Überblick im französischen Steuerrecht
14.09.18

In Frankreich sowie in Deutschland sind die zwei wichtigsten direkten Steuern die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer. In den meisten Fällen unterliegt der Steuerzahler von Gesetzes wegen einer dieser beiden Steuern. Aber in bestimmten Fällen kann gewählt werden. Die Gewerbesteuer (contribution économique territoriale, kurz CET) stellt die zweite bedeutende Steuer für Unternehmen dar.
Nachstehend werden wir diese zwei wichtigen Steuern für Unternehmen, also die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer, sowie die Grundzüge der Einkommensteuer präsentieren.
Körperschaftsteuer in Frankreich (impôt sur les sociétés, kurz IS)
Wer hat die Körperschaftsteuer zu zahlen?
Heute unterliegen in Frankreich ungefähr 1,4 Millionen Unternehmen, also in etwa ein Drittel aller Unternehmen, der Körperschaftsteuer.
Durch die Körperschaftsteuer werden die Gewinne der Gesellschaft selbst und nicht die Einkünfte der Gesellschafter bzw. Anteilseigner besteuert, da die Gesellschaft ein eigenes Steuersubjekt ist. Im Gegensatz dazu werden auf Gewinnen ausgeschüttete Dividenden zum Zeitpunkt ihrer Ausschüttung bei den Gesellschaftern oder besteuert.
Folgende Gesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer:
- Kapitalgesellschaften, unter anderem die in Frankreich üblichsten Gesellschaftsformen: SA, SAS, SARL. Unter bestimmten Voraussetzungen, dürfen „Familien-SARL“ sowie kleine SARL, SA und SAS, die seit weniger als 5 Jahren bestehen, die Besteuerung für Personengesellschaften mit der Einkommensteuer wählen.
- in Frankreich erzielte Gewinne einer ausländischen Körperschaft bzw. Einrichtung, die eine steuerliche Betriebsstätte einer ausländischen Körperschaft begründet.
Höhe des Körperschaftsteuersatzes
Der Regelsteuersatz beträgt im französischen Steuerrecht 28% für den Gewinn des Unternehmens unter 500.000 Euro und 33 1/3 % für den Gewinn des Unternehmens über diesem Betrag.
Im Haushaltsgesetz für 2017 wurde eine schrittweise Herabsetzung des französischen Körperschaftsteuersatzes vorgesehen, um im Jahr 2020 bei 28 % für alle Unternehmen anzukommen.
Diese Herabsetzung des Körperschaftssteuersatzes gilt schon seit 2017 zugunsten der KMU (Umsatz vor Steuern unter 7,63 Millionen Euro und vollständig eingezahlte Aktien bzw. Geschäftsanteile), die mindestens zu 75 % von natürlichen Personen gehalten werden und die der europäischen Definition der KMU entsprechen.
Das Haushaltsgesetz für 2018 sieht eine neue Herabsetzung des Körperschaftssteuersatzes vor, um ab dem Jahr 2022 25 % Körperschaftsteuersatz für alle Unternehmen zu erreichen.
Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen einen ermäßigten Steuersatz von 15 % für einen Gewinn des Unternehmens von weniger als 38.120 Euro vor, vorausgesetzt dass:
- der Jahresumsatz unter 7.630.000 Euro liegt;
- mindestens 75 % der Anteile von natürlichen Personen gehalten werden;
- und das Stammkapital bei Gründung des Unternehmens vollständig eingezahlt wurde.
Wie wird die Berechnungsgrundlage der Körperschaftsteuer ermittelt?
Der zu versteuernde Gewinn wird nicht wie in Deutschland in einer „Steuerbilanz“ ermittelt, sondern ausgehend vom Ergebnis lau Handelsbilanz mit Abzügen von befreiten Gewinnen und Zurechnungen von nicht abziehbaren Betriebsausgaben.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns spielen z.B. die Regeln zur Abschreibung für Abnutzung und zum Verlustvortrag bzw. -rücktrag eine wichtige Rolle.
Abschreibungen
Zu den Kosten zählen auch die Abschreibungen. Es handelt sich um jährliche Abwertung von Vermögensgeständen des Unternehmens aufgrund des Alters oder der Abnutzung. Die Abschreibungen erlauben es, ein realistisches Bild des Anlagevermögens im Aktiv zu erlangen.
Die steuerlichen Regeln sowie Dauer zur Abschreibung können sich stark von denen des deutschen Steuerrechts unterscheiden. Einzelne Bestandsteile eines erworbenen Geschäfts im Asset deal konnten beispielsweise lange Zeit nicht abgeschrieben werden. Seit dem 01.01.2016 wird allerdings der Geschäftswert abgeschrieben, wenn seine Nutzung zeitlich beschränkt ist.
