Die Steuer auf das Ferienhaus in Frankreich

Veröffentlicht am 20.07.23
Die Steuer auf das Ferienhaus
Die Steuer auf das Ferienhaus in Frankreich
Die Steuer auf das Ferienhaus

Zu den Kosten eines in Frankreich gelegenen Ferienhauses bzw. Zweitwohnsitzes im Besitz eines Nichtansässigen gehört neben der Grundsteuer die Wohnsteuer auf Zweitwohnungen und andere möblierte Räume, die nicht der Hauptwohnung dienen (im Folgenden „Wohnsteuer“). Auch wenn der Zweitwohnsitz nicht dauerhaft bewohnt wird, unterliegt er dennoch der Wohnsteuer in Frankreich. Seit dem 1. Januar 2023 wurde die Wohnsteuer auf Hauptwohnsitze endgültig abgeschafft. Dennoch wird für Zweitwohnsitze weiterhin eine Wohnsteuer gezahlt.

Zweitwohnsitze unterliegen weiterhin der Wohnsteuer

Gemäß Artikel 1407 I des frz. Steuergesetzbuchs („Code général des impôts, CGI„) ist „die Wohnsteuer für alle möblierten Räume, die als Wohnraum dienen, außer denen, die für die Hauptwohnung genutzt werden, zu entrichten“. Es reicht aus, dass die Räumlichkeiten mit einer ausreichenden Möblierung versehen sind, um eine tatsächliche Belegung zu ermöglichen. Im Übrigen ist es unerheblich, ob die Möbel Eigentum des Bewohners sind oder nicht oder ob diese Möblierung summarisch ist.

Befreiungen von der Wohnsteuer

Der Gesetzgeber hat am Rande bestimmte Befreiungen von der Wohnungssteuer vorgesehen, die entweder an die Räumlichkeiten oder an die Personen gebunden sind. In diesem Zusammenhang sind Personen, die ihren früheren Hauptwohnsitz behalten, während sie dauerhaft in einem Altersheim oder einer Langzeitpflegeeinrichtung wohnen, von der Wohnsteuer auf diesen früheren Wohnsitz befreit. Die Befreiung ist jedoch an die Einhaltung von Einkommensgrenzen gebunden.

Die Berechnung der Wohnsteuer

Die Berechnung der Wohnsteuer für Zweitwohnsitze und Ferienhäuser erfolgt auf Grundlage des Katastermietwerts der Wohnung und ihrer Nebengebäude. Dieser Katasterwert wird anhand mehrerer Kriterien ermittelt, darunter die Fläche der Wohnung oder auch die Komfortelemente (Badewanne, Schwimmbad…), und er wird jedes Jahr angepasst.

Die Höhe der Wohnsteuer ergibt sich aus der Multiplikation dieser Bemessungsgrundlage mit einem Steuersatz, der je nach Gemeinde variiert.

Die Berechnung der Wohnsteuer hängt zusammenfassend von verschiedenen Kriterien ab, insbesondere:

  1. Ort der Wohnstätte,
  2. Größe,
  3. persönliche Situation des Eigentümers,

und zwar jeweils zum 1. Januar des Veranlagungsjahres.

Die mögliche Erhöhung der Wohnsteuer

Gemeinden in angespannten Ballungsgebieten, d. h. Gemeinden, die zu einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet mit mehr als 50 000 Einwohnern und einem deutlichen Ungleichgewicht zwischen Wohnungsangebot und -nachfrage gehören, sowie Gemeinden, in denen es einen hohen Anteil an Wohnungen gibt, die nicht der Hauptwohnung dienen, können einen Aufschlag auf die Wohnsteuer für Zweitwohnungen erheben. Dazu zählen nicht nur Großstädte, wo es weniger Ferienwohnungen gibt, sondern z.B. Städte, die viele deutschen Zweitwohnsitzbesitzer haben: Fréjus, Toulon, Aix-en-Provence, Sète usw.

Diese Gemeinden haben die Möglichkeit, einen Aufschlag von 5% bis 60% des ihnen zustehenden Anteils der Wohnsteuer auf Zweitwohnungen zu beschließen.

