Die Sorgfaltspflicht von Unternehmen

08.03.23
Die Sorgfaltspflicht von Unternehmen
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Die Sorgfaltspflicht von Unternehmen

Das französische Gesetz über die Sorgfaltspflicht von Muttergesellschaften und auftraggebenden Unternehmen vom 27.03.2017 ist ein bedeutender Fortschritt in der Vorbeugung gegen schwerwiegende Verletzungen bezüglich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Gesundheit und Sicherheit von Personen sowie der Umwelt durch große Unternehmen. Dieses Gesetz rückt heute durch die Infragestellung von Total Energies durch mehrere ihren Abzug aus Russland fordernde NGOs auf der Grundlage dieses Gesetzes in den Vordergrund. Total Energies wurde auch im Zusammenhang mit seinem Projekt zur Entwicklung einer Aufbereitungsanlage in Uganda verklagt, da mehrere Verbände der Ansicht waren, dass sein Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht nicht im Einklang mit dem Gesetz war. Das Gericht in Paris wies diese Klagen jedoch mit zwei Urteilen vom 28. Februar 2023 zurück.

Trotz dieses ersten Misserfolgs der Verbände nehmen die Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich jedes Jahr zu. So wurden auch Klagen gegen Total und Casino oder den Kosmetikkonzern Yves Rocher wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht eingereicht. Fast sechs Jahre nach der Verabschiedung des Gesetzes ist es interessant, die Besonderheiten und die Auswirkungen der Sorgfaltspflicht für die betroffenen Unternehmen näher darzustellen.

Der Ursprung des Gesetzes zur Sorgfaltspflicht

Am 24.04.2013 ist es zum tragischen Einsturz des Gebäudes Rana Plaza in einem Vorort von Dhaka in Bangladesch gekommen. In diesem Gebäude befanden sich Textilfirmen von Unterauftragnehmern und Lieferanten großer europäischer Marken. Bei diesem tragischen Ereignis sind mehr als 1.100 Menschen ums Leben gekommen. Es hat einen weltweiten Protest sowie ein Bewusstwerden über die gefährlichen und erbärmlichen Arbeitsbedingungen in den Textilproduktionsketten, die von den multinationalen Fast-Fashion-Konzernen genutzt werden, ausgelöst.

Als Reaktion darauf und auf Grundlage eines Gesetzesvorschlags, der auf Initiative von Organisationen wie Amnesty gemacht wurde, entschied Frankreich, ein Gesetz zu erlassen, das die Vorbeugung gegen Verletzungen bezüglich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Gesundheit und Sicherheit von Personen sowie der Umwelt durch diese multinationalen, in Frankreich etablierten Konzerne betraf. Dieses Gesetz ist wegbereitend: Frankreich ist weltweit der erste Staat, der einen Gesetzestext verfasst, der die Sanktionierung der obengenannten Verletzungen auf der Grundlage der zivilrechtlichen Haftung der französischen Muttergesellschaften und auftraggebenden Unternehmen ermöglicht.

Welche Unternehmen unterliegen der Sorgfaltspflicht?

Das Gesetz über die Sorgfaltspflicht sieht zur Bestimmung, ob eine Gesellschaft den darin enthaltenen Pflichten unterliegt oder nicht, zwei alternative Schwellen vor. So unterliegt diesem Gesetz jede in Frankreich etablierte Gesellschaft, die zum Abschluss zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre:

  • mindestens 5.000 Arbeitnehmer am Gesellschaftssitz und in ihren direkten oder indirekten Tochtergesellschaften, beschäftigt, und deren Sitz sich in Frankreich befindet, ODER
  • mindestens 10.000 Arbeitnehmer am Gesellschaftssitz und in ihren direkten oder indirekten Filialen, beschäftigt, und deren Sitz sich auf französischem Boden oder im Ausland befindet.

Diese Schwellen sind relativ hoch und schließen somit zahlreichen Gesellschaften von seinem Anwendungsbereich aus. Die Anzahl der Unternehmen, die diesem Gesetz unterliegen, wird in Frankreich auf ungefähr 150 geschätzt. Mehrere Vereine haben diese Schwellen kritisiert, weil sie der Meinung sind, dass andere Parameter wie etwa die Bilanz oder die Umsatzzahlen hätten mit einbezogen werden müssen.