Verlustvortrag und Verlustrücktrag (déficits reportables)
Das französische Steuerrecht kennt wie das deutsche Steuerrecht den Verlustvortrag und -rücktrag.
Verlustvortrag (report en avant):
Mit dem Verlustvortrag kann der Steuerpflichtige Verluste mit Gewinnen aus späteren Geschäftsjahren steuerlich verrechnen. In Frankreich sowie in Deutschland ist ein zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag erlaubt: In Frankreich gilt die Höchstgrenze von einer Million zuzüglich 50 % des Restbetrages über einer Million. Das Unternehmen kann auch zeitlich unbegrenzt vortragen, sofern es seine Identität beibehält, also nicht die Tätigkeit, den Gesellschaftsgegenstand oder die Besteuerungsart usw. wechselt.
Verlustrücktrag (report en arrière):
Ebenso wie der Verlustvortrag erlaubt der Verlustrücktrag, die Verluste auf die Gewinne anzurechnen. Dadurch werden erlittene Verluste nicht mit Gewinn aus später abgeschlossenen Geschäftsjahren, sondern auf die früheren Geschäftsjahre angerechnet.
Dieser Verlustrücktrag unterliegt mehreren Bedingungen:
- Der Verlustrücktrag ist nur auf das Geschäftsjahr unmittelbar vor dem, in dem der Verlust verzeichnet wurde, möglich. Dies setzt also voraus, dass dieses vorherige Geschäftsjahr mit Gewinn abgeschlossen wurde;
- Der Verlustrücktrag unterliegt einer Höchstgrenze von einer Million Euro;
- Der Verlustrücktrag ist nur möglich, wenn der zu verrechnende Gewinn nicht ausgeschüttet wurde.
Der Verlustrücktrag begründet eine Forderung gegenüber dem Staat, die auf die Steuer für die zukünftigen Geschäftsjahre angerechnet werden kann. Das Unternehmen verfügt über fünf Jahre, um diese Forderung und den daraus resultierenden Erstattungsanspruch geltend zu machen.
Körperschaftsteuerliche Organschaft in Frankreich (intégration fiscale)
Im Rahmen der Organschaft werden bei den steuerlichen Ergebnissen der französischen Muttergesellschaft die Ergebnisse der inländischen Tochtergesellschaften mitberücksichtigt.
Das Gesetz sieht in Art. 223 A des französischen Steuergesetzbuchs (Code Général des Impôts – in Abk. „CGI“) folgende Voraussetzungen vor:
- die Muttergesellschaft besitzt mindestens 95 % der Geschäftsanteile der Tochtergesellschaften;
- die Muttergesellschaft ist zwingend eine französische Gesellschaft, wobei sie von einer ausländischen Gesellschaft kontrolliert werden darf;
- gleicher Abschlussstichtag des Geschäftsjahres der verschiedenen Gesellschaften in der Organschaft;
- die Muttergesellschaft sowie die Tochtergesellschaften sind körperschaftsteuerpflichtig.
Mutter-Tochter-Richtlinie (directive mère-fille) in Frankreich
Der Rat der Europäischen Union hat am 23.07.1990 die Richtlinie 90/435/CEE über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten verabschiedet. Auch wenn sie seitdem mit der Richtlinie 2011/96 vom 30.11.2011 erneuert wurde, bleiben die wichtigsten Ziele erhalten, nämlich der Wegfall aller Quellensteuerabzüge für Zahlungen von Dividenden der Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen EU-Staat befindliche Muttergesellschaft und auch der Wegfall der Doppelbesteuerung der Gewinne der Tochtergesellschaften bei der Muttergesellschaft. Es handelt sich nicht um ein Steuersystem im eigentlichen Sinne, denn die Gesellschaften werden weiterhin einzeln besteuert. Diese Regelung betrifft ausschließlich die Dividenden.
Der Anwendungsbereich dieser Regelung wird in den Artikeln 145 und 216 CGI festgelegt.
Um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Mutter-Tochtergesellschaften mehrere Bedingungen erfüllen:
- Die Mutter- und die Tochtergesellschaft müssen der Körperschaftsteuer unterliegen. Falls eine Muttergesellschaft mehrere Tochtergesellschaften hat, die unterschiedlichen Besteuerungsarten unterliegen, so hat sie nur Anspruch auf die Regelung mit den körperschaftsteuerpflichtigen Tochtergesellschaften. Es ist unerheblich, ob die Mutter- und/oder Tochtergesellschaften einen unterschiedlichen Körperschaftssteuersatz unterliegen;
- Die Muttergesellschaft muss die Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft in vollem bzw. bloßem Eigentum halten. Dementsprechend kann eine Muttergesellschaft, welche die Aktien bzw. Geschäftsanteile ihrer Tochtergesellschaft als Nießbraucher hält, diese Regelung nicht in Anspruch nehmen;
- Die Muttergesellschaft muss mindestens 5 % des Grundkapitals ihrer Tochtergesellschaft halten. Die Anteile müssen im vollen Eigentum gehalten werden laut der Verwaltung. Die Anteile der Muttergesellschaft müssen 5% des Kapitals und der Stimmrechte darstellen.