Fälle der Befreiung von der erhöhten Wohnsteuer

Der Eigentümer kann eine Befreiung vom Wohnsteuerzuschlag beantragen, wenn er sich in einem der drei folgenden Fälle befindet:

  1. Wenn der Eigentümer aus beruflichen Gründen an einem anderen Ort als seinem Hauptwohnsitz wohnt;
  2. Wenn die Nutzung des Zweitwohnsitzes als Hauptwohnsitz trotz des Willens des Eigentümers unmöglich gemacht wird;
  3. Wenn der Eigentümer in einem Altersheim oder einer Langzeitpflegeeinrichtung untergebracht wurde und für seinen früheren Hauptwohnsitz die oben genannte Steuerbefreiung in Anspruch nehmen kann.

Erklärung des Ferienhauses beim französischen Fiskus

Seit dem 1. Januar 2023 besteht eine Pflicht, Immobilien für die Zwecke der Wohnsteuer freiwillig bei Finanzamt anzugeben. Dies gilt auch für Nichtansässige, wie z. B. Deutsche mit einem Ferienhaus.

Insbesondere müssen die folgenden Informationen mitgeteilt werden:

  1. Wer das Ferienhaus nutzt
  2. Ob es ein Ferienhaus ist oder es andere Zwecke erfüllt
  3. Wann das Ferienhaus während des Jahres bewohnt wird
  4. Wie die Vermietung gegebenenfalls organisiert wird

Diese Steuererklärung ermöglicht es den Steuerbehörden, eine genauere Berechnungsgrundlage zu erstellen, indem sie den Wert der Immobilien kennen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann zur Zahlung eines Bußgeldes führen.

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Antworten auf Ihre Fragen zur Wohnsteuer für Zweitwohnsitze

Was ist die Wohnsteuer in Frankreich?

Die Wohnsteuer wird erhoben, wenn man ein Ferienhaus bzw. einen Zweitwohnsitz hat. Manche Gemeinde erheben sogar einen Zuschlag, um leere Wohnräume zu vermeiden.

Welche Steuern fallen für ein Ferienhaus in Frankreich an?

Der Eigentümer eines Zweitwohnsitzes muss die Grundsteuer, die Wohnsteuer und die Müllabfuhrgebühr zahlen.

Was gilt als Zweitwohnsitz?

Ein Zweitwohnsitz ist als jede Wohnung zu verstehen, die nicht der Hauptwohnsitz ist, d. h. jede Wohnung, in der man weniger als sechs Monate pro Jahr lebt und die gelegentlich während des Jahres bewohnt wird. Es handelt sich also um eine Wohnung, die nicht gewöhnlich bewohnt wird.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

23 Kommentare zu « Die Steuer auf das Ferienhaus in Frankreich »

  •   Joachim Riese

    Wir sind seit einigen Jahren Mieter eines Ferienhauses im Perigord (ganzjährig gemietet) und verbringen dort rund 4 Monate im Jahr. Wir werden zur Wohnsteuer veranlagt. In anderen Beiträgen auf dieser Seite habe ich gelesen, dass Voraussetzung für die Erhebung der Wohnsteuer die Eigenschaft als Eigentümer der Immobilie ist. Müssen wir als Mieter Wohnsteuer bezahlen?

    •   Françoise BERTON

      Guten Tag,

      Die Wohnsteuer ist für Mieter zu entrichten, wenn die Immobilie Ihren Zweitwohnsitz darstellt. Nur die Wohnsteuer auf Hauptwohnsitze wurde abgeschafft. Die Eigenschaft als Eigentümer oder Mieter ist keine Voraussetzung für die Befreiung von dieser Steuer.

      Dies ist ein allgemeiner Hinweis, der sich als falsch herausstellen kann, wenn der konkrete Sachverhalt komplexer ist als in Ihrer Frage dargestellt. Unsere Antwort dient lediglich als Erläuterung unseres Artikels und stellt keine Beratung dar.

  •   Dieter Schmitt

    Wenn Eheleute gemeinsam ein Ferienhaus besitzen, kann dann einer seinen Erstwohnsitz in Frankreich anmelden und der Andere in Deutschland? Fällt auch dann die Wohnsteuer an? Muss der Angemeldete dann in Frankreich eine Einkommensteuererklärung abgeben?

    •   Françoise BERTON

      Guten Tag

      Ehepartner können unterschiedliche Hauptwohnsitze in zwei Staaten angeben, sofern dies der Lebensrealität entspricht (berufliche Gründe, räumliche Trennung usw.).

