Körperschaftsteuerliche Organschaft: wechselseitige Beteiligungen der ausländischen Tochtergesellschaften

12.07.22
Organschaft und wechselseitige Beteiligung
Körperschaftsteuerliche Organschaft: wechselseitige Beteiligungen der ausländischen Tochtergesellschaften
Organschaft und wechselseitige Beteiligung

Die körperschaftsteuerliche Organschaft ist im französischen Steuerrecht Muttergesellschaften vorbehalten, die zu mindestens 95 % am Grund- bzw. Stammkapital Ihrer Tochtergesellschaften beteiligt sind

 Obwohl der Konzern kein Rechtssubjekt ist, wird dieser vom französischen Steuerrecht anerkannt. Letzteres bietet dem Konzern einige Optimierungsmöglichkeiten. So kann die Muttergesellschaft an der Spitze vom Konzern auf Option das Ergebnis der einzelnen Konzerngesellschaften versteuern. Dieses System ermöglicht die Zurechnung der Gewinne und Verluste der Gesellschaften und die Berechnung der Körperschaftsteuer auf dem Gesamtergebnis auf Ebene der Organträgerin. Es besteht somit eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Die körperschaftsteuerliche Organschaft ermöglicht ebenfalls die Neutralisierung einiger innerhalb des Konzerns vorgenommener Vorgänge.

Allerdings kann nicht jeder Konzern im Sinne von Artikel L. 233-3 des frz. Handelsgesetzbuches, d. h. bestehend aus einer Gesellschaft mit Mehrheitsbeteiligungen an anderen Gesellschaften, die körperschaftsteuerliche Organschaft wählen. Artikel 233 A des frz. Steuergesetzbuches setzt in der Tat einige Bedingungen voraus:

  1. Mutter- und Tochtergesellschaften müssen die Körperschaftsteuer in Frankreich schulden.
  2. Die Geschäftsjahre aller Gesellschaften des Konzerns müssen zeitlich übereinstimmen.
  3. Das Grund- bzw. Stammkapital der Muttergesellschaft darf nicht direkt bzw. indirekt zu mindestens 95 % von einer anderen, der Körperschaftsteuer in Frankreich unterworfenen Gesellschaft gehalten werden, außer:
    • wenn diese andere Gesellschaft durch andere Gesellschaften, die keine Körperschaftsteuer in Frankreich schulden, zu 95 % an der Muttergesellschaft beteiligt sind;
    • oder wenn diese anderen zwischengeschalteten Gesellschaften in Frankreich der Körperschaftsteuer unterliegen, aber selbst weder direkt noch indirekt zu mindestens 95 % von der anderen Gesellschaft gehalten werden. Das Grund- bzw. Stammkapital der Muttergesellschaft könnte folglich direkt bzw. indirekt von einer anderen Gesellschaft gehalten werden, unter der Bedingung, dass diese Beteiligung selbst wiederum nicht die Anforderungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft erfüllt.
  4. Die Muttergesellschaft muss durchgehend während der gesamten Dauer des Geschäftsjahres zu mindestens 95 % direkt bzw. indirekt am Grund- bzw. Stammkapital der Tochtergesellschaften beteiligt sein.

Die Beteiligung zu mindestens 95 % am Grund- bzw. Stammkapital erstreckt sich hierbei auf die Beteiligung zu mindestens 95 % an den Grund- bzw. Stammkapitalanteilen und an den Stimmrechten.

Es ist unstreitig, dass die indirekt gehaltenen Beteiligungen über wiederum selbst direkt bzw. indirekt zu mindestens 95 % durch die Muttergesellschaft gehaltene Gesellschaften für die Bestimmung des Prozentsatzes der Beteiligung an einer Tochtergesellschaft nicht berücksichtigt werden.

Beispiel:

Schema 1 DE

Wenn die Gesellschaft A für eine körperschaftsteuerliche Organschaft optiert, wird sich der Bereich folglich auf die Gesellschaft B und die Tochtergesellschaft 1 beschränken.