- Die Anwendung dieser Regelung setzt den Besitz durch die Muttergesellschaft von Beteiligungen in der Tochtergesellschaft für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren voraus. Sollte eine Muttergesellschaft diese Voraussetzung nicht erfüllen, kann die Steuerbefreiung rückwirkend aberkannt werden. Diese Voraussetzung der Dauer des Besitzes bezieht sich nur auf 5 %. Dies bedeutet, dass wenn eine Muttergesellschaft 10 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält und nach nur einem Jahr der Anwendung der Mutter-Tochter-Regelung 5 % ihrer Anteile verkauft, gilt die Steuerbegünstigung weiterhin, wenn sie ihre anderen 5 % noch ein weiteres Jahr hält.
Die Mutter-Tochter-Regelung erlaubt eine Beinahe-Befreiung von der Körperschaftsteuer für alle Ausschüttungen ihrer Tochtergesellschaft (jährliche Dividende, Liquidationserlöse, Rücklagen). Da die Muttergesellschaft ihrem Ergebnis 5 % des Betrages hinzurechnen muss, beträgt die Befreiung letztendlich 95% des Betrages.
Häufige Betriebsprüfungen in Frankreich
Im Durchschnitt muss sich ein großes Unternehmen alle sieben Jahre einer Steuerprüfung unterziehen und die sehr großen Unternehmen alle vier Jahre. Es gibt verschiedene Arten der Prüfung:
- Die Aktenprüfung, von denen im Jahr 2017 162.186 in Unternehmen durchgeführt wurden, bestehen beispielsweise in einer kritischen Durchsicht der Erklärungen. Diese Prüfung wird von der Steuerbehörde nicht im Unternehmen durchgeführt;
- Es gibt auch die Prüfung der Buchhaltung, die es der Steuerbehörde ermöglicht, vor Ort im Unternehmen tätig zu sein und die Schlüssigkeit sowie die Wahrhaftigkeit der Erklärungen und Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen. Im Jahr 2017 wurden 44.287 Prüfungen dieser Art durchgeführt.
Gewerbesteuer (contribution économique territoriale)
In Frankreich besteht die Gewerbesteuer (contribution économique territoriale, kurz CET) aus Abgabe auf Immobilien von Unternehmen (cotisation foncière des entreprises, kurz CFE) aus der Abgabe auf den Mehrwert der Unternehmen (cotisation sur la valeur ajoutée des entreprises, kurz CVAE).
Abgabe auf Immobilien von Unternehmen
Diese Abgabe muss von allen Unternehmen oder natürlichen Personen, die für gewöhnlich einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, unabhängig von der Rechtsform, der Art der Tätigkeit und der Besteuerungsart, gezahlt werden.
Die Höhe dieser Abgabe wird auf Grundlage des Mietwerts der Immobilien, die einer Grundsteuer unterliegen, bestimmt. Für die Abgabe werden zahlreiche Parameter berücksichtigt und sie fällt je nach Standort unterschiedlich aus, so dass sie nur schwer geschätzt werden kann.
Abgabe auf den Mehrwert der Unternehmen
Diese Abgabe muss von allen Unternehmen aufgrund ihrer Tätigkeit, unabhängig von der Rechtsform, der Art der Tätigkeit und des Steuersystems, gezahlt werden, sobald der Umsatz 500.000 Euro überschreitet.
Unternehmen, deren Umsatz über 152.500 Euro liegt, müssen dennoch eine Erklärung bezüglich der Abgabe auf den Mehrwert der Unternehmen ausfüllen, obwohl sie diese nicht leisten müssen.
Die Höhe der Abgabe wird wie folgt berechnet: (Mehrwert x effektiver Steuersatz) + [(Mehrwert x effektiver Steuersatz) x 1 %]. Der effektive Steuersatz hängt vom erzielten Umsatz ab.
Beispiel: Ein Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 500.000 Euro unterliegt einem effektiven Steuersatz von 0 % und ein Unternehmen, das einen Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro erzielt, unterliegt einem effektiven Steuersatz von 1,5 %.
Einkommensteuer in Frankreich
Einkunftsarten
Entsprechend dieser unterschiedlichen Kategorien, die der Einkommensteuer unterliegen, finden besondere Regelungen Anwendung. Dies bedeutet, dass bei einer Person, die über mehrere Einnahmequellen verfügt, unterschiedliche Regelungen bei jeder dieser Einnahmequellen angewandt werden.
