland für Auswanderer

Eine Person, die in Frankreich gewohnt hat, dort aber nicht mehr steuerlich ansässig ist, weil sie steuerlich ausgewandert ist, unterliegt in der Regel nicht mehr der französischen Einkommenssteuer, es sei denn, die Einkünfte gelten nach den Steuergesetzen als Einkünfte aus französischer Quelle. Dieser Begriff entspricht nicht immer dem, was man mit gewöhnlichem Menschenverstand darunter verstehen würde. Es ist daher wichtig, sich mit den nationalen und internationalen Steuerregelungen auseinanderzusetzen, um die richtige Entscheidung über einen steuerlich effizienten Umzug ins Ausland treffen zu können.

Nach Wegzug ins Ausland Steuerwohnsitz unwissentlich in Frankreich geblieben

Der Steuerwohnsitz nach den internationalen Abkommen

Eine Person geht beim Auswandern aus Frankreich manchmal davon aus, keinen Steuerwohnsitz mehr in Frankreich zu haben, stellt dann aber fest, dass sie doch einen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich beibehalten hat, ohne es zu wissen. Zum Beispiel, wenn er gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und seinem Einwanderungsland (z.B. Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich – Deutschland) aufgrund seiner Verbindungen zu Frankreich steuerlich in Frankreich ansässig ist. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um die Auslegung des „Mittelpunkts der Lebensinteressen“.

Der Steuerwohnsitz nach französischem Steuerrecht

Das französische Steuerrecht legt im Steuergesetzbuch CGI (Code Général d’impôts) in Artikel 4A fest, dass „Personen, die in Frankreich ihren Steuerwohnsitz haben, auf ihr gesamtes Einkommen steuerpflichtig sind.“

Eine Person ist steuerrechtlich in Frankreich ansässig, wenn sie eines der in Artikel 4B des CGI festgelegten Kriterien erfüllt, sprich:

  • Ihren Haushalt oder Hauptaufenthaltsort in Frankreich hat
  • In Frankreich eine nicht nur als Nebentätigkeit ausgeübte berufliche Beschäftigung hat, egal ob angestellt oder selbstständig
  • Den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen in Frankreich hat

Zum Beispiel wird ein Franzose, der seine persönlichen Bindungen in Frankreich aufrechterhält, seine Hauptfreizeitbeschäftigungen, eine Einkommensquelle und sein einziges Vermögen in Frankreich hat, wahrscheinlich als in Frankreich steuerrechtlich ansässig betrachtet.

Sollte der Steuerwohnsitz in seinen Erklärungen falsch angegeben sein, ist sein gesamtes Einkommen am falschen Ort gemeldet, und es ist mit Steuerbußen zu rechnen.

Ist die 184-Tage-Regelung relevant?

Diese Regelung wird oft zitiert, ist aber eigentlich nur bei der Festlegung des Besteuerungsstaates für Löhne offiziell relevant. Sie ist dagegen im Hinblick auf den steuerlichen Wohnsitz oftmals nur ein Indiz. Maßgeblich sind eher die oben genannten Kriterien im internationalen bzw. nationalen Steuerrecht für den Lebensmittelpunkt.

Beispiel: Lebt ein Franzose nicht mehr in Frankreich, sondern in Deutschland über mehr als 183 Tage pro Jahr, hat er aber in Frankreich weiterhin seine ganze Familie, seine Hobbies, seine Arbeit und ist nur dort Immobilieneigentümer, so hat er trotz 183 Tage, die er in Deutschland im Jahr verbringt, seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich.

Nach Wegzug ins Ausland Einkünfte aus französischer Quelle beziehen

Das Prinzip der Einkünfte aus französischen Quellen

Artikel 4A des CGI besagt im Absatz 2: „Diejenigen, deren steuerlicher Wohnsitz außerhalb Frankreichs liegt, sind allein aufgrund ihrer Einkünfte aus französischer Quelle steuerpflichtig“.

