Neues Zusatzabkommen zum deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen seit dem 1.1.2016 in Kraft
10.05.16

Änderung des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen zum 1.1.2016
Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen (in Abkürzung „DBA“) vom 21.07.1959 ist trotz dessen Bedeutung und täglicher Anwendung im deutsch-französischen Steuerrecht seit der Unterzeichnung selten abgeändert worden. Seit dem 01.01. dieses Jahres ist für dieses Abkommen ein neuer Nachtrag in der Form eines Zusatzabkommens vom 31.03.2015 in Kraft getreten. Die wenigen vorherigen Änderungen sind in den Jahren 1969, 1989 und 2001 vorgenommen worden.
Dieser neue Nachtrag gibt dem Wunsch Deutschlands und Frankreichs Ausdruck, einige rechtliche Bestimmungen, insbesondere in den Bereichen der Besteuerung der Veräußerungsgewinne im Immobilienbereich, der „Exit-Tax“ sowie der Besteuerung der Renten der deutsch-französischen Grenzgänger zu vereinfachen bzw. abzuändern.
Angleichung im deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen der Regelungen über die Besteuerung der Veräußerungsgewinne im Immobilienbereich
Der Artikel 7 des Zusatzabkommens vom 31.3.2015 zum deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen ändert Artikel 3 des DBAs, indem die Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen von Gesellschaften, deren Wert überwiegend aus Immobilien herrühren, wie Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Immobilien steuerlich behandelt werden. Die Veräußerungsgewinne für die Geschäftsanteile aus Immobiliengesellschaften werden infolgedessen künftig im Belegenheitsstaat der Immobilien der Gesellschaft und nicht mehr im Wohnsitzstaat des Verkäufers besteuert.
Der Wohnsitzstaat des Veräußerers hat allerdings von nun an die Möglichkeit, diese Veräußerungsgewinne ebenfalls zu versteuern und gleichzeitig eine Steuergutschrift in der Höhe der im Belegenheitsstaat entrichteten Steuer zu gewähren.
Besitzt z.B. ein in Deutschland wohnender Inhaber von Anteilen an einer französischen Immobilien-BGB-Gesellschaft (société civile immobilière), die Immobilien in Frankreich innehat, werden nach dem neuen Zusatzabkommen vom 31.3.2015 die Gewinne aus dem Verkauf der Anteile an der französischen Immobilien-BGB-Gesellschaft in Frankreich besteuert. Deutschland darf diese Gewinne auch besteuern und dabei die französische Steuer über die Gutschrift „neutralisieren“.
Exit-Tax und deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen
Die bei der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes außerhalb des Wohnsitzstaates erhobene Sondersteuer wird als « Exit-Tax » bezeichnet. Wenn z.B. Steuerzahler Frankreich verlassen, sieht der französische Staat bestimmte Steuern, wie die Einkommensteuer auf stille Reserven, vor.
Das deutsch-französische DBA ermöglicht seit Inkrafttreten des Zusatzabkommens vom 31.3.2015 zum deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen zum 1.1.2016 die Besteuerung durch den Staat von Gewinnen aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft aus diesem gleichen Staat, wenn der Verkäufer seit weniger als 5 Jahren in den anderen Staat umgezogen ist. Ist ein Franzose vor 4 Jahren aus Frankreich nach Deutschland gezogen und verkauft er erst jetzt Geschäftsanteile an einer Gesellschaft, ist Frankreich berechtigt diese Gewinne steuerlich zu erfassen.
Keine Ungewissheit mehr bzgl. der Besteuerung der Renten der ehemaligen Grenzgänger
Das Zusatzabkommen vom 31.3.2015 vereinfacht schließlich die seit langem kritisierte Situation der Rentner, die ehemalige Grenzgänger zwischen Frankreich und Deutschland waren, indem vorgesehen ist, dass die Rentenbesteuerung ausschließlich dem Wohnsitzstaat des Rentners vorbehalten ist. Somit darf ein in Frankreich wohnhafter Rentner, der eine deutsche Rente bezieht, nur noch in Frankreich besteuert werden.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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Bilder: richard villalon, victor zastol’skiy