      Wenn einer der Ehepartner seinen Hauptwohnsitz tatsächlich in Frankreich begründet, unterliegt das betreffende Haus nicht der Wohnsteuer (die für Hauptwohnsitze abgeschafft wurde). Wird es jedoch als Zweitwohnsitz betrachtet, bleibt die Steuer fällig. Der in Frankreich steuerlich ansässige Ehepartner muss seinerseits eine Steuererklärung in Frankreich einreichen, auch wenn sein Ehepartner im Ausland steuerpflichtig ist.

      Dies ist ein allgemeiner Hinweis, der sich als falsch herausstellen kann, wenn der konkrete Sachverhalt komplexer ist als in Ihrer Frage dargestellt. Unsere Antwort dient lediglich als Erläuterung unseres Artikels und stellt keine Beratung dar.

  •   Heide Steck

    Wir hatten eine Wohnung bis zum 31/10/24 gemietet und jetzt den Bescheid erhalten. Leider geht nicht daraus hervor für welchen Zeitraum die Berechnung ist. Müssen wir für das komplette Jahr bezahlen? Der Betrag ist relativ hoch 18% der Jahresmiete.
    Für Ihre Bemühungen voran vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen

    •   Françoise BERTON

      Guten Tag,
      die Wohnsteuer wird für das gesamte Jahr nach den Verhältnissen, die am 1. Januar des Veranlagungsjahres gelten, festgesetzt (CGI Art. 1415). Änderungen, die im Laufe des Jahres eintreten (Umzug, Änderung der genutzten Räumlichkeiten), haben daher keinen Einfluss auf die Besteuerung des betreffenden Jahres.

      Dies ist ein allgemeiner Hinweis, der sich als falsch herausstellen kann, wenn der konkrete Sachverhalt komplexer ist als in Ihrer Frage dargestellt. Unsere Antwort dient lediglich als Erläuterung unseres Artikels und stellt keine Beratung dar.

  •   Jürgen Bohn

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    seit zwei Jahren verbringen meine Frau und ich ein halbes Jahr in unserem kleinen Haus in Marseillan. In diesem Zeitraum hat sich die Wohnsteuer fast verdoppelt und die Gemeinde hat für 2025 eine erneute Erhöhung von 60% bestätigt.
    Nuss ich auch Wohnsteuer bezahlen, wenn wir 6 Monate in Frankreich verbringen?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

    •   Françoise BERTON

      Guten Tag,
      die Zahlung der Wohnsteuer hängt nicht von der Zeit ab, die Sie in Frankreich verbringen, sondern davon, ob Sie Eigentümer einer Immobilie in Frankreich sind und diese Ihren Zweitwohnsitz darstellt. Solange Sie Eigentümer Ihres Zweitwohnsitzes in Frankreich sind, müssen Sie die taxe d’habitation zahlen.

      Dies ist ein allgemeiner Hinweis, der sich als falsch herausstellen kann, wenn der konkrete Sachverhalt komplexer ist als in Ihrer Frage dargestellt. Unsere Antwort dient lediglich als Erläuterung unseres Artikels und stellt keine Beratung dar.

  •   Alexander

    Ich habe für meine Wohnung ein Gewerbe angemeldet und war deshalb viele Jahre von der Wohnsteuer befreit. Jetzt soll ich sie auf einmal doch zahlen, oder nachweisen, dass ich die Wohnung nie privat nutze. Wie soll das gehen?

    •   Françoise BERTON

      Guten Tag,
      wir regen an, dass der Nachweis der Nutzung für das Gewerbe erbracht wird, wie z.B. mit einem Handelsregisterauszug mit der Adresse der Wohnung.
      Dies ist ein allgemeiner Hinweis, der sich als falsch herausstellen kann, wenn der konkrete Sachverhalt komplexer ist als in Ihrer Frage dargestellt. Unsere Antwort dient lediglich als Erläuterung unseres Artikels und stellt keine Beratung dar.

      •   Alexander Pajevic

        Vielen Dank für Ihre Antwort. Das Finanzamt hat die Gewerbeanmeldung leider nicht akzeptiert, da damit nicht ausgeschlossen sei, dass ich die Wohnung nicht privat nutze. Ein Nachweis wäre nur, wenn ich einen exklusiven Vertrag mit einer Tourismus-Agentur hätte… Ich zahle die Wohnsteuer jetzt. Viele Grüße, Alexander

  •   Jürgen Bohn

    Meine Frau und ich verbringen jedes Jahr ein halbes Jahr in unserem Haus in Frankreich. Kann man sich in diesem Fall von der Wohnsteuer befreien lassen?