Auch wenn das Prinzip einfach klingt, ist die Umsetzung viel komplizierter.  Sie müssen auch internationale Abkommen berücksichtigen, die eigene, zum Teil komplexe Auslegungen beinhalten, was genau zu Einkünften aus französischen Quellen zählt;

Es gibt viele Situationen, in denen diese Einkünfte an Frankreich gekoppelt werden. Im folgenden zählen wir die häufigsten davon auf.

Besteuerung aus Frankreich im Zusammenhang mit in Frankreich gelegenen Immobilien

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Immobilien

Wenn eine Person im Ausland wohnt und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer in Frankreich gelegenen Immobilie erzielt, unterliegt die Besteuerung dem französischen Steuerrecht sowie dem maßgeblichen internationalen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und dem Land, in dem der Steuerpflichtige nunmehr wohnt.

In Frankreich werden Immobilieneinkünfte nach einem gesonderten Verfahren besteuert. Bei nicht in Frankreich ansässigen Personen, die Einkünfte aus in Frankreich gelegenen Immobilien erzielen, erfolgt die Besteuerung an der Quelle, d. h. ein bestimmter Prozentsatz des Betrags der gezahlten Mieten muss einbehalten und an die französischen Steuerbehörden abgeführt werden.

Der Nichtansässige ist jedoch auch verpflichtet, seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Frankreich bei der endgültigen Steuererklärung anzugeben. Der Betrag der fälligen Steuer wird nach dem progressiven Einkommensteuertarif berechnet, nachdem eventuelle steuerlich absetzbare Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Immobilie (Bauarbeiten, Darlehenszinsen, Verwaltungskosten usw.) berücksichtigt wurden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Personen, die im Ausland wohnen und in Frankreich Einkünfte aus Grundbesitz erzielen, in Frankreich einkommensteuerpflichtig sind, wobei eine Quellensteuer im Rahmen der jährlichen Veranlagung nach den französischen Steuervorschriften angerechnet wird.

Steuer auf Immobilien-Vermögen

Wenn eine Person im Ausland wohnt und eine Immobilie in Frankreich besitzt, kann sie in Frankreich der Steuer auf Immobilienvermögen (Impôt sur la Fortune Immobilière, IFI) unterworfen werden. Die IFI-Besteuerung für im Ausland ansässige Personen ist ähnlich wie die für in Frankreich steuerlich ansässige Personen.

Die IFI ist eine jährliche Steuer, die sich auf in Frankreich gelegenen Immobilien beziehtund deren Nettowert einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Der Besitz einer Immobilie in Frankreich unterliegt nämlich der IFI, wenn ihr Nettowert am 1. Januar des Steuerjahres 1,3 Millionen Euro übersteigt. Dieser Nettowert wird berechnet, indem die mit dem Kauf der Immobilie verbundenen Schulden sowie eventuelle absetzbare Kosten abgezogen werden.

Nichtansässige müssen ihre Immobilien in Frankreich angeben und die Immobilien-Vermögensteuer nach denselben Modalitäten wie steuerlich in Frankreich ansässige Personen entrichten. Der Steuersatz der IFI ist progressiv und variiert je nach dem Nettowert des steuerpflichtigen Immobilienvermögens. Die Steuerstufen reichen von 0,50 % bis 1,50 % des Netto-Immobilienwerts.

Es ist wichtig zu beachten, dass auch Nichtansässige die gleichen Ermäßigungen und Befreiungen in Anspruch nehmen können wie französische Steueransässige, insbesondere die Freibeträge für Familienlasten und die Befreiungen für bestimmte beruflich bzw. forstwirtschaftlich genutzten Immobilien.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Ausland ansässige Personen, die in Frankreich Immobilien besitzen, nach denselben Regeln wie in Frankreich steuerlich ansässige Personen der IFI unterliegen. Sie müssen ihr Immobilienvermögen in Frankreich angeben und die entsprechende Steuer entrichten, wobei mögliche Ermäßigungen, Befreiungen und die Bestimmungen internationaler Steuerabkommen zu berücksichtigen sind.

Einkünfte aus Kapitalgewinnen französischer Wertpapiere

Wenn eine Person im Ausland wohnt und Kapitalgewinne aus französischen Wertpapieren erzielt, d. h. Gewinne aus dem Verkauf von Geschäftsanteilen oder von Wertpapieren wie Aktien oder Anleihen , ist die Ermittlung des Besteuerungslandes von mehreren Faktoren abhängig, darunter das Land, in dem der Steuerpflichtige wohnt, die Art der Kapitalgewinne und die möglicherweise geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und dem Land, in dem der Steuerpflichtige seit Auswanderung wohnt.

In der Regel werden die auf französischen Wertpapieren erzielten Kapitalgewinne unabhängig vom steuerlichen Wohnsitz des Verkäufers besteuert. Wenn also ein im Ausland Ansässiger in Frankreich einen Veräußerungsgewinn erzielt, muss er diese Gewinne beim französischen Finanzamt erklären und die entsprechende Steuer entrichten.

Der Steuersatz für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren in Frankreich hängt von der Haltedauer der veräußerten Wertpapiere ab. Denn Veräußerungsgewinne unterliegen in der Regel einer progressiven Besteuerung mit unterschiedlichen Steuersätzen für kurzfristige (weniger als zwei Jahre Haltedauer) und langfristige (mehr als zwei Jahre Haltedauer) Veräußerungsgewinne.

Für nicht in Frankreich ansässige Personen ist der geltende Steuersatz häufig pauschal. Er kann auch nach Maßgabe der Bestimmungen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und dem Land, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, angepasst werden. Diese Abkommen können für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die von im Ausland ansässigen Personen in Frankreich erzielt werden, ermäßigte Steuersätze oder sogar Steuerbefreiungen vorsehen, um eine Doppelbesteuerung von Einkünften aus Kapitalanlagen zu vermeiden.

Im Ausland sein und bei Erbschaft in Frankreich steuerpflichtig bleiben

Der steuerliche Wohnsitz der Erben spielt eine große Rolle bei der Bestimmung der in Frankreich geltenden Erbschaftsteuer. Das französische Steuerrecht unterscheidet zwischen Erben, die steuerlich in Frankreich ansässig sind, und denen, die nicht in Frankreich ansässig sind.

Erbe in Frankreich ansässig

Die Situation ist einfach, wenn die Erben in Frankreich steuerrechtlich ansässig sind: Das gesamte Vermögen, ob es sich in Frankreich oder außerhalb Frankreichs befindet, ist in Frankreich zu besteuern.

Erbe nicht in Frankreich ansässig

Umgekehrt befinden sich nicht in Frankreich steuerlich ansässige Erben in einer komplexeren Situation, da sie sowohl das französische Recht als auch das Recht ihres Wohnsitzstaates und internationale Abkommen berücksichtigen müssen, die manchmal mit dem nationalen Recht im Widerspruch stehen.

Es ist zu beachten, dass Frankreich zahlreiche internationale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaftsteuer unterzeichnet hat, deren Bestimmungen den obigen Angaben entgegenstehen können. Es gibt eine europäische Verordnung, die die steuerlichen Bedingungen bei grenzüberschreitenden Erbschaften innerhalb Europas festlegt.

Wenn es ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, sollten die Vorschriften des nationalen Rechts nur vorbehaltlich der Bestimmungen des Abkommens angewandt werden. Die meisten Abkommen verteilen das Besteuerungsrecht nach dem Ort, an dem das Vermögen belegen ist, und dem Ort, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte.

