Verkauf von Geschäftsanteilen in Frankreich

Veröffentlicht am 15.02.24
Der Verkauf von Geschäftsanteilen in Frankreich
Verkauf von Geschäftsanteilen in Frankreich
Der Verkauf von Geschäftsanteilen in Frankreich

Hier ist ein umfassender Leitfaden für Gesellschafter einer französischen Gesellschaft. Wenn ein Gesellschafter beschließt, aus einem Unternehmen auszusteigen – sei es durch Verkauf, Schenkung oder andere Umstände – steht er vor einem komplexen Prozess. Die Übertragung von Geschäftsanteilen erfordert nicht nur die Einhaltung spezifischer materieller und formeller Anforderungen, sondern auch ein tiefes Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen. In diesem Artikel bieten wir einen detaillierten Überblick über die Schlüsselelemente, die beim Verkauf von Geschäftsanteilen beachtet werden müssen, und liefern entscheidende Einblicke, um den Übergang so reibungslos wie möglich zu gestalten.

Unsere deutsch französischen Experten beraten gerne im französischen Gesellschaftsrecht.

Definition der Veräußerung von Geschäftsanteilen

Ein Geschäftsanteil ist ein Eigentumstitel über einen Teil des Stammkapitals einer Handelsgesellschaft, die keine Aktiengesellschaft ist. Gesellschaften, deren Kapital aus Geschäftsanteilen besteht, sind beispielsweise die frz. Offene Handelsgesellschaft (SNC) oder die Kommanditgesellschaft (SCS), oder auch die französische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL).

Die Übertragung von Geschäftsanteilen bedeutet im weitesten Sinne eigentlich die Übertragung von Eigentum, also insbesondere :

  1. der Verkauf gegen Zahlung eines Preises,
  2. die Schenkung (ohne Gegenleistung),
  3. der Erbfall des verstorbenen Gesellschafters ‚ohne Gegenleistung),
  4. der Tausch (z. B. bei einer Betriebsaufspaltung).

Vorabprüfungen der Geschäftsanteile?

Die durchzuführenden Überprüfungen vor Erwerb unterscheiden sich je nach Käufer, bei dem es sich um folgende Personen handeln kann:

  • einen Dritten,
  • einen Mitgesellschafter,
  • einen Ehepartner, einen Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie.

Wenn der Dritte die Gesamtheit der Geschäftsanteile erwirbt, handelt es sich um die Veräußerung einer Gesellschaft („share deal“) und dieser Dritte möchte berechtigterweise den Zustand des Unternehmens prüfen.

Im Gegensatz dazu wird ein Mitgesellschafter in den meisten Fällen (jedoch nicht immer) von einem Genehmigungsantrag freigestellt und bittet nicht unbedingt um zusätzliche Informationen über die Gesellschaft.

Die Veräußerung an die Kinder, oder häufiger die Übertragung nach Todesfall auf die Kinder, ist eine ganz andere Situation, da die Kinder in diesem Fall meistens nicht aktiv an diesem Vorgehen beteiligt waren und manchmal auch nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt sein möchten, was oft auch dem Wunsch der verbleibenden Gesellschafter entspricht.

Die Käufer von Geschäftsanteilen werden also je nach ihrer persönlichen Situation eine sehr unterschiedliche Herangehensweise in Bezug auf den Erwerb der Geschäftsanteile haben.

Die Übertragung von Geschäftsanteilen muss eine Reihe von Schritten einhalten, um gültig zu sein. Es gilt, den rechtlichen Rahmen zu beachten, sowohl hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen, dann als auch hinsichtlich der formellen Voraussetzungen.

Die materiellen Voraussetzungen zur Übertragung von Geschäftsanteilen

Die Zustimmung des Verkäufers und des Käufers

Gemäß dem allgemeinen Vertragsrecht muss jede Partei in die Veräußerung gültig eingewilligt haben, was voraussetzt, dass die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage und frei erfolgt ist. Das Gesetz sieht drei Fehler vor, welche die Gültigkeit der Einwilligung beeinträchtigen können:

  • der Irrtum: eine der Parteien hat sich geirrt, als sie einwilligte;
  • die arglistige Täuschung: eine der Parteien hat eingewilligt, da sie von der anderen Partei getäuscht wurde;
  • die Gewalt: eine der Parteien hat aus Angst vor Bedrohungen eingewilligt. Dieser Fall kommt recht selten vor.

