Kontrolle der Arbeitszeiten in Frankreich und Datenschutz
17.11.13

Aufzeichnung und Prüfung durch den Arbeitgeber der Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer im europäischen Arbeitsrecht
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich nach Europarecht die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer aufzuzeichnen und zu kontrollieren.
Dies stellt im Übrigen sowohl nach deutschem als auch nach französischem Arbeitsrecht eine gesetzliche Pflicht dar.
Der Arbeitgeber kann die Modalitäten dieser Kontrolle frei wählen. Die ausgewählten Modalitäten müssen es allerdings der Aufsichtsbehörde ermöglichen, zur Abrechnung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu gelangen, um die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich zu prüfen.
In einer Angelegenheit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde ein Arbeitgeber von der portugiesischen Aufsichtsbehörde kontrolliert. Er hatte der Aufsichtsbehörde keinen unmittelbaren Zugang zu den Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten bei der Kontrolle ermöglicht. Der Arbeitgeber behauptete gegenüber der portugiesischen Behörde, dass er keinen unmittelbaren Zugang zu den Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten aufgrund seiner Datenschutzpflicht gegenüber den Arbeitnehmern gewährleisten konnte.
In vorliegender Angelegenheit war der Zugang zu den Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten auf eine Person, die einen besonderen Zugang hatte, beschränkt, und zwar der Regionalleiter, der am Tag der Kontrolle abwesend war. Erst nach einer Aufforderung der Aufsichtsbehörde und fast eine Woche nach der Kontrolle hat die Gesellschaft die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten an die Aufsichtsbehörde übermittelt. Die Aufsichtsbehörde hat gegen die Gesellschaft eine Geldstrafe wegen Arbeitsrechtsverletzung verhängt, da sie keinen unmittelbaren Zugang zu den Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten, wie das portugiesische Gesetz es vorsieht, ermöglicht hat. Die Gesellschaft hat eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung erhoben.
In diesem Rahmen hat das portugiesische Gericht dem EuGH die folgende Vorfrage gestellt: Fallen die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten unter den Begriff der personenbezogenen Daten des europäischen Rechts? Wird die Frage bejaht: Kann der Arbeitgeber ein System des beschränkten Zugriffs auf diese Daten, das einen automatischen Zugriff der für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörde nicht zulässt, einführen?
Wichtiges Urteil des EuGH vom 30.5.2013
Aufzeichnungen über Arbeitszeiten, die für jeden Arbeitnehmer die Angabe über die Arbeitszeiten und die Erholungszeiten aufweisen, sind als personenbezogene Daten anzusehen. Das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Abfragen und die Benutzung dieser Daten sind eine Verarbeitung personenbezogener Daten.
Im Rahmen eines automatisierten Systems hat der Arbeitgeber technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, die ein angepasstes Sicherheitsniveau sicherstellt. Die gesetzliche Pflicht, unmittelbar zur Verfügung der Aufsichtsbehörde die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten zu stellen, widerspricht diesem Prinzip nicht. Der der Aufsichtsbehörde bewilligte Zugang bedeutet nicht, dass die Daten für nicht zugelassene Personen zugänglich sind. Der Arbeitgeber hat den Zugang lediglich der zugelassenen Personen zu gewähren.
Der Arbeitgeber hat den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Arbeitnehmer zu gewährleisten und muss ein angepasstes System der Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten einrichten.
Der europäische Arbeitgeber kann sich allerdings nicht auf den Grundsatz des Schutzes der personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer berufen, um den Zugang der nationalen Aufsichtsbehörde zu den Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten zu verhindern.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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