Das Exequaturverfahren in Frankreich

Aktualisiert am 13.03.25
Das Exequatur-Verfahren
Das Exequaturverfahren in Frankreich
Das Exequatur-Verfahren

Durch das Exequaturverfahren können Gerichtsurteile, die außerhalb der EU gefällt wurden, in Frankreich anerkannt und vollstreckt werden. Das Exequatur eines Scheidungsurteils ist sehr geläufig, wenn der Ehepartner das Land verlassen hat.

Dieses Verfahren ist von entscheidender Bedeutung, um die die Rechtsgültigkeit eines ausländischen Urteils auf französischem Boden zu gewährleisten. Erfahren Sie in diesem Artikel mehr zu den Voraussetzungen, den Verfahrensablauf und damit verbundenen Schwierigkeiten.

Definition des Exequaturverfahrens

Das Exequaturverfahren ist ein Verfahren, bei dem ein lokaler Richter, wie etwa der deutsche Richter, eine ausländische Gerichtsentscheidung oder einen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Konkret geht es darum, dass diese ausländische Entscheidung in Deutschland rechtswirksam wird. Die angestrebte Rechtswirksamkeit des Exequaturverfahrens in Bezug auf die ausländische Entscheidung sind meist die Zwangsvollstreckung des Urteils oder des Schiedsspruchs, wie zum Beispiel:

  • Die Pfändung des in Frankreich befindlichen Vermögens desjenigen, der ein Gerichtsverfahren verloren hat ;
  • Die Durchsetzung der Pflicht zur Vorlage eines in Frankreich lebenden Kindes auf der Grundlage eines ausländischen Urteils.

Man muss sich nämlich vor Augen halten, dass die Rechtswirkungen, die mit einer Gerichtsentscheidung verbunden sind, an den Grenzen des Staates enden, in dem sie ergangen ist. Um in eine fremde Rechtsordnung „reisen“ und dort Wirkung entfalten zu können, ist das Exequatur erforderlich. Metaphorisch könnte man also sagen, dass das Exequatur eine Art Visum ist, das ein französischer Richter einer ausländischen Entscheidung erteