Die Steuer auf das Ferienhaus in Frankreich

09.09.20
Die Steuer auf das Ferienhaus
Die Steuer auf das Ferienhaus in Frankreich
Die Steuer auf das Ferienhaus

In Frankreich gibt es für Ferienhäuser bzw. Zweitwohnsitze im Besitz eine Nichtanwohners neben der Grundsteuer auch die Steuer auf Ferienhäuser, welche tatsächlich eine etwas geänderte Wohnsteuer ist. Auch wenn der Zweitwohnsitz nicht dauerhaft bewohnt wird, unterliegt er dennoch der Wohnsteuer in Frankreich. Es handelt sich also nicht um eine neue Steuer, sondern um eine Änderung der Regelungen zur Wohnsteuer, welche schon seit langer Zeit im französischen Steuerrecht existiert.

Steuer auf Zweitwohnsitze ist tatsächlich die Wohnsteuer

Laut Artikel 1407 des französischen Steuergesetzbuches wird „die Wohnsteuer für alle möblierten Räumlichkeiten, die als Wohnraum dienen, geschuldet„. Aus diesem Artikel ergibt sich also, dass alle Wohnräume von der Wohnsteuer erfasst werden. Somit ist die Zahlung der Wohnsteuer nicht an die zusammenveranlagten Personen gebunden, sondern an die Anzahl an Wohnungen, über die eine Person verfügt. Im Gegensatz dazu ist die Fernsehgebühr (contribution audiovisuelle) nur einmal pro Haushalt zu zahlen. Folglich ist es grundsätzlich verpflichtend, dass für jede Wohnstätte eine entsprechende Wohnsteuer gezahlt werden muss, wobei das vor Kurzem verkündete Haushaltsgesetz diese Regel ein wenig geändert hat.

Obwohl eine große Mehrheit der Franzosen die Wohnsteuer nicht mehr für den Erstwohnsitz zahlen muss, ist dies nicht der Fall für ihren Zweitwohnsitz. Bei der Verabschiedung des Finanzgesetzes 2020 wurde eine Reform beschlossen, welche die Streichung der Wohnsteuer für den Erstwohnsitz für 80 % der Franzosen ab 2020 und eine vollständige Streichung für alle Franzosen ab 2023 vorsieht.

Keine Befreiung von der Wohnsteuer für Ferienhäuser

Es stand die Frage im Raum, ob diese Reform auch auf Zweitwohnsitze Anwendung finden sollte. Die Reform sieht schließlich doch vor, dass Franzosen oder Ausländer, die einen Zweitwohnsitz besitzen, nicht von der Zahlung der Wohnsteuer befreit sind und auch keinen Freibetrag für diesen Zweitwohnsitz erhalten. Dies gilt auch für den Fall, dass sie zu den 20 % gehören, die noch die Wohnsteuer für ihren Erstwohnsitz zahlen müssen. Die Wohnsteuer wird in gleicher Höhe wie von den Gemeinden im Jahr 2019 vorgesehen beibehalten. So müssen Eigentümer eines Zweitwohnsitzes noch immer den Betrag der lokalen Steuer als Wohnsteuer zahlen. Die Berechnung dieser Steuer ist für jede Gemeinde unterschiedlich und hängt von verschiedenen Kriterien ab, insbesondere:

  • Ort der Wohnstätte,
  • Größe,
  • persönliche Situation des Eigentümers,

und zwar jeweils zum 1. Januar des Veranlagungsjahres.

Es ist vorgesehen, dass es ab dem Jahr 2023 nur noch eine einzige Wohnsteuer für die Steuerzahler gibt, die zurzeit eine Steuer auf den Erst- und den Zweitwohnsitz zahlen.

Berechnung der Wohnsteuer für Ferienhäuser

Ebenso wie bei der Steuer auf den Erstwohnsitz wird die Steuer auf für Ferienhäuser entsprechend des Katastermietwertes der Wohnstätte, also des Betrages, den der Eigentümer beziehen könnte, wenn er seine Immobilie vermietet, und dem von der Gemeinde, in der sich die Wohnstätte befindet, festgelegten Steuersatz berechnet. Dieser Katasterwert wird anhand unterschiedlicher Kriterien, wie beispielsweise der Grundfläche der Wohnstätte oder dem Komfort (Badewanne, Pool, usw.), bestimmt. Jede Gemeinde legt also ihren eigenen Steuersatz für die Wohnstätten, die sich auf ihrem Gebiet befinden, fest. Allerdings werden im Gegensatz zur Berechnung für Erstwohnsitze bei Zweitwohnsitzen keine Deckelung entsprechend des Einkommens des Besitzers und keine Abschläge berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die Steuer gleich hoch ist, unabhängig davon, ob der Zweitwohnsitz einer Großfamilie oder einer alleinstehenden Person gehört. Des Weiteren wendet der französische Staat einen Zuschlag von 1,5 % für alle Zweitwohnsitze an.

