Urheberrechtsschutz in Frankreich

21.10.20
Urheberrecht in Frankreich
Urheberrechtsschutz in Frankreich
Urheberrecht in Frankreich

Das französische Urheberrecht, welches bei seiner Einführung nur literarische Werke schützte, wurde auf andere Arten von schöpferischen Leistungen ausgeweitet, wie beispielsweise literarische, musikalische oder choreografische Werke, aber auch Computerprogramme. Der Urheberrechtsschutz kann also je nach Art des geistigen Werkes unterschiedlich sein. Nachstehend geben wir einen Überblick darüber, was man als Urheber wissen muss.

Was ist ein Urheberrecht?

In Frankreich wird der Urheberrechtsschutz von den Gesetzen vom 11.03.1957 und vom 03.07.1985 gefestigt, welche in den Artikeln L.111-1 ff. des französischen Gesetzbuchs über geistiges Eigentum (Code de Propriété Intellectuelle) wiedergegeben werden und welche bestimmen, dass „der Urheber eines geistigen Werkes, allein aufgrund der Tatsache, dieses geschaffen zu haben, über ein ausschließliches und gegen alle wirksames immaterielles Eigentumsrecht in Bezug auf dieses Werk verfügt“.

Dieses Recht setzt sich aus intellektuellen und moralischen sowie aus vermögensrechtlichen Tatbestandsmerkmalen zusammen. Das Urheberrecht ist dazu bestimmt, jegliche Schöpfung eines Werks zu schützen. Es kann sich dabei um ein schriftliches oder filmisches Werk oder auch ein Computerprogramm handeln. Mit diesem Urheberrecht kann auch der Urheber geschützt werden, also die Person, die am Ursprung der Schöpfung des Werkes steht.

Was sind die Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz?

Zunächst kann ein Werk nur dann vom Urheberrecht geschützt werden, wenn es materiell verwirklicht wurde. Es muss also möglich sein, es zu charakterisieren. Aus diesem Grund können einfache Ideen oder Konzepte nicht geschützt werden, denn sie sind nicht identifizierbar, im Gegensatz zu Skizzen zum Beispiel, welche den Beginn eines Werkes darstellen, so dass sie vom Urheberrecht geschützt werden können. Im Gegensatz zu einer Idee wurde eine Skizze erstellt. Sie wurde geschaffen, wohingegen eine Idee nicht konkret ist, denn sie existiert nicht.

Damit ein Werk geschützt werden kann, muss es das originelle Werk seines Urhebers sein, das heißt es muss der Gegenstand der Kreativität des Urhebers sein. Es ist also nicht möglich, sein Urheberrecht für ein bereits existierendes Werk geltend zu machen, denn per Definition handelt es sich nicht um ein Originalwerk. Allerdings kann ein Werk nicht neu aber dennoch ein originell sein.

Der französische Kassationshof bestätigt, dass „die Originalität sowohl in Hinsicht auf den allgemeinen Aspekt des Werks als auch auf die Bestandteile, aus denen es besteht, bewertet werden muss“ (frz. Kassationshof, 06.07.1999).

Erwerb des Urheberrechtsschutzes

Um den Urheberrechtsschutz beanspruchen zu dürfen, reicht es aus, dass der Urheber ein Werk in origineller Form geschaffen hat. Es gibt keine verpflichtenden Formalitäten. Es ist also nicht notwendig, eine vorherige Anmeldung vorzunehmen, um diesen Schutz zu genießen. Dieser Schutz wird also jedem zuteil, wenn das geschaffene Werk die vorgenannten Merkmale aufweist.

Wie wird das Urheberrecht geschützt?

Auch wenn keine Schritte unternommen werden müssen, um Anspruch auf den Urheberrechtsschutz zu haben, ist es jedoch stark zu empfehlen, ein Urheberrecht anzumelden, um Probleme in Bezug auf die Urheberschaft des Werks vermeiden, falls es zu einem Rechtsstreit kommen sollte. Der Urheber verfügt über verschiedene Mittel, um den Schutz seines Werkes zu gewährleisten. Diese Mittel erlauben es insbesondere, im Streitfall die Urheberschaft des Werkes zu belegen:

  • Zu diesem Zweck kann der Urheber zunächst ein Einschreiben mit Rückschein an sich selbst versenden, welches jedoch nicht geöffnet werden darf, um jegliche Anschuldigungen in Bezug auf die Öffnung dieses Schreibens zu vermeiden. Am einfachsten wäre es, einen Aufkleber für ein Einschreiben auf den Umschlag zu kleben;
  • Der Urheber kann auch auf mit dem sog. Soleau-Umschlag ein Gebrauchsmuster eintragen lassen. Dieser Umschlag ist per Einschreiben mit Rückschein an das frz. Patentamt INPI (institut national de la propriété intellectuelle) zu versenden. Dadurch kann die Urheberschaft des Werkes nachgewiesen werden, indem dieser Umschlag im Streitfall dem Richter übergeben wird;
  • Ein anderes Mittel, um den Schutz seines Urheberrechts zu gewährleisten ist die Hinterlegung des Werks bei einem Gerichtsvollzieher oder einem Notar. Dies ist zweifelsfrei die sicherste Methode, denn einerseits gibt es dabei keine Begrenzung in Bezug auf den Umfang des Werks und andererseits stellt dies einen unwiderlegbaren Beweis im Rahmen eines Streitfalls dar;
  • Schließlich ist es auch möglich, manche Werke direkt online anzumelden, und zwar auf einer speziellen Website, von denen manche die Möglichkeit vorsehen, die Hinterlegung von einem Gerichtsvollzieher zeitlich erfassen zu lassen.

Durch das Urheberrecht gewährte Rechte

Das Urheberrecht bietet seinem Inhaber zwei Arten von Rechten: einerseits das Urheberpersönlichkeitsrecht und andererseits Eigentumsrechte. Beide Arten von Rechten werden im französischen Gesetzbuch für geistiges Eigentumsrecht genannt.

Die moralischen Rechte werden in den Artikeln L.121-1 ff. genannt und betreffen alles, was sich auf die Achtung des Werks und seines Inhabers bezieht, insbesondere die Urheberschaft des Werks. Kommt es zu einem Rechtsstreit, um den wahren Urheber des Werkes zu identifizieren, geht es also darum, den Urheber selbst über sein Werk zu schützen. Das moralische Recht betrifft in der Tat die Achtung des Werkes und des Namens des Urhebers. Im Gegensatz zum Eigentumsrecht hat es eine unbegrenzte Dauer. Dieses moralische Recht schützt also den Urheber als solchen und setzt sich aus vier anderen Rechten zusammen:

  • Das Recht auf Veröffentlichung, welches dem Urheber den Zeitpunkt und die Art und Weise für die Veröffentlichung seines Werkes frei wählen lässt.
  • Das Recht auf Urheberschaft, welches es dem Urheber erlaubt, sein Werk als das seine anerkennen zu lassen.
  • Das Recht auf Achtung, also das Recht des Urhebers, jegliche spätere Änderung seines Werkes abzulehnen.
  • Das Recht auf Widerspruch, welches dem Urheber des Werks in jedem Fall, also auch nach Verkauf seines Werks, die Möglichkeit gibt, die Nutzung seines Werks gegen eine Entschädigung für den Vertragspartner zu beenden.

Die zweite Arte von Rechten, die Eigentumsrechte, werden in den Artikeln L.122-1 ff. des französischen Gesetzbuchs für geistiges Eigentumsrecht dargestellt und beziehen sich mit den Verwertungsrechten auf die Vervielfältigung des Werkes und dessen Darstellung. Der Urheber bestimmt also die Bedingungen, unter denen er die Nutzung seines Werkes gegenüber Dritten erlauben möchte, meistens gegen eine Vergütung. Diese Rechte geben den Urhebern in der Tat die freie Wahl, zu bestimmten, ob sie die Nutzung ihres Werks erlauben möchten oder nicht. Es gibt somit zwei Eigentumsrechte: das Recht auf Darstellung und das Recht auf Nutzung.

Der Urheberrechtsschutz bei mehreren Urhebern

Es gibt Werke, deren Urheberschaft nicht einer einzigen Person zugeschrieben werden kann. Dies ist der Fall, wenn es mehrere Urheber gibt. In diesem Fall muss unterschieden werden, ob es sich um Werk durch Zusammenarbeit oder ein Gemeinschaftswerk handelt.

Wenn es sich um ein Werk durch Zusammenarbeit handelt, also um ein Werk, das durch den Beitrag von mehreren Urhebern, die sich auf die Schaffung des Werkes geeinigt haben, erstellt wurde, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Werk das gemeinsame Eigentum aller Urheber ist. Die Miturheber können also nicht alleine Entscheidungen in Bezug auf die Nutzung oder die Herstellung des Werkes treffen. Es ist also zwingend erforderlich, dass alle Urheber eine einstimmige Einigung erzielen. Dies Ausnahme ist ein Verfahren wegen Fälschung, welches ohne die Zustimmung der Miturheber geführt werden kann.

Wenn es sich jedoch um ein Gemeinschaftswerk handelt, also um ein Werk, das auf die Initiative einer einzigen Person zurückgeführt werden kann aber dessen Ergebnis dem Beitrag von mehreren Urhebern geschuldet ist, ohne dass es eine Vereinbarung zwischen ihnen gibt, ist allein die Person, die die Initiative zur Schaffung ergriffen hat, Inhaber der Eigentumsrechte. Die anderen Urheber verfügen jedoch über ihre moralischen Rechte.

Übertragung der Eigentumsrechte des Urhebers

Da die Eigentumsrechte in der Person des Urhebers entstehen, setzt eine Nutzung des Werks durch eine natürliche oder juristische Person, die nicht der Urheber ist, zwangsläufig eine ordnungsgemäße Abtretung der Eigentumsrechte voraus. Die Abtretung des Urheberrechts muss zur Gültigkeit schriftlich erfolgen. Der Vertrag enthält die folgenden Mindestangaben:

  • Gegenstand und Zweck der Übertragung sowie die Art des übertragenen Rechts (Recht auf Vervielfältigung oder Recht auf Darstellung),
  • die Voraussetzungen für die Übertragung,
  • die Dauer der Abtretung,
  • das Gebiet der Nutzung.

Die Übertragung kann unentgeltlich oder entgeltlich erfolgen. Wenn die Übertragung entgeltlich erfolgt, muss der Übertragungsvertrag die Art der Vergütung des Urhebers (zum Beispiel eine pauschale Vergütung oder eine Vergütung, die proportional zu den Erlösen aus dem Verkauf oder der Nutzung des Werks sind) vorsehen.

Strafrechtliche Ahndung des Verstoßes gegen den Urheberrechtsschutz

Es kann vorkommen, dass ein Werk ohne Genehmigung genutzt wird. Bei einer solchen Nutzung hat der Urheber die Möglichkeit, ein Verfahren wegen Fälschung vor einem französischen Strafgericht, einem Zivilgericht oder einem Verwaltungsgericht einzuleiten, damit sein Schaden ersetzt wird. Laut Artikel 335-3 des Gesetzbuches über geistiges Eigentum gilt als Fälschung „jede Vervielfältigung, Darstellung oder Verbreitung in jeglicher Form eines geistigen Werkes unter Verstoß gegen die Urheberrechte, welche vom Gesetz definiert und geregelt sind“.

Ein Verstoß liegt vor, wenn ein vom Urheber geschaffenes Werk ohne dessen Einverständnis genutzt wird. Ein solcher Verstoß stellt den Straftatbestand der Fälschung gemäß Artikel L.335-2 des französischen Gesetzbuches für geistiges Eigentumsrecht dar und wird mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro und einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet.

Nichtanwendung des französischen Urheberrechtsschutzes auf internationaler Ebene

Der Urheberrechtsschutz ist nicht in allen Ländern gleich. Deshalb ist es nicht gewiss, dass ein Werk im Ausland auf die gleiche Weise geschützt wird. Es kann sogar überhaupt nicht geschützt sein, wenn der durch das französische Recht gewährte Schutz nicht anerkannt ist.

Allerdings hat die Berner Übereinkunft, die am 9.9.1886 getroffen und ursprünglich von acht Staaten ratifiziert wurde und nunmehr von mehr als der Hälfte der Länder der Welt ratifiziert ist, den Schutz von literarischen Werken auf internationaler Ebene angeglichen, so dass Urheber ihre Rechte in zahlreichen Ländern anerkennen lassen könne, wenn sie nachweisen können, der Urheber des Werks zu sein. Diese Übereinkunft bietet jeder Person, die Urheber eines Werkes ist und Staatsangehöriger eines Staates ist, der die Übereinkunft unterzeichnet hat, den gleichen Schutz als der Staat, in dem er sein Werk veröffentlichen möchte. Dieser Schutz bleibt der gleiche, unabhängig davon, ob das Werk angemeldet wurde oder nicht.

Schutz von Musikurheberrechten

Bei musikalischen Werken gibt es zwei mögliche Vorgehensweisen in Bezug auf den Urheberrechtsschutz. Zum einen kann der Urheber den digitalen E-Soleau-Umschlag gegen Zahlung von 15 Euro nutzen, denn mit dem Soleau-Umschlag in Papierform können keine Gegenstände wie CDs oder USB-Sticks eingereicht werden.

Bald wird es auch möglich sein, auf die Blockchain-Technologie zurückzugreifen, welche es ermöglicht, ein musikalisches Werk auf sichere Weise zu speichern und zu übermitteln. Die Blockchain ermöglicht in der Tat eine Speicherung mit unbegrenzter Dauer ohne Format-Voraussetzungen und ist sehr sicher. Allerdings steht diese Technologie unseres Wissens nach für diese Nutzung noch nicht zur Verfügung.

Es ist dem Urheber eines musikalischen Werks auch möglich, seine Urheberrechte zu schützen, indem er sein Werk bei der nationalen Gewerkschaft für Komponisten (Syndicat National des Auteurs Compositeurs, SNAC) gegen Zahlung eines Betrages von 35 Euro anmeldet. Es kann für eine Dauer von fünf Jahren ein Umschlag hinterlegt zu werden, der einen Umschlag mit bis zu 8 kurzen Texten, 4 Liedern und 4 musikalischen Kompositionen enthält. Eine Hinterlegung bei der SNAC führt zur Erstellung einer Bescheinigung, welche das Datum der Hinterlegung des Werks nachweist.

Schutz der Urheberrechte für Fotografien und Bilder

Der Schutz von Fotografien ist Gegenstand von Artikel L.112-2 9° des französischen Gesetzbuchs über geistiges Eigentum. Wie jedes Werk sind auch Fotografien ab ihrer Schaffung geschützt, wenn sie originell sind. Wie beim musikalischen Werk ist es jedoch notwendig, dass der Urheber des Fotos identifizierbar ist. Allerdings ist es aus Sicht des französischen Urheberrechts nicht nötig, dass die Hinweise „®“ oder „©“ auf der Aufnahme angebracht sind.

Bei fotografischen Werken ist das Urheberrecht eingeschränkt aufgrund des Schutzes der Privatsphäre und des Rechts am eigenen Bild. In der Tat verfügt jede Person über das Recht, zu widersprechen, dass ein Foto verwendet wird, auf dem sie erkennbar ist. Um solche Bilder nutzen zu können, muss der Urheber die Zustimmung der fotografierten Person einholen.

Das Gleiche gilt bei Fotografien von Objekten. Es muss das Einverständnis des Urhebers des fotografierten Werks eingeholt werden, welches selbst auch im Rahmen des Urheberrechts geschützt ist. Allerdings betrifft diese Genehmigung ausschließlich Werke, die noch nicht zum Allgemeingut geworden sind, also Werke, die weniger als siebzig Jahre alt sind.

Der Urheberrechtsschutz für Computerprogramme

Der Schutz, der einem Computerprogramm gewährt wird, ist nicht, wie man denken könnte, ein Schutz aufgrund des Patentrechts, sondern tatsächlich ein Schutz aufgrund des Urheberrechts. Ein Computerprogramm wird gemäß Artikel L.112-2 13° des französischen Gesetzbuchs über geistiges Eigentum geschützt.

Es werden nicht alle Bestandteile der Schaffung des Computerprogramms geschützt. Die Algorithmen werden beispielsweise als Ideen betrachtet und können somit nicht geschützt werden. Allerdings schützt das Urheberrecht das Entwurfsmaterial, das Programm, die Benutzerdokumentation und die Bildschirmseite. Alle diese Bestandteile werden geschützt, denn jedes davon hat die Umsetzung des Computerprogramms ermöglicht.

Der Schutz unterscheidet sich jedoch ein wenig vom Schutz der anderen Werke. Artikel L.122-6 des französischen Gesetzbuchs über geistiges Eigentum führt zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf den Urheberrechtsschutz für Urheber eines Computerprogramms ein. Diese Urheber verfügen über ein Recht auf Vervielfältigung, ein Recht auf Berichtigung und ein Recht auf Markteinführung.

Diese Anpassungen können sich für den Urheber auch als verbindlich erweisen, insbesondere für die moralischen Rechte. Der Urheber kann somit einer Änderung des Computerprogramms nicht widersprechen, wenn er seine Eigentumsrechte abgetreten hat. Dies ist aus wirtschaftlicher Sicht logisch, denn die sehr weitreichenden Rechte der Urheber von künstlerischen Werken sind nicht mit den notwendigen Umlauf und die notwendige Anpassung der Computerprogramme vereinbar.

Urheberrechtsschutz von Websites und Datenbanken

Gemäß der ständigen Rechtsprechung kann eine Website vom Urheberrecht geschützt werden, wenn sie „ein originelles charakteristisches Aussehen und eine kreative Anstrengung, welche von der Persönlichkeit des Urhebers zeugt, aufweist“ (Berufungsgericht Rennes, 13.05.2014, Nr. 12/07372). Eine Website muss also im Vergleich zu anderen Websites originell sein, um vom Urheberrecht geschützt zu werden.

Der Begriff der Datenbanken wurde zunächst von der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken definiert und anschließend in Artikel L.112-3 Absatz 2 des französischen Gesetzbuchs über geistiges Eigentum übernommen. Somit verfügen auch Datenbanken über einen Schutz durch das Urheberrecht, unter der Voraussetzung, dass sie originell sind. Für Datenbanken gibt es einen rechtlichen Schutz von eigener Art, der in Artikel L.341-1 des französischen Gesetzbuchs über geistiges Eigentum genannt wird. Aufgrund dieses besonderen Schutzes ist auch der Inhalt der Datenbank geschützt. Allerdings ist dieser Schutz von begrenzter Dauer, welche lediglich 15 Jahre umfasst, aber unbegrenzt verlängert werden kann.

Zeitliche Begrenzung des Urheberrechtsschutzes

Zwar sind die moralischen Rechte des Urhebers zeitlich unbegrenzt, jedoch ist dies nicht der Fall für die Nutzungsrechte des Urhebers. Artikel L.123-1 des französischen Gesetzbuchs über geistiges Eigentum sieht Folgendes vor: „Der Urheber verfügt sein Leben lang über das ausschließliche Recht, sein Werk in jeglicher Form zu nutzen und daraus einen finanziellen Nutzen zu ziehen. Nach dem Tod des Urhebers besteht dieses Recht während dem laufenden Kalenderjahr und den siebzig folgenden Jahren für seine Begünstigten fort.“

Somit gilt das Urheberrecht unbegrenzt, solange der Urheber lebt. Das Werk ist also zu Lebzeiten seines Urhebers geschützt. Ab dem Tod des Urhebers beträgt die Dauer des Schutzes allerdings nur noch 70 Jahre, bevor das Werk zum Allgemeingut wird. Wenn die siebzig Jahre also verstrichen sind, ist es möglich, das Werk frei zu nutzen, unter der einzigen Voraussetzung, dass dies nicht die moralischen Rechte des Urhebers beeinträchtigt.

Fragen und Antworten

Wie kann man ein vom Urheberrecht geschütztes Werk nutzen?

Vor der Nutzung eines vom Urheberrecht geschützten Werks muss man sich vergewissern, dass man die Genehmigung des Inhabers der Rechte eingeholt hat. Falls der Inhaber der Rechte noch lebt, muss man sein Einverständnis einholen. Falls er seit weniger als 70 Jahren verstorben ist, muss man die Erben um ihre Zustimmung bitten. Wenn der Tod des Urhebers des Werks jedoch mehr als 70 Jahre zurückliegt, ist es nicht mehr notwendig, eine Genehmigung einzuholen.
Aber auch wenn eine Genehmigung erteilt wurde, müssen das Werk selbst und dessen Urheberschaft geachtet werden.

Was muss man über die Urheberrechte wissen?

Für den Urheberrechtsschutz ist es nicht zwingend erforderlich, eine Anmeldung oder Hinterlegung des Werks vorzunehmen. Aber es wird ausdrücklich dazu geraten, um die Urheberschaft des Werks so gut wie möglich zu schützen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Werk zu schützen, wie den Versand eines Einschreibens mit Rückschein an sich selbst, den Versand eines Soleau-Umschlags an das französische Patentamt INPI oder die Hinterlegung des Werks bei einem Notar oder einem Gerichtsvollzieher.
Für die Nutzung eines vom Urheberrecht geschützten Werks muss die Genehmigung des Inhabers der Rechte eingeholt werden. Diese Genehmigung kann in Form einer Lizenz oder einer Abtretung der Rechte erfolgen. Wenn die Genehmigung erteilt wurde, ist es möglich, das Werk frei zu nutzen, aber unter Achtung des Werks und dessen Urheberschaft, welche nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Wer hat Anspruch auf das Urheberrecht?

Jeder kann vom Urheberrecht geschützt werden, unter der Voraussetzung, dass das geschaffene Werk originell ist und konkret auf einem Medium formalisiert wurde.

Wie schützt man diese Zitate?

Um diese Zitate oder ein anderes geistiges Werk zu schützen, gibt es mehrere Möglichkeiten:
Die erste Möglichkeit ist mit den geringsten Kosten verbunden und besteht darin, sich einen Umschlag per Einschreiben mit Rückschein an sich selbst zu versenden. Dieser Umschlag muss verschlossen bleiben, um die Urheberschaft im Streitfall nachweisen zu können.
Die zweite Möglichkeit ist der Versand eines Soleau-Umschlags an das französische Patentamt INPI.
Die dritte Möglichkeit ist die Hinterlegung des Werks bei einem Gerichtsvollzieher oder einem Notar.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: LiliGraphie

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