Sobald die Gesellschaft A mindestens 95 % des Grund- bzw. Stammkapitals der Gesellschaft C – eine Gesellschaft zwischen der Gesellschaft A und der Tochtergesellschaft 2 – hält, kann die Tochtergesellschaft 2 nicht in die Organschaft aufgenommen werden.

Indirekte Beteiligung zu mehr als 95 % unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beteiligungen der ausländischen Tochtergesellschaften

Das Verwaltungsberufungsgericht von Versailles (Cour administrative d‘appel, kurz CAA) hat sich kürzlich zur Bestimmung der Beteiligungsschwelle von mindestens 95 % durch die Muttergesellschaft am Grund- bzw. Stammkapital ihrer Tochtergesellschaften und insbesondere zur Berücksichtigung der wechselseitigen Beteiligungen von zwei Tochtergesellschaften, die direkt bzw. indirekt für eine selbe Muttergesellschaft gehalten werden, Stellung genommen (CAA Versailles 29.03.2022 Nr. 20VE00047).

In der dem Verwaltungsberufungsgericht vorgelegten Fall wollte eine frz. Muttergesellschaft an der Spitze eines Konzerns der körperschaftsteuerlichen Organschaft auf der Grundlage der Steria-Rechtsprechung (EuGH, 02.09.2015, C-386/14) dass der Anteil der Ausgaben und Aufwendungen auf die Dividenden, die sie von ihren beiden deutschen, indirekt über eine niederländische Gesellschaft gehaltenen Tochtergesellschaften erhalten hatte, neutralisiert wird, da die europäischen Tochtergesellschaften die Bedingungen erfüllt hätten, um der körperschaftsteuerlichen Organschaft anzugehören, wenn sie französisch gewesen wären.

In dem vorliegenden Fall waren die Beteiligungsverhältnisse die folgenden:

Schema 2 DE

Die Muttergesellschaft geht davon aus, dass sie 100 % des Grund- bzw. Stammkapitals ihrer beiden deutschen Tochtergesellschaften hält:

  • für die Tochtergesellschaft 1: 34,64 + 39,73 + 25,63,
  • für die Tochtergesellschaft 2: 10 + 66,98 + 23,02.

Sie ist folglich der Ansicht, dass diese wechselseitigen Beteiligungen an den deutschen Tochtergesellschaften für die Berechnung ihres eigenen Beteiligungssatzes in denselben Tochtergesellschaften berücksichtigt werden sollten.

Bei Abwesenheit von zwischengeschalteten Gesellschaften keine Berücksichtigung der wechselseitigen Beteiligungen

Das Verwaltungsberufungsgericht urteilt dennoch, dass die zwischen den deutschen Tochtergesellschaften wechselseitigen Beteiligungen zur Berechnung der Beteiligungsschwelle von 95 % nicht berücksichtigt werden können. Er ist in der Tat der Ansicht, dass diese beiden Tochtergesellschaften nicht als zwischengeschaltete Gesellschaften zwischen der Muttergesellschaft und der einen oder anderen von ihnen angesehen werden können, da weder die eine noch die andere direkt bzw. indirekt zu mindestens 95 % von der Muttergesellschaft gehalten wird. Die gegenseitigen Beteiligungen zwischen den deutschen Tochtergesellschaften unterbrechen die Kapitalkette.

Selbst wenn die beiden deutschen Tochtergesellschaften französisch gewesen wären, hätten diese nicht in die körperschaftliche Organschaft einbezogen werden können.

Daraus ergibt sich, dass der Anteil der Ausgaben und Aufwendungen auf die Dividenden, die die Muttergesellschaft von ihren beiden deutschen, indirekt über eine niederländische Gesellschaft gehaltenen Tochtergesellschaften erhalten hatte, nicht neutralisiert werden kann.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: Alphaspirit

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