Diese Willensmängel, insbesondere die arglistige Täuschung, werden regelmäßig bei Unternehmensverkäufen (Veräußerung von 100 % der Geschäftsanteile) von Käufern angeführt, die von ihrem Kauf enttäuscht sind und diesen rückgängig machen möchten. Manchmal versuchen sie auch, die Treupflicht der anderen Partei beim Vertragsschluss geltend zu machen.

Rechtsfähigkeiten der Parteien eines Vertrages zur Übertragung von Geschäftsanteilen

Ein besonders häufiger anzutreffender Fall ist, dass Geschäftsanteile veräußert werden, die einer Ehegemeinschaft gehören, wobei ein Ehepartner Gesellschafter ist und Anteile in einer Gesellschaft hält. Der Inhaber der nicht börsenfähigen Anteile (Anteile einer SARL, SNC oder SCS), welche Gemeinschaftsgüter darstellen, kann diese ohne Mitwirkung seines Ehepartners weder veräußern noch Geld durch deren Verkauf erhalten, selbst wenn sein Ehepartner beim Kauf oder der Zeichnung der Geschäftsanteile nicht die Eigenschaft eines Gesellschafters für sich beansprucht.

Inhalt des Kaufvertrages über die Geschäftsanteile:

Die wichtigsten Inhaltspunkte, die nicht fehlen sollten, sind die folgenden, wobei der Vertrag meistens viel mehr vorsieht, insbesondere beim Verkauf eines Unternehmens mit einer Klausel über die Erklärungen und Zusicherungen des Verkäufers:

  • Die Namen der Parteien („Verkäufer“ und „Käufer“) und wenn der Käufer eine juristische Person ist, müssen die Firma, die Gesellschaftsform, der Gesellschaftsgegenstand, die Höhe des Stamm- bzw. Grundkapitals, die Adresse des Gesellschaftssitzes, die Handelsregisternummer mit Angabe des Amtsgerichts, sowie Name und Vorname(n) des gesetzlichen Vertreters angegeben werden;
  • Die Anzahl und Bezeichnung der veräußerten Geschäftsanteile;
  • Die genaue und detaillierte Identität der Gesellschaft;
  • Den Preis des Verkaufs und die Zahlungsmodalitäten. Wenn die Veräußerung unentgeltlich durchgeführt wird, handelt es sich um eine Schenkung und der Vertrag muss vor einem Notar abgeschlossen werden;
  • Die Erwähnung der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung oder die Alleingesellschafterin, wenn das Gesetz oder die Satzung eine Genehmigung vorsehen.

Genehmigung des erwerbenden Gesellschafters:

Die Regelung zur Genehmigung des Gesellschafters, der in die Gesellschaft eintritt, hängt von der Gesellschaftsform ab und kann unterschiedlich sein, wenn es sich um einen Verkauf an Dritte oder zwischen Gesellschaftern oder auch an den Ehepartner oder an Verwandte handelt:

  • In einer frz. Offenen Handelsgesellschaft (SNC) können die Geschäftsanteile nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter zwischen Gesellschaftern, an den Ehepartner, an Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie oder an Dritte veräußert werden. Jegliche gegenteilig lautende Klausel gilt als nicht geschrieben. (frz. Handelsgesetzbuch Artikel L.221-13)
  • In einer Kommanditgesellschaft (SCS) können die Geschäftsanteile nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter zwischen Gesellschaftern, an Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie oder an Dritte veräußert werden. (frz. Handelsgesetzbuch Artikel L.222-8). Die Satzung kann diese Regelungen jedoch anderweitig gestalten.
  • In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL) sind die Geschäftsanteile grundsätzlich frei übertragbar zwischen Gesellschaftern. Grundsätzlich sind sie auch frei übertragbar zwischen Ehepartnern und Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie (frz. Handelsgesetzbuch Artikel L 223-13, Absatz 1). Allerdings kann die Satzung vorsehen, dass der Ehepartner oder ein Verwandter erst Gesellschafter werden kann, wenn er oder sie gemäß den Voraussetzungen aus Artikel L 223-14 (frz. Handelsgesetzbuch Artikel L 223-13, Absatz 2) für eine Übertragung an Dritte genehmigt worden ist. Wenn der Erwerber bereits die Eigenschaft eines Gesellschafters besitzt, ist die Genehmigung grundsätzlich nicht notwendig.

Die Geschäftsanteile können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter, die mindestens die Hälfte der Geschäftsanteile darstellen, auf Dritte außerhalb der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn die Satzung sieht eine größere Mehrheit vor (frz. Handelsgesetzbuch Artikel L.223-14).

