Abschaffung des Exequaturverfahrens für ausländische Urteile

19.09.13
Exequatur in Europa
Exequatur in Europa
Exequatur in Europa

Will man in einem europäischen Mitgliedstaat ein Urteil vollstrecken, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangen ist (z.B. Urteil eines französischen Gerichts nach Deutschland oder umgekehrt), muss man nach geltendem Europarecht zunächst unter Anwendung der europäischen Verordnung Nr. 44/2001 bei dem jeweils zuständigen inländischen Gericht einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung der ausländischen gerichtlichen Entscheidung stellen. Dieses Verfahren bringt nicht zu vernachlässigende Kosten für den Gläubiger mit sich und verlängert die Dauer der Vollstreckung.

Entwurf zur Reform der europäischen Verordnung

In einem früheren Artikel vom Oktober 2011 zum Europarecht hatten wir bereits über den Vorschlag der Europäischen Kommission der Abschaffung dieses sog. Exequaturverfahrens berichtet. Diese Reform der EU-Verordnung NR. 44/2001 wird nun ab 10.1.2015 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt werden Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar sind, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf, in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar.

Damit soll vor allem eine Zeit – und Kostenersparnis erreicht werden. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung ausländischer Entscheidung sollen den Voraussetzungen der Vollstreckung für inländische Entscheidung gleichgestellt werden.

Neue Vollstreckungsmodalitäten von Gerichtsentscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat

Zum Zweck der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung, hat der Antragssteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde eine Ausfertigung der Entscheidung sowie eine Bescheinigung des ursprünglichen Gerichtes vorzulegen. Eine Übersetzung kann außerdem verlangt werden.

Anstatt der Möglichkeit für den Schuldner, einen Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung einzulegen, wird ein neues Verfahren für den Schuldner eingeführt.  Unter strenger Voraussetzung kann der Schuldner die Versagung der Vollstreckung einer Entscheidung beantragen. Ziel ist es für die Europäische Union selbstverständlich dabei, den Verkehr der Bürger und der Unternehmen innerhalb der Union zu vereinfachen.

Bis zum 10.1.2015 sollten allerdings weiterhin die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 angewandt werden und dabei sollte die Vollstreckbarerklärung vor jeder Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates beantragt werden.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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