Wenn aber kein von Frankreich abgeschlossenes internationales Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt, gilt gemäß Artikel 750 ter des CGI grundsätzlich französisches Recht, wenn es um die Erbschaftssteuer auf in Frankreich befindliches Vermögen (bewegliches und unbewegliches Eigentum, Forderungen und Wertpapiere, französische Vermögenswerte usw.) geht. Die französischen Steuerbehörden haben auch ein Besteuerungsrecht, wenn das Vermögen nicht in Frankreich gelegen war, der Erblasser aber in Frankreich steuerlich ansässig war.

Erben von Frankreich erst vor 6 Jahren ausgezogen

Vorsicht: Erben, die wegen der Erbschaftsteuer in Frankreich zu einer Steueroase gingen, sind weiterhin in Frankreich grundsätzlich steuerpflichtig, wenn sie in den letzten zehn Jahren mindestens sechs Jahre lang in Frankreich ansässig waren.

Die französische „Exit Tax“, eine Vermögenssteuer, die bei Auswanderung im Voraus zu zahlen ist

Ein französischer Steuerzahler könnte glauben, dass er der französischen Steuer auf die Veräußerung von gewissen Vermögenswerten entgeht, indem er Frankreich für steuergünstigere Gefilde verlässt. Doch der französische Fiskus verfügt mit der Exit Tax über ein tückisches Instrument: Für die Besteuerung wird der fiktive Wert berechnet, den diese Vermögenswerte erzielt hätten, wenn sie zum Zeitpunkt des Grenzübertritts veräußert worden wären, obwohl sie tatsächlich erst später, wenn der Steuerzahler im Ausland lebt, verkauft werden.

Wenn ein Steuerzahler Frankreich verlässt, um ins Ausland zu ziehen, ist er verpflichtet, der französischen Steuerbehörde die Veräußerungsgewinne in Bezug auf eine Reihe von Vermögenswerten zu melden, wie zum Beispiel:

  • Beteiligungen an Unternehmen,
  • Französische Geschäftsanteile und Aktien an Gesellschaften, die nicht börsennotiert sind,
  • Gesellschaftsanteile an Gesellschaften mit überwiegend Immobilienbesitz,

versteuern. Diese Verüasserungsgewinne unterliegen dann der Exit Tax.

Die Berechnung der Exit Tax erfolgt durch Anwendung des zum Zeitpunkt des Wegzugs des Steuerpflichtigen geltenden Steuersatzes auf Kapitalgewinne auf den Verkehrswert der betreffenden Vermögenswerte. Dieser Verkehrswert entspricht in der Regel dem Marktwert der Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes.

Die Exit Tax kann sofort bei der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes gezahlt werden oder später fällig werden, nämlich bei einer Veräußerung der betreffenden Vermögenswerte innerhalb von fünfzehn Jahren nach dem Wegzug des Steuerpflichtigen. Im letzteren Fall wird der Betrag der Exit Tax entsprechend der Wertentwicklung der Vermögenswerte aktualisiert.

Praktische Tipps für Auswanderer, um nicht in Steuerfallen zu tappen

Vier Schlüsselfaktoren für eine gelungene Auswanderung

  1. Langfristig und weit im Voraus einen geeigneten Steuerplan erstellen;
  2. Sich von Steuerberater, die grenzübergreifende Kenntnisse haben, beraten lassen. Sie können sich an unsere Kanzlei für eine deutsch-französische Beratung im Steuerrecht wenden;
  3. Belege und Beweise, die notwendig sind, um den steuerlichen Wohnsitz im Ausland zu begründen, ordentlich aufzeichnen und sammeln;
  4. Sich Gesetzesentwicklungen und Rechtsprechungsentscheidungen, sowohl im Auswanderungsland als auch in Frankreich im Blick behalten.

Fazit: Unabhängig davon, ob Sie berufstätig oder im Ruhestand sind, ist es wichtig, alle geltenden Gesetze und Regelungen zwischen Frankreich und dem Zielland, in das Sie auswandern möchten, zu prüfen. So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen, die Ihren erhofften Steuerersparnissen einen Strich durch die Rechnung ziehen könnten.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: Rojo



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