Unter einem „Dritten“ ist jede natürliche Person oder juristische Person zu verstehen, die zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht Gesellschafter ist. Es kann sich also somit um ehemalige Gesellschafter, Arbeitnehmer oder Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, handeln.

Im Falle einer Erbschaft, die Geschäftsanteile einschließt, ist es je nach Art der Gesellschaft und den in der Satzung festgelegten Regeln sowie dem Erbrecht möglich, dass der Erbe Geschäftsanteile erbt. Wenn jedoch in der Satzung eine Genehmigungsklausel vorgesehen ist, kann er nicht Gesellschafter werden, wenn er nicht von der Gesellschafterversammlung zugelassen wird.

Wenn die Genehmigung fehlt,

– kann der Verkäufer das Fehlen der Genehmigung nicht ignorieren und seine Anteile trotzdem verkaufen. Beachten Sie: Die Gesellschafter, deren Eintritt zwingend genehmigt werden müssen, können die Anfechtung des Abtretungsvertrags geltend machen. Der Verkäufer kann das selber aber nicht tun.

– In den meisten Fällen muss die Gesellschaft dem Gesellschafter, der seine Anteile veräußern wollte, eine Lösung anbieten. Wenn es in diesem Kontext keine Einigung über den Verkaufspreis gibt, kann ein Sachverständiger ernannt werden.Wird der Verkaufspreis von einem Sachverständigen festgelegt, kann die Geringfügigkeit des im Kaufvertrag vorgeschlagenen Preises nicht als rechtsmissbraüchlich beachtet und somit der Erwerb angefochten werden.

Die formellen Voraussetzungen

Der Verkauf von Geschäftsanteilen muss schriftlich verfasst werden

Die Veräußerung von Geschäftsanteilen muss schriftlich festgestellt werden (Artikel L 221-14, Absatz 1 des frz. Handelsgesetzbuches) für die Anteile in einer SNC und, i.V.m. Art. L 222-2 und L 223-17 für die Anteile in einer SCS und einer SARL) in ebenso vielen Exemplaren wie es Parteien mit einem getrennten Interesse am Verkauf gibt (Artikel 1325, Absatz 1 des frz. Handelsgesetzbuches), also ebenso viele Exemplare wie es Verkäufer und Käufer gibt. Die Nichteinhaltung dieser Formalität führt zur Nichtigkeit der Abtretung der Gesellschaftsanteile.

Das Fehlen eines schriftlichen Vertrages macht den Verkauf nicht ungültig. Aber die Schriftform ist notwendig, um den Verkauf zu veröffentlichen und ihn gegenüber der Gesellschaft rechtswirksam werden zu lassen. Sie hat also einen Einfluss auf die Übergabepflicht des Verkäufers.

Die Formalitäten zur Rechtswirksamkeit des Verkaufs

Rechtswirksamkeit gegenüber der Gesellschaft

Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist gegenüber der Gesellschaft rechtswirksam (frz. Handelsgesetzbuch Artikel L 221-14, Absatz 1 für Anteile in einer SNC i.V.m. Art. L 222-2 und L 223-17, für Anteile in einer SCS und einer SARL):

  • entweder in den Formen vorgesehen in Artikel 1690 des frz. Zivilgesetzbuches, das heißt mittels Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher oder auf dem Weg der Zustimmung der Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer in einer notariellen Urkunde;
  • oder durch Hinterlegung eines Originals des Kaufvertrages am Gesellschaftssitz gegen Übergabe einer Bescheinigung der Hinterlegung durch den Geschäftsführer.

Rechtswirksamkeit gegenüber Dritten

Die Veräußerung von Geschäftsanteilen ist gegenüber Dritten erst rechtswirksam nach der Erfüllung der Formalitäten zur Rechtswirksamkeit gegenüber der Gesellschaft und nach der Hinterlegung der geänderten Satzung beim Handelsregister, welche auf elektronischem Wege durchgeführt werden kann (für Anteile an einer SNC, frz. Handelsgesetzbuch Artikel L 221-14, Absatz 2 und für Anteile an einer SCS und einer SARL, i.V.m. Art. L 222-2 und L 223-17).

  • Hinterlegung von zwei Exemplaren des Kaufvertrages;
  • Hinterlegung von zwei Exemplaren der aktualisierten Satzung;
  • Es kann auch notwendig sein, eine Erklärung zu den wirtschaftlich Berechtigten abzugeben.

Hinweis: Wenn die Geschäftsanteile von einem Gesellschafter abgetreten werden, um sein Vermögen betrügerisch zu mindern, um die Eintreibung einer Forderung zu verhindern, kann die bloße Bekanntmachung der Abtretung durch Hinterlegung des Kaufvertrages dem Gläubiger nicht entgegengehalten werden.