Verpflichtung zur Erstellung eines Plans für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht

Trotz seiner Wichtigkeit ist das Gesetz zur Sorgfaltspflicht der Muttergesellschaften und auftraggebenden Unternehmen kurz und enthält insgesamt nur vier Artikel. Die Hauptverpflichtung, die den betroffenen Unternehmen auferlegt wird, ist in Artikel 1 enthalten, der in Artikel L. 225-102-4 des frz. Handelsgesetzbuches aufgenommen wird. Gemäß diesem Artikel muss jede betroffene Gesellschaft einen Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht aufstellen und auch wirksam umsetzen.

Dieser Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht „enthält die vernünftigen Sorgfaltsmaßnahmen, die zur Identifizierung der Risiken und zur Vorbeugung gegen schwerwiegende Verletzungen bezüglich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Gesundheit und Sicherheit von Personen sowie der Umwelt, die sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft und der Tätigkeiten der von ihr […] direkt der indirekt kontrollierten Gesellschaften sowie aus den Tätigkeiten der Unterauftragnehmer und Lieferanten ergeben, mit denen eine Geschäftsbeziehung besteht, wenn diese Tätigkeiten an ihre Geschäftsbeziehung gebunden sind, geeignet sind.“ Darüber hinaus muss er gemeinsam mit den „Akteuren“ der Gesellschaft erarbeitet werden, das heißt, dass insbesondere die Beteiligung von Gewerkschaften vorgesehen ist.

Der Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht muss fünf Maßnahmen enthalten, die in Artikel L.225-102-4 des frz. Handelsgesetzbuches aufgelistet sind:

  • eine Risikokartographie;
  • ein Verfahren zur regelmäßigen Bewertung der Situation der Tochtergesellschaften, der Unterauftragnehmer oder Lieferanten, mit denen eine bestehende Handelsbeziehung unterhalten wird;
  • angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken oder zur Vorbeugung gegen schwerwiegende Verletzungen;
  • einen Mechanismus zur Vorwarnung und Berichterstattung bezüglich des Bestehens oder der Verwirklichung von Risiken, erarbeitet in Absprache mit den repräsentativen Gewerkschaftern der genannten Gesellschaft;
  • ein Mittel zur Nachverfolgung der umgesetzten Maßnahmen und zur Bewertung ihrer Wirksamkeit.

Das Gesetz weist schließlich darauf hin, dass der Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sowie der Bericht über seine wirksame Umsetzung veröffentlicht und in den Lagebericht der Gesellschaft eingebunden werden müssen (für alle zugänglich im Internet).

Die Tragweite des Gesetzes zur Sorgfaltspflicht

Einer der bemerkenswerten Punkte bezüglich des Gesetzes zur Sorgfaltspflicht ist sein besonders breiter Anwendungsbereich. Der Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht deckt tatsächlich sowohl:

  • die Tätigkeiten der Muttergesellschaft oder der auftraggebenden Unternehmen als solche;
  • die Tätigkeiten ihrer Tochtergesellschaften oder Gesellschaften, die sie direkt oder indirekt kontrolliert;
  • als auch die Tätigkeiten der Unterauftragnehmer und Lieferanten, mit denen eine Geschäftsbeziehung besteht, wenn diese Tätigkeiten an ihre Geschäftsbeziehung gebunden sind.

Fazit: Es kann festgestellt werden, dass, sobald eine Muttergesellschaft oder ein auftraggebendes Unternehmen von dem Gesetz zur Sorgfaltspflicht betroffen sind, Letzteres auf die gesamte Produktionskette angewendet wird und nicht nur auf die erste Etappe (die Muttergesellschaft oder das auftraggebende Unternehmen). Folglich müssen nicht nur die Gesellschaften, auf die das Gesetz zur Sorgfaltspflicht angewendet wird, ein internes Audit durchführen, sondern auch alle ihre Geschäftspartner (in Frankreich und im Ausland), um so einen Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, der alle Akteure berücksichtigt, zu erarbeiten.