Für die Einkommensteuer werden zwei Arten von Einkommen unterschieden:
* Erwerbseinkommen, darunter:
- Einkünfte aus Handel und Gewerbe (bénéfices industriels et commerciaux, kurz BIC)
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (bénéfices non commerciaux, kurz BNC)
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (bénéfices agricoles, kurz BA)
- Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit (traitement et salaires)
- Vergütung aus Geschäftsführungsamt (revenus des dirigeants)
* Vermögenseinkommen, darunter:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (revenus fonciers, kurz RF)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (revenus des capitaux mobiliers, kurz RCM)
- private Veräußerungsgewinne (plus-values de cession privées)
Wie hoch ist der Steuersatz?
Es gilt in Frankreich der folgende progressive Steuersatz im Jahr 2018:
0% | für Einkommen | bis 9.807 Euro | |
14 % | für Einkommen | über 9.808 Euro | bis 27.086 Euro |
30 % | für Einkommen | über 27.087 Euro | bis 72.617 Euro |
41 % | für Einkommen | über 72.618 Euro | bis 153.783 Euro |
45 % | für Einkommen | über 153.783 Euro |
Seit langem ist der französische Grenzsteuersatz geringer als in Deutschland, wo er 55 % beträgt. Die Progression der Einkommensteuer ist auch langsamer in Frankreich als auf der anderen Rheinseite.
Der Steuersatz ändert sich natürlich regelmäßig mit dem jährlichen Haushaltsgesetz, da die Anhebung bzw. Herabsetzung des Satzes genauso wie in Deutschland ein wichtiges politisches Instrument darstellt.
Wer ist steuerpflichtig?
Der Anwendungsbereich der Einkommensteuer beschränkt sich auf:
- natürliche Personen, unabhängig ob Unternehmen oder Privatpersonen
- manche juristischen Personen, deren Geschäftsanteile von natürlichen Personen gehalten werden und die nicht für die Körperschaftsteuer optiert haben bzw. optieren konnten.
Die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit wird für jedes Mitglied des steuerrechtlichen Haushalts durchgeführt. So kann einer der Partner als steuerlich ansässig betrachtet werden und der andere Partner nicht.
Jede Person, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hat, unterliegt der Einkommensteuer laut Art. 4 B CGI, vorbehaltlich der internationalen Bestimmungen, die auch Geltung haben. Folgende Personen haben ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich:
- Personen, die in Frankreich wohnhaft sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort dort haben;
- Personen, die in Frankreich beruflich tätig sind, angestellt oder nicht, außer wenn sie nachweisen, dass diese Tätigkeit dort nur als Nebentätigkeit ausgeübt wird;
- Personen, die den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Interessen in Frankreich haben.
Ebenfalls als in Frankreich steuerlich ansässig gelten Staatsbedienstete, die ihre Aufgaben oder Missionen in einem anderen Land ausüben und die in diesem Land keiner persönlichen Steuer über ihre gesamten Einkünfte unterliegen.
Ausschüttung von Dividenden nach Frankreich
Es besteht ein Quellensteuerabzug für im Ausland ansässige Gesellschaften, die eine Mindestbeteiligung von 10 % in einer französischen Gesellschaft haben.
Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen dient dazu, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Somit sind Dividenden, die eine deutsche Gesellschaft an einen in Frankreich ansässigen Gesellschafter ausschüttet, in Frankreich steuerpflichtig. Umgekehrt sind Dividenden, die eine französische Gesellschaft an einen in Deutschland ansässigen Gesellschafter ausschüttet, in Deutschland steuerpflichtig.
Die neue französische Quellensteuer bzw. Lohnsteuer
Ab dem 01.01.2019 wird die Steuererhebung in Frankreich bei manchen Einkunftsarten grundlegend geändert, und zwar mit der Einführung einer Quellensteuer für gewisse Einkünfte. Im Gegensatz zur deutschen Quellensteuer, die sich im Wesentlichen auf Einkünfte von Arbeitnehmern beschränkt, betrifft die französische Quellensteuer auch die Einkünfte von Selbstständigen, Landwirten und Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben.
Nur Löhne und Renten unterliegen einer Quellensteuer im Jahr der Erhebung. Für die anderen Kategorien erfolgt die Quellenbesteuerung auf Grundlage der Einkünfte des vergangenen Jahres.
Die neue Lohnsteuer wird vom französischen Arbeitgeber für die Arbeitnehmer eingetrieben. Der Steuersatz wird den Arbeitgebern von der Steuerbehörde übermittelt. Eine jährliche Steuererklärung zur Veranlagung ist weiterhin abzugeben.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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