Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Deutschland (DBA)
25.10.17

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Frankreich-Deutschland
Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern“ (in Abk. DBA Frankreich-Deutschland) wurde 1959 zwischen den beiden Ländern nach dem OECD-Musterabkommen unterzeichnet. Ziel war es wie im OECD-Musterabkommen, die Doppelbesteuerung, z.B. zwischen dem Quellenstaat (Staat, aus dem die Einkünfte stammen) und dem Wohnsitzstaat, zu vermeiden.
Das Doppelbesteuerungsabkommen wurde am 21.7.1959 unterzeichnet und trat am 4.11.1961 in Kraft.
Es wurde am 9.6.1969, 28.9.1989, 20.12.2001 und zuletzt am 31.3.2015 geändert.
Grundmethodik der Anwendung eines DBAs
Manchmal denken Steuerpflichtige, dass sie es mit einem Fall der Anwendung des DBAs zu tun haben, obwohl in Wirklichkeit kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, wenn man die richtigen DBA-Definitionen anwendet. Es muss also zunächst klargestellt werden, ob überhaupt ein echter grenzüberschreitender Fall (hier: zwischen Frankreich und Deutschland) besteht.
Liegt ein grenzüberschreitender Fall vor, muss die Einkunftsart festgestellt werden. Es gilt laut DBA nämlich nicht der Grundsatz, nach dem immer der Wohnsitzstaat oder immer der Quellenstaat allein besteuren darf, sondern es wird eine spezielle Regel der Vermeidung der Doppelbesteuerung für jede Einkunftsart festgehalten. Somit kann man zum Beispiel nicht ein und dieselbe Regel zur Doppelbesteuerungsvermeidung bei entsandten Mitarbeitern mit der 183-Tageregelung und bei Einkünften von Künstlern anwenden.
Schließlich muss vermerkt werden, dass, auch wenn das DBA für einzelne Einkunftsarten einen Staat bestimmt, der diese Einkünfte besteuert, dies nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Besteuerung im anderen Staat gar nicht existieren darf.
Aufenthalt und Lebensmittelpunkt: Welcher Wohnsitz gilt laut DBA?
Die Kriterien für die Festlegung des Wohnsitzstaates sind der Reihe nach zu prüfen:
- Mittelpunkt der Lebensinteressen
- Gewöhnlicher Aufenthalt
- Staatsangehörigkeit
Ziel ist es dabei, nur einen Wohnsitzstaat für die Anwendung des DBAs zu bestimmen. Das letzte Kriterium ist also die Staatsangehörigkeit, damit, wenn die anderen Kriterien nicht greifen, zumindest nach diesem Kriterium der Wohnsitzstaat eruiert wird.
Artikel 2 Absatz 4 des deutsch-französischen DBAs bestimmt im Einzelnen:
- a. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Länder und ihre Gebietskörperschaften.
- b. Ist nach Buchstabe a) eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
- (aa) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
- (bb) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- (cc) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
- (dd) Gehört die Person beiden oder keinem der Vertragsstaaten an, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage im beiderseitigen Einvernehmen regeln.
Oftmals wird gem. Artikel 2 Abs. 1 4.b) der Lebensmittelpunkt einer Person gesucht. Es ist der Staat, „zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat“. Dabei sind die persönlichen Beziehungen zu diesem Land gegenüber den wirtschaftlichen Interessen vorrangig. Es ist hierbei wichtig zu erwähnen, dass Gerichtsurteile im Laufe der Zeit den Lebensmittelpunkt in Einzelfällen näher definiert haben, da es kaum möglich ist, den Lebensmittelpunkt ohne Hilfe der Rechtsprechung zu ermitteln.
Der Sitz einer juristischen Person und die Betriebsstätte des Unternehmens laut DBA
Das deutsch-französische DBA beschränkt sich nicht darauf, den offiziellen, im Handelsregister angemeldeten Sitz einer Gesellschaft zu akzeptieren, sondern bezieht sich auf den „Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung“. Es kann daher passieren, dass eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich als Gesellschaft mit Sitz in Deutschland betrachtet wird, wenn die tatsächliche Geschäftsleitung in Deutschland ist. Hatten die Anteilseigner dieser Gesellschaft Einkünfte aus Frankreich als reine inländische Einkünfte ohne Auslandsbezug betrachtet, liegt jedoch in Wirklichkeit ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor.
Ein Unternehmen im weiteren Sinne (darunter auch juristische Personen) hat im anderen Land eine Betriebsstätte und somit dort erwirtschaftete Einkünfte im Sinne von Artikel 4 des deutsch-französischen DBAs, wenn die Definition der Betriebsstätte nach Artikel 2 Absatz 7 erfüllt ist. Es handelt sich hierbei:
- entweder um eine feste Geschäftseinrichtung (mit positiver und negativer Definition)
- oder um die Anwesenheit einer abhängigen Vertretungsperson.
Genauso wie für den Lebensmittelpunkt spielt für die Definition der Betriebsstätte im konkreten Fall die Rechtsprechung eine außerordentlich große Rolle.
Einkünfte aus Immobilien nach dem DBAs zwischen Frankreich und Deutschland
Artikel 3 des deutsch-französischen DBA legt das Belegenheitsprinzip fest, wonach die Einkünfte (z.B. Mieten, Veräußerungsgewinne bei Verkauf) im Staat besteuert werden, in dem die Immobilie belegen ist.
Einkünfte der Unternehmen nach dem DBA Frankreich-Deutschland
Die Gewinne eines Unternehmens werden nur im Staat, in dem sie erzielt werden, besteuert, es sei denn, dieses Unternehmen unterhält eine gewerbliche Betriebsstätte im anderen Land. Problematisch ist dabei, wie die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne (insbesondere die Betriebsaufwendungen) zu ermitteln sind. Artikel 4 Abs. 6 des DBAs Frankreich-Deutschland legt dabei folgende Regelung zugrunde: „Dabei sind alle der Betriebsstätte zuzurechnenden Ausgaben einschließlich eines Anteils an den Generalkosten des Unternehmens zu berücksichtigen.“
Regelung über die Verrechnungspreise in der Unternehmensgruppe
Artikel 5 erlaubt die Gewinnkorrektur zwischen verbundenen Unternehmen, die sich in Frankreich und Deutschland befinden. Die Vorschrift ist aber nicht die Grundlage für die konkrete Korrektur, denn dies ist Sache des französischen bzw. des deutschen Staates. Die allg. Gesetzesgrundlage richtet sich nach französischem Steuerrecht Artikel 57 Code Général des Impôts und nach deutschem Steuerrecht u.a. § 1 Außensteuergesetz.
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Diese Gewinne werden nach Artikel 7 ungeachtet anderweitig lautenden nationalen Vorschriften im Staat besteuert, in dem der Anteilseigner seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat.
Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne von Gesellschaften nach dem DBA Frankreich – Deutschland
Artikel 9 des Doppelbesteuerungsabkommens bestimmt, dass diese Gewinne grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Anteilseigners besteuert werden. Der Staat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, darf allerdings eine Quellensteuer erheben, die 15 % des ausgeschütteten Betrages nicht übersteigen darf. Die Quellensteuer ist nicht zulässig, wenn der Dividendenempfänger eine Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligung von mindestens 10 % ist (sog. Schachtelprivileg). Gilt im Land des Dividendenempfängers eine Quellensteuer, die vom Dividendenempfänger laut DBA nicht geschuldet wird, so muss der entsprechende Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Herabsetzung des Steuersatzes bzw. Befreiung von der Quellensteuer erbracht werden.
Zinsen aus Kapitalvermögen und Regel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Obwohl der Zinsbegriff nicht genau der Definition der Zinsen aus Kapitalvermögen entspricht (Artikel 10 spricht von Zinsen aus Forderungen), handelt es sich im Wesentlichen um diese Einkünfte im Sinne des deutschen bzw. französischen Steuerrechts.
Das Besteuerungsrecht hat der Staat, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist. Werden nach französischem oder deutschem Steuerrecht Zinsen an der Quelle besteuert und etwa beim Kreditinstitut erhoben, so ist diese Quellensteuer zu erstatten.
Aufsichtsratvergütungen
Diese von Aufsichtsratsmitgliedern bzw. Mitgliedern „ähnlicher Organe“ empfangenen Vergütungen werden gem. Artikel 11 des deutsch-französischen DBAs im Wohnsitzstaat des Mitglieds besteuert. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob ein Organmitglied die Vergütung in dieser Eigenschaft und nicht etwa aufgrund eines Anstellungs– bzw. Beratervertrages erhält.
Einkünfte eines Freiberuflers
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden laut Artikel 12 des DBAs Frankreich-Deutschland ausschließlich im Tätigkeitsstaat besteuert. Als solche Einkünfte gelten Einkünfte, die keine Einkünfte als Arbeitnehmer sind. Eine Tätigkeit in einem Staat setzt voraus, dass dort eine „ständige Einrichtung“ zur Ausübung dieser Tätigkeit eingerichtet wurde. Es gilt aber folgende Ausnahme: Ein Künstler, ein Sportler und generell Anbieter von öffentlichen Darbietungen werden in dem Darbietungsstaat auch besteuert, wenn sie dort keine „ständige Einrichtung“ haben.
Besteuerung der Löhne von Arbeitnehmern gemäß DBA
Arbeitet ein Arbeitnehmer in einem anderen Land als in seinem Wohnsitzstaat (z.B. ein Franzose arbeitet in Deutschland), lautet der Grundsatz nach Art. 13: Der Arbeitnehmer wird dort besteuert, wo er arbeitet (Erwerbsortprinzip).
Es gelten allerdings einige Ausnahmen zum Erwerbsortprinzip nach Artikel 13 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Frankreich und Deutschland:
1. Die sog. 183-Tageregelung für Mitarbeiterentsendungen sieht vor, dass der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers die Löhne besteuern darf, obwohl der Arbeitnehmer ins andere Land entsandt wurde. Dieser Fall tritt dann ein, wenn die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer hat weniger als 183 Tage im Jahr im anderen Land gearbeitet
- Sein Lohn wurde nicht von einem Arbeitgeber im anderen Land gezahlt
- Sein Lohn wurde nicht von einer Einrichtung im anderen Land gezahlt.
Beispiel:
Hat ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer für seine Frankfurter Firma 120 Tage in Paris verbracht, und wurde sein Lohn vom deutschen Arbeitgeber gezahlt und getragen, so ist er steuerrechtlich entsandt worden und zahlt die Steuer auf seinen Lohn in Deutschland. Frankreich hat kein Besteuerungsrecht.
2. Der Grenzgänger wird auch nicht am Arbeitsort besteuert, sondern im Wohnsitzstaat. Überquert ein Arbeitnehmer die Grenze täglich, um von Frankreich nach Deutschland oder umgekehrt zu fahren, ist er ein Grenzgänger. Er darf allerdings dabei das im DBA definierte Grenzgebiet nicht länger als 45 Tage verlassen. Als Grenzgebiet gelten „Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km (für in Deutschland Ansässige, 30 km für Wohngemeinden in Frankreich) von der Grenze entfernt liegt.“
Methode zur Beseitigung der Doppelbesteuerung
Art. 20 des DBA bestimmt die Methode der Doppelbesteuerungsvermeidung je nach Land, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist:
- Art. 20 Abs. 1 konzentriert sich auf in der Bundesrepublik Ansässige
- Art. 20 Abs. 2 erklärt, wie für in Frankreich Ansässige die Doppelbesteuerung vermieden wird.
Folgende Schritte sind generell zu beachten:
1. Der Wohnsitzstaat wird nach der oben genannten Definition genau festgelegt
2. Die Einkunftsart wird ermittelt
3. Je nach Einkunftsart wird die Methode zur Doppelbesteuerungsvermeidung nach Art. 20 Abs. 1 oder Abs. 2 eruiert :
- Freistellung der Einkünfte in einem der beiden Länder unter Progressionsvorbehalt im betreffenden Land (z.B. alle Einkünfte an in Deutschland Ansässige bis auf Dividenden und Aufsichtsratvergütungen und Löhne an Leiharbeiter) bzw. Freistellung des Nettobetrags der Einkünfte bei Schachtelbeteiligungen
- Anrechnungsmethode
Da sich die konkrete Anwendung dieser Methode sowie die entsprechende Steuererklärung in den beiden Ländern als schwierig erweisen und schnell zu Fehlern führten kann, ist es ratsam, einen Experten auf dem Gebiet des deutsch-französischen Steuerrechts zu befragen.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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