Mit anderen Worten: Eine Muttergesellschaft oder ein auftraggebendes Unternehmen wird Garant(in) – und somit haftbar im Falle eines Verstoßes – ihrer Tochtergesellschaften, Lieferanten oder Unterauftragnehmer!

Schließlich ist der Gegenstand selbst des Gesetzes sehr weit gefasst, da dieses auf die Vorbeugung gegen schwerwiegende Verletzungen abzielt, und zwar bezüglich:

  • der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
  • der Gesundheit und der Sicherheit der Personen;
  • der Umwelt;

… kurz: ein hochgestecktes Ziel!

Die praktische Umsetzung des Gesetzes zur Sorgfaltspflicht

Wie so oft bei Gesetzen mit weit gefassten und ambitionierten Anwendungsbereichen hapert es bei der Umsetzung in die Praxis. Auch das Gesetz zur Sorgfaltspflicht von Muttergesellschaften und auftraggebenden Unternehmen bildet hier keine Ausnahme.

Es reicht, die Definition des Plans für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu lesen (siehe oben:  Verpflichtung zur Erstellung eines Plans für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sowie der fünf Maßnahmen, die dieser enthalten muss, um zu sehen, wie vage und ungenau diese sind. Durch die Verpflichtung zur Einrichtung eines Plans für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht bieten diese Maßnahmen den betroffenen Gesellschaften einen erheblichen Ermessensspielraum, was von einer Gesellschaft zur anderen zu uneinheitlichen und sich im Inhalt deutlich unterscheidenden Plänen führt.

In einem von mehreren Organisationen (u. a. Les Amis de la Terre, Amnesty International, Sherpa usw.) verfassten Bericht von 2019, zeigten diese mit dem Finger auf „bei weitem ungenügende Pläne“, nachdem sie 80 davon untersucht hatten. Laut denselben Organisationen „werden die Ziele dieses Gesetzes nur teilweise berücksichtigt […], jedes Unternehmen hat das Gesetz mit einem unterschiedlichen Anforderungsniveau umgesetzt; die meisten Pläne waren noch deutlich auf die Risiken für die Unternehmen zentriert, und nicht auf die Risiken für Dritte oder die Umwelt.“

Die inexistente Rechtsprechung zum Inhalt des Rechts in Bezug auf den neuen Artikel L.225-102-4 des frz. Handelsgesetzbuches hilft ebenfalls nicht bei der Klarstellung der Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz zur Sorgfaltspflicht ergeben, oder des Inhalts der Pläne, die von den betroffenen Gesellschaften erstellt werden sollen. Im Gegenteil: Die Entscheidung des frz. Verfassungsgerichts zum Gesetz zur Sorgfaltspflicht verstärkt dieses Gefühl der Ungenauigkeit, das von Letzterem ausgeht. Das Verfassungsgericht gibt an, dass alle Risiken, und nicht nur Risiken bezüglich schwerwiegender Verletzungen, in dem Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht identifiziert werden müssen. Diese Erweiterung des Anwendungsfeldes des Gesetzes macht die Anwendung nicht einfacher!

Es kann dennoch festgestellt werden, dass sich für einige Autoren und beim Lesen der parlamentarischen Arbeiten einige Maßnahmen (Risikokartographie, Bewertungsverfahren, Mechanismus zur Vorwarnung) in dem Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht an denen in Artikel 17 des sogenannten Sapin-II-Gesetzes zum Kampf gegen Korruption und gegen die Verletzung der Redlichkeitspflicht inspirieren könnten. Die angepassten Maßnahmen zur Risikobegrenzung oder zur Vorbeugung gegen schwerwiegende Verletzungen könnten unter anderem unter Bezugnahme auf die UN-Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte festgelegt werden.

