Organschaft und Dividendenausschüttung aus Frankreich

02.11.15
Keine Besteuerung bei Organschaft und Dividende
Organschaft und Dividendenausschüttung aus Frankreich
Keine Besteuerung bei Organschaft und Dividende

Französische Organschaft und Dividendenausschüttung

Im französischen Steuerrecht unterliegen die Dividenden, die von einer Tochtergesellschaft an ihrer Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, nicht der Körperschaftsteuer, wobei 5% dieser Dividenden als Aufwendungen dem der Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinn erfasst werden. Werden diese Dividenden von einer Körperschaft ausgeschüttet, die einer köperschaftsteuerlichen Organschaft gehört, kann diese Hinzurechnung des Anteils für Aufwendungen neutralisiert werden. Somit sind die Dividenden in diesem Fall gemäß Artikel 223 B des französischen Steuergesetzbuchs vollständig steuerbefreit. Diese Möglichkeit des Abzugs des Anteils für Aufwendungen wird jedoch nicht für die Tochtergesellschaften dieses Konzerns in der Organschaft eröffnet, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten haben. In diesem Fall werden 5% dieser Dividenden besteuert.

Im dem dem Gericht vorgelegten Fall hat eine französische Muttergesellschaft eine Organschaft mit unter Anderem Tochtergesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich gebildet. Nachdem ihr der Abzug der Aufwendungen im Zusammenhang mit den Dividenden der Tochtergesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaat verweigert wurde, hat die französische Muttergesellschaft beim Verwaltungsgericht geklagt. Sie war der Ansicht, dass diese Bestimmung die im Europarecht verankerte Niederlassungsfreiheit verletzt, denn nur die Dividenden der Tochtergesellschaften mit Sitz in Frankreich dürfen eine Vollständige Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer beanspruchen.
Der französische Gerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach der Rechtswirksamkeit der französischen steuerlichen Bestimmung im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit vorzulegen.

Die den Dividenden französischer Herkunft vorbehaltene Steuervorteile bei der Organschaft verletzen die Niederlassungsfreiheit

In seiner Entscheidung vom 2. September 2015 hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass nach französischem Steuerrecht der Steuervorteil bezüglich des nicht steuerbefreiten Anteils nur für die Dividenden inländischen Ursprungs möglich ist.

Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass eine solche Ungleichbehandlung mit der Niederlassungsfreiheit im Europarecht vereinbar ist, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

Er hat zum Einen festgestellt, dass die Situation der Gesellschaften in einer Organschaft mit der Situation von Gesellschaften, die einer solchen Organschaft nicht angehören, vergleichbar ist, denn in beiden Fällen trägt die Muttergesellschaft Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung und die von der Tochtergesellschaft erzielten Gewinne können einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung oder einer Kettenbesteuerung unterliegen.

Der Gerichtshof hat auch befunden, dass diese unterschiedliche Behandlung nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Als Grund wurde angegeben, dass es notwendig sei, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren. In einer vorangegangenen Rechtsprechung „X Holding“ vom 25. Februar 2010 hatte der Gerichtshof begründet, dass die ausländischen Gesellschaften von der Möglichkeit einer steuerlichen Einheit mit ihrer Muttergesellschaft zu bilden, ausgeschlossen werden.

In dieser Entscheidung hat jedoch der Gerichtshof festgestellt, dass sich aus dieser vorangegangenen Rechtsprechung nicht herleiten lässt, dass jede unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften in einer Organschaft und von Gesellschaften, die einer Organschaft in Frankreich nicht angehören, mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar wird.

In diesem Fall betrifft diese unterschiedliche Behandlung nämlich nur eingehende Dividenden, die von gebietsansässigen Muttergesellschaften bezogen werden, so dass die Steuerhoheit ein und desselben Mitgliedstaats betroffen ist.

Divindende nach FrankreichSchließlich hat der Gerichtshof das Argument bezüglich der Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, zurückgewiesen. Dieses Argument kann nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem steuerlichen Vorteil, das heißt die Neutralisierung der Hinzurechnung des Anteils für Aufwendungen und einem steuerlichen Nachteil, der sich aus der Neutralisierung ergibt, nachgewiesen wird.
Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass der Muttergesellschaft an der Spitze einer Organschaft durch diese Neutralisierung kein steuerlicher Nachteil, sondern im Gegenteil ein Steuervorteil entsteht.

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Ungleichbehandlung zwischen die von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft stammenden Dividenden und die von einer nicht in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaft nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.
Die französischen Muttergesellschaften sind dementsprechend berechtigt, die Erstattung der Körperschaftsteuer anlässlich der Dividendenausschüttung gerichtlich einzuklagen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bilder: Torbz, nikolai sorokin

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