Der Steuersatz für die Wohnsteuer ist also nicht der gleiche für einen Erst- und einen Zweitwohnsitz, denn im Fall eines Zweitwohnsitzes ist diese Steuer höher, insbesondere da es nicht möglich ist, den steuerpflichtigen Wert des Wohnsitzes zu herabzusetzen. Dieser Unterschied im Steuersatz erklärt sich auch durch die Unmöglichkeit für den Eigentümer eines Zweitwohnsitzes, von der Wohnsteuer befreit zu werden, indem die Wohnstätte gelegentlich vermietet wird, obwohl diese Praxis bei einem Erstwohnsitz möglich ist.

Der spezifische Zuschlag auf die Wohnsteuer für Ferienhäuser

Des Weiteren gibt Artikel 1407ter des französischen Steuergesetzbuches den Gemeinden die Möglichkeit, die Wohnsteuer zu erhöhen, wenn es sich um Zweitwohnsitze handelt. In der Tat können die Gemeinden den Steuersatz für die Wohnsteuer um 5 % bis 60 % anheben, wenn in diesen Gemeinden die Erhebung der Steuer auf leerstehenden Wohnraum erlaubt ist. Dies ist insbesondere in den großen Städten wie Paris oder Lyon der Fall. Allerdings wird dieser Aufschlag von Artikel 1636 B septies des französischen Steuergesetzbuches beschränkt, welcher es den Gemeinden untersagt, einen Steuersatz festzulegen, der zweieinhalbmal über dem durchschnittlichen Steuersatz des Vorjahres liegt, der für alle Gemeinden des Departements ermittelt wurde. Auch wenn der Gesetzgeber einen Rahmen vorgesehen hat, hat der Eigentümer eines Zweitwohnsitzes ebenfalls die Möglichkeit, bestimmte Gründe geltend zu machen, um die Wohnsteuer nicht zahlen zu müssen.

Befreiung von der Steuer für Ferienhäuser

Der Eigentümer kann beantragen, vom Zuschlag auf die Wohnsteuer befreit zu werden, wenn er sich in einer der drei folgenden Situationen befindet:

  • Wenn der Besitzer aus beruflichen Gründen an einem anderen Ort als an seinem Erstwohnsitz wohnt,
  • Wenn die Nutzung des Zweitwohnsitzes als Erstwohnsitz unmöglich ist, unabhängig vom Willen des Eigentümers,
  • Wenn der Besitzer sich in einer Pflegeeinrichtung befindet, aber weiterhin das Nutzungsrecht seines Erstwohnsitzes beibehält.

Fragen und Antworten

Welche Steuer entfällt auf einen Zweitwohnsitz?

Der Eigentümer eines Zweitwohnsitzes muss folgende Steuern zahlen:

  • Grundsteuer
  • Wohnsteuer für Ferienhäuser
  • Müllgebühren

Wie wird die Wohnsteuer für einen Zweitwohnsitz berechnet?

Die Berechnung der Wohnsteuer für Ferienhäuser erfolgt entsprechend des Katasterwertes des Hauses, zuzüglich eines Zuschlags von 1,5 % durch den französischen Staat. Des Weiteren, je nach Gemeinde, in der sich der Zweitwohnsitz befindet, muss auch ein spezifischer Zuschlag von 5 % bis 60 % berücksichtigt werden.

Ist es normal, zwei Wohnsteuern zu zahlen?

Bis zum Jahr 2023, wenn die Wohnsteuer auf den Erstwohnsitz für alle in Frankreich ansässigen Steuerzahler gestrichen wird, ist es ganz normal, zwei Wohnsteuern zu zahlen, eine für den Erstwohnsitz und die andere für das Ferienhaus.

Was gilt als Zweitwohnsitz?

Unter einem Zweitwohnsitz versteht man jegliche Wohnstätte, die nicht der Erstwohnsitz ist, also jede Wohnstätte, in der man weniger als 6 Monate pro Jahr wohnt und die im Laufe des Jahres gelegentlich genutzt wird. Es handelt sich also um eine Wohnstätte, die für gewöhnlich nicht bewohnt wird.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: Alex Tauzin

Eine Antwort an « Die Steuer auf das Ferienhaus in Frankreich »

  • Wenn die Nutzung des Zweitwohnsitzes als Erstwohnsitz unmöglich ist, unabhängig vom Willen des Eigentümers,….welche anerkannten Gründe kann es geben, trotz des Willen des Eigentümers den Zweitwohnsitz nicht als Erstwohnsitz nutzen zu wollen….

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