Erste Niederlage der Verbände vor Gericht

Wie eingangs erwähnt endete eine der ersten gerichtlichen Klagen im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht für die klagenden Vereine mit einer Niederlage. Die Klage richtete sich gegen Total Energies im Zusammenhang mit dem Bau einer Aufbereitungsanlage und einer Transportleitung für Kohlenwasserstoffe in Uganda. Mehrere Verbände und Vereine, darunter Les amis de la terre France und Survie, warfen Total Energies verschiedene Versäumnisse in Bezug auf seinen Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht vor. Nach einer Mahnung im September 2019 und nicht zufrieden mit der Antwort des Unternehmens, hatten die Verbände Ende Oktober 2019 Total Energies auf Haftung wegen Versäumnis verklagt.

Unglücklicherweise für sie, aber auch für die Akteure in diesem Bereich, bringen die Entscheidungen, die in diesem Fall vom Pariser Gericht am 28. Februar 2023 verkündet wurden, keine oder nur wenig Klarheit über die praktische Umsetzung der Sorgfaltspflicht. In der Tat wurden die Klagen aus hauptsächlich verfahrensrechtlichen Gründen – dem Fehlen der Wiederholung der erforderlichen Mahnungen durch die Verbände – für unzulässig erklärt.

Dennoch scheuen sich die Richter des Pariser Gerichtshofs in jeder der 24 Seiten langen Entscheidungen nicht, das Gesetz vom 27. März 2017 zu kritisieren, da es ihrer Meinung nach sehr lückenhaft ist. Insbesondere wird das Fehlen eines Leitprinzips oder einer Typologie der betroffenen Rechte angeprangert. Ebenso bedauern die Richter, dass das Gesetz äußerst ehrgeizige Ziele verfolgt, ohne auch nur ansatzweise die Mittel zu nennen, mit denen diese Ziele erreicht werden können. Es sei darauf hingewiesen, dass 6 Jahre nach der Verabschiedung des Gesetzes noch immer kein Anwendungs-Erlass zur Klarstellung des Gesetzes verabschiedet wurde.

Es bleibt nun zu hoffen, dass der Gesetzgeber die Vorwürfe des Pariser Gerichtshofs hört und sich zum Handeln entschließt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Umsetzung des Gesetzes nicht vorangetrieben wird.

Die im Falle einer Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgesehenen Sanktionen: eine wirksame Abschreckung?

Die Sanktionen für Verstöße gegen die Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz zur Sorgfaltspflicht ergeben, unterscheiden sich je nachdem, ob ein Schaden aufgetreten ist oder nicht. In jedem Fall ist das Landgericht von Paris für die Entscheidung zuständig.

In Ermangelung eines Schadens

In Ermangelung eines Schadens sieht die das Gesetz vor, dass eine Gesellschaft, die die Verpflichtungen in Verbindung mit der Aufstellung und der Veröffentlichung eines Plans für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht nicht beachtet hat, abgemahnt werden kann. Bei Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dieser Mahnung kann das zuständige Gericht auf Antrag jeder Person, die ein Handlungsinteresse nachweisen kann, der betroffenen Gesellschaft ggf. unter Androhung eines Zwangsgeldes die Einhaltung ihrer Verpflichtungen auferlegen. Der Vorsitzende des Gerichts, das im Eilverfahren beschließt, kann zu diesem Zweck ebenfalls angerufen werden.

Das Gesetz präzisiert nicht, welche Personen eine Mahnung versenden können.  Von dieser fehlenden Präzisierung kann abgeleitet werden, dass Gewerkschaften, Organisationen zur Verteidigung der Menschenrechte, der Gesundheit oder der Umwelt, oder auch ein Arbeitnehmer der betroffenen Gesellschaft an Letztere eine Mahnung versenden und bei Fehlen eines oder aufgrund von Mängeln an dem Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht klagen kann. In diesem Zusammenhang haben die NGOs kürzlich eine Mahnung an Total Energies versendet.

Bei einem Schaden

Liegt ein Schadenvor, so sieht Artikel L.225-102-5 des frz. Handelsgesetzbuches, der ebenfalls aus dem Gesetz hervorgeht, vor, dass der Verstoß gegen die Verpflichtungen, die in Artikel L.225-102-4 (=Verpflichtung zur Erstellung und wirksamen Umsetzung eines Plans zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht) vorgesehen werden, den Verursacher haftbar macht und ihn zur Reparatur des Schadens, dessen Vermeidung die Erfüllung dieser Verpflichtungen ermöglicht hätte, verpflichtet. Die Gerichtsbarkeit kann über die Veröffentlichung, die Verbreitung oder den Aushang der Entscheidung oder eines Auszugs dieser oder aber die Vollstreckung der Entscheidung unter Androhung eines Zwangsgeldes verfügen.