    •   Françoise BERTON

      Guten Tag,
      die Zahlung der Wohnsteuer hängt nicht von der Zeit ab, die Sie in Frankreich verbringen, sondern davon, ob Sie Eigentümer einer Immobilie in Frankreich sind und diese Ihren Zweitwohnsitz darstellt. Solange Sie Eigentümer Ihres Zweitwohnsitzes in Frankreich sind, müssen Sie die taxe d’habitation zahlen.

      Dies ist ein allgemeiner Hinweis, der sich als falsch herausstellen kann, wenn der konkrete Sachverhalt komplexer ist als in Ihrer Frage dargestellt. Unsere Antwort dient lediglich als Erläuterung unseres Artikels und stellt keine Beratung dar.

  •   Marion Kemper

    Kann ich meine Wohn – und Grunsteuer die die in Frankreich fällig wird, von einem deutschen Konto überweisen?
    Ist es möglich ein SEPA Lastschriftmandat von einem deutschen Konto aus für die französische Behörde zu erteilen?
    Grüße Marion Kemper

    •   Françoise BERTON

      Guten Tag,
      Sie können ein ausländisches Bankkonto verwenden, um an Online-Verfahren teilzunehmen, sofern dieses dem europäischen SEPA-Format entspricht. Das SEPA-Format ist ein Format, das in allen 28 Ländern der Europäischen Union zugänglich ist.

      Dies ist ein allgemeiner Hinweis, der sich als falsch herausstellen kann, wenn der konkrete Sachverhalt komplexer ist als in Ihrer Frage dargestellt. Unsere Antwort dient lediglich als Erläuterung unseres Artikels und stellt keine Beratung dar.

  •   GUSTE

    Ich plane eine Wohnung in der Provence zu mieten. Habe meinen ersten Wohnsitz in Deutschland. Fällt auch für Nichteigentum eine Steuer an? Wo melde ich mich an?

    •   Françoise BERTON

      Guten Tag,
      Mieter zahlen die frz. Wohnsteuer, wenn die Wohnung nicht ihr erster Wohnsitz ist. Man sollte am besten das lokal zuständige Finanzamt mit Einschreiben mit Rückschein anschreiben bzw. anrufen und sich auf diesem Weg melden.
      Dies ist ein allgemeiner Hinweis, der sich als falsch herausstellen kann, wenn der konkrete Sachverhalt komplexer ist als in Ihrer Frage dargestellt. Unsere Antwort dient lediglich als Erläuterung unseres Artikels und stellt keine Beratung dar.

  •   Jean-Claude

    Also so ein kleines Fertighaus mit Grundstück im ländlichen Frankreich ist doch ein Traum.

  •   Dr. Jürgen Gräbel

    Wir haben unser Ferienhaus zum 30.04.2023 verkauft. Müssen wir die Wohnsteuer für das gesamte Jahr bezahlen?

    •   Françoise BERTON

      Die Wohnsteuer wird für das ganze Jahr zum 1.1.des Jahres vom Verkâufer bezahlt. Im Rahmen des Verkaufs erstattet ihm der Käufer den Anteil ab dem Erwerb.

      Dies ist ein allgemeiner Hinweis, der sich als falsch herausstellen kann, wenn der konkrete Sachverhalt komplexer ist als in Ihrer Frage dargestellt. Unsere Antwort dient lediglich als Erläuterung unseres Artikels und stellt keine Beratung dar.

  •   Rosemarie Pack

    Ich habe ein Ferienhaus in Frankreich 1996 gekauft und nun im Mai 2023 verkauft.
    Mein 1. Wohnsitz ist 53359 Rheinbach.
    Muss ich auf diesen Verkauf Steuern bezahlen?

    •   Françoise BERTON

      Hallo Rosemarie,

      Wir können auf solche direkten Fragen keine Beratung abgeben, da wir ausschließlich allgemeine Informationen auf unserem Blog mitteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

  •   Günter Berger

    Wenn die Nutzung des Zweitwohnsitzes als Erstwohnsitz unmöglich ist, unabhängig vom Willen des Eigentümers,….welche anerkannten Gründe kann es geben, trotz des Willen des Eigentümers den Zweitwohnsitz nicht als Erstwohnsitz nutzen zu wollen….

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