Die Registrierung beim Finanzamt

Der Verkauf von Geschäftsanteilen, der Gegenstand eines Kaufvertrages ist, unterliegt der Formalität der Registrierung innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum des Kaufvertrages (frz. Steuergesetzbuch Artikel 635, 2-7° und 2-7° bis). Der Kaufvertrag wird beim Finanzamt, welches für den Wohnsitz einer der Parteien oder den Standort des Notars, wenn der Verkauf mit einer notariellen Urkunde vollzogen wird, zuständig ist, eingetragen.

Die Veräußerung ist in der Tat steuerpflichtig in Hinsicht auf die Veräußerungsgewinne für die Wertpapiere und die sozialen Rechte. Der Verkauf von Geschäftsanteilen begründet ein Recht auf Eintragung von

  • 3 % nach Abzug eines Freibetrages von 23.000 Euro anteilig zur Anzahl an verkauften Geschäftsanteilen im Verhältnis zur Gesamtzahl an Geschäftsanteilen, und zwar für den Verkauf von Anteilen für eine SARL und gewisse andere Zivilgesellschaften.
  • 5 % ohne Möglichkeit eines Freibetrages für den Verkauf von Geschäftsanteilen an Gesellschaften, bei denen mindestens die Hälfte des Vermögens aus Immobilien besteht.

Auswirkungen der Veräußerung von Geschäftsanteilen

Eigentumsübertragung

Der Verkauf der Geschäftsanteile führt zur Eigentumsübertragung für diese, sobald die Willenserklärungen abgegeben wurden oder gegebenenfalls zu einem von den Parteien bestimmten Zeitpunkt. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erwirbt der Käufer das Eigentum von Rechts wegen vom Verkäufer, sobald die Parteien sich in der Sache und im Preis einig sind, selbst wenn der Preis noch nicht gezahlt wurde (Artikel 1583 des frz. Zivilgesetzbuches).

Stimmrecht

Das Recht, an den Gesellschafterbeschlüssen teilzunehmen, also das Stimmrecht, wird auf den Käufer der Geschäftsanteile übertragen. Dieser kann sein Stimmrecht jedoch erst ab dem Zeitpunkt ausüben, ab dem der Verkauf gegenüber der Gesellschaft rechtswirksam geworden ist.

In Gesellschaften, bei denen der Eintritt eines neuen Gesellschafters einer Genehmigung durch die anderen Gesellschafter unterliegt, kann der Käufer sein Stimmrecht erst nach Erhalt der Genehmigung ausüben.

Finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Verkauf von Geschäftsanteilen in Frankreich

Wie macht man eine Abtretung von Gesellschaftsanteilen in Frankreich?

Man braucht einen schriftlichen Vertrag, in dem die Gesellschaft, ihre verkauften Anteile, der Preis sowie der Verkäufer und der Käufer genannt werden. Der Vertrag muss der Gesellschaft und dem Finanzamt zur Zahlung der Eintragungsgebühr vorgelegt werden.

Welche Steuern sind zu zahlen, wenn man seine französischen Geschäftsanteile verkauft?

Der Käufer zahlt eine Registersteuer, die je nach Gesellschaftsform der Gesellschaft unterschiedlich hoch ist, und der Verkäufer zahlt, wenn es einen Veräußerungsgewinn gibt, die Steuer auf diesen Veräußerungsgewinn. Wenn der Käufer der Einkommensteuer und den Sozialabgaben unterliegt.

Wer verfasst die Urkunde über die Abtretung von Geschäftsanteilen?

Man kann einen Notar oder einen Rechtsanwalt damit beauftragen, die Abtretungsurkunde aufzusetzen, aber das ist nicht zwingend erforderlich. Man kann die Urkunde auch selbst aufsetzen, muss aber darauf achten, dass man die vorgeschriebenen Angaben nicht vergisst.

Wie ist die Übertragung von Geschäftsanteilen in Frankreich steuerlich geregelt?

Wenn Sie sich nicht für einen anderen als den progressiven Steuersatz entscheiden, gilt für die Veräußerung von Geschäftsanteilen standardmäßig der einheitliche Steuersatz (Flat Tax). Diese Steuer beträgt insgesamt 30 % und setzt sich aus 17,2 % Sozialabgaben und 12,8 % Einkommensteuer zusammen. Diese Steuer wird direkt auf den Veräußerungsgewinn erhoben.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: party people sutdio

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