So wird die Haftung der Muttergesellschaft oder des auftraggebenden Unternehmens auf Grundlage der zivilrechtlichen Haftung des allgemeinen Rechts gesucht – und ggf. ermittelt – werden. Es müssen ein Fehler, ein Schaden und eine Kausalität zwischen dem Fehler und dem Schaden hergestellt werden. Mit anderen Worten: Es muss bewiesen werden, dass das Fehlen des Plans zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht oder die fehlende wirksame Umsetzung des Letzteren der Grund des aufgetreten Schadens ist.

Beispiel: Eine Muttergesellschaft arbeitet mit einer ihrer Tochtergesellschaften am anderen Ende der Welt zusammen. Diese hat die Tochtergesellschaft in dem Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht nicht bewertet und sich um die Belastung der Arbeitnehmer dieser Tochtergesellschaft bei deren Arbeit durch Asbest nicht gekümmert. Mehrere Arbeitnehmer dieser Unterauftragnehmerin entwickeln daraufhin Pathologien, die mit ihrer Belastung durch Asbest zusammenhängen. Hätte die Muttergesellschaft dieses Risiko identifiziert und gegen dieses vorgebeugt, indem sie ihre Tochtergesellschaft in ihrem Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht bewertet hätte, hätte der Schaden dieser Arbeitnehmer verhindert werden können. Da sie dies nicht getan hat, kann die Muttergesellschaft nun haftbar gemacht werden.

Wenn die Muttergesellschaft hingegen die Gesamtheit ihrer Sorgfaltspflichten bezüglich dieser Tochtergesellschaft beachtet hätte und dennoch ein Schaden entstanden wäre, wäre es um einiges schwieriger, die Muttergesellschaft haftbar zu machen. Denn die Sorgfaltspflicht, die in der Verpflichtung, einen Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu erarbeiten und wirksam umzusetzen, verwirklicht wird, ist eine Handlungspflicht und keine Erfolgspflicht.  Die Muttergesellschaft muss alles in ihrer Macht Stehende tun, um den Schaden zu vermeiden, aber nur der Auftritt eines Schadens reicht nicht aus, um sie haftbar zu machen.

Fazit: Obwohl eine Muttergesellschaft oder ein auftraggebendes Unternehmen nur einer Handlungs- und keiner Erfolgspflicht unterliegt, zeigt sich hier erneut die Weite der ihr obliegenden Haftung. Das Gesetz zur Sorgfaltspflicht schafft eine echte Haftungsverbindung zwischen den verschiedenen Etappen der Produktionskette, indem es eine Muttergesellschaft oder ein auftraggebendes Unternehmen verpflichtet, alle Risiken zu identifizieren – nicht nur bei ihren Tochtergesellschaften, sondern auch bei ihren Unterauftragsnehmern oder Lieferanten, mit denen eine Geschäftsbeziehung besteht. Dies ist ein gewaltiges Stück Arbeit, das die vom Gesetz zur Sorgfaltspflicht betroffenen Gesellschaften zum laufenden Antizipieren neuer Risiken verpflichtet: Die einfache Tatsache, diese nicht identifiziert zu haben, kann eine Verurteilung dieser auf Schadensersatz mit sich bringen.

Hin zu einer europäischen Regelung diesbezüglich?

Als Zeichen dafür, dass eine internationale Bewegung zugunsten der Sorgfaltspflicht entstanden ist, hat das Europäische Parlament im März 2021 einen Beschluss in dieser Sache erlassen, der auf die Erstellung eines Gesetzesvorschlags durch die Europäische Kommission auf europäischer Ebene abzielte. Der Beschluss des Europäischen Parlament folgte auf einen Bericht seines Rechtsauschusses, der die Grundzüge des zukünftigen gesetzgebenden Entwurfs darstellte.

Infolge dieses Beschlusses hat die Europäische Kommission am 23.02.2022 einen Richtlinienvorschlag zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeit veröffentlicht, der ein nachhaltiges und verantwortungsvolles Verhalten in allen globalen Wertschöpfungsketten fördern soll. Dieser Richtlinienvorschlag möchte somit – dem Beispiel der französischen Gesetzgebung folgend – gegen die negativen Auswirkungen der Tätigkeiten der betroffenen Unternehmen bezüglich der Menschenrechte und der Umwelt kämpfen.

Laut dem Vorschlag der Kommission sollte sich die Richtlinie (wenn sie angenommen wird) auf die folgenden Unternehmen beziehen:

  • alle EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft (mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. EUR weltweit);
  • andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in bestimmten ressourcenintensiven Branchen tätig sind und die nicht beide Schwellenwerte der Gruppe 1 erfüllen (aber mehr als 250 Beschäftigte und einen Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. EUR weltweit haben);
  • Unternehmen von Drittstaaten, die einen Umsatz in Höhe von Schwellen des ersten oder zweiten Spiegelstriches oben erreichen innerhalb der EU erwirtschaften.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Richtlinie angenommen wird oder nicht.

Fragen und Antworten

Was ist die Sorgfaltspflicht?

Die französische Sorgfaltspflicht der Unternehmen soll gegen schwerwiegende Verletzungen bezüglich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Gesundheit und Sicherheit von Personen sowie der Umwelt durch große Unternehmen vorbeugen. Das Gesetz zur Sorgfaltspflicht ermöglicht, gegen Unternehmen, die ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben, zu handeln – sowohl bei einem entstandenen Schaden (zivilrechtliche Haftung) als auch ohne entstandenen Schaden, um diese zu zwingen, einen Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu erstellen und umzusetzen.

Welche Maßnahmen enthält das Gesetz zur Sorgfaltspflicht?

Die Hauptmaßnahme, die den betroffenen Unternehmen auferlegt wird, besteht in der Erstellung und wirksamen Umsetzung eines Planes für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Damit diese Verpflichtung auch erfüllt wird, sieht das Gesetz insbesondere vor, dass das Unternehmen bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung der Erstellung und Veröffentlichung eines Planes für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht haftbar gemacht werden und auf Reparatur des Schadens, der durch die Erfüllung seiner mit dem Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht verbundene Verpflichtung vermieden hätte werden können, verklagt werden kann.

Was ist ein Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht?

Ein Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht ist ein Dokument, das von den betroffenen Gesellschaften erstellt und veröffentlicht wird und die folgenden fünf Maßnahmen enthält:
1) eine Risikokartographie;
2) ein Verfahren zur regelmäßigen Bewertung der Situation der Tochtergesellschaften, der Unterauftragnehmer oder Lieferanten, mit denen eine bestehende Handelsbeziehung unterhalten wird;
3) angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken oder zur Vorbeugung gegen schwerwiegende Verletzungen;
4) einen Mechanismus zur Vorwarnung und Berichterstattung bezüglich des Bestehens oder der Verwirklichung von Risiken, erarbeitet in Absprache mit den repräsentativen Gewerkschaftern der genannten Gesellschaft;
5) ein Mittel zur Nachverfolgung der umgesetzten Maßnahmen und zur Bewertung ihrer Wirksamkeit.

Welchen Zweck hat der Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und welche Gesellschaften sind betroffen?

Der Plan für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht muss vernünftige Sorgfaltsmaßnahmen enthalten, die zur Identifizierung der Risiken und zur Vorbeugung gegen schwerwiegende Verletzungen bezüglich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Gesundheit und Sicherheit von Personen sowie der Umwelt durch die Tätigkeiten der Gesellschaft und der von ihr kontrollierten Gesellschaften geeignet sind. Dieser Kontrollbegriff ist weit gefasst, da es sich nicht nur um direkt oder indirekt kontrollierte Gesellschaften handelt, sondern auch um Unterauftragnehmer oder Lieferanten, mit denen eine Geschäftsbeziehung besteht, wenn diese Tätigkeiten mit der Geschäftsbeziehung verbunden sind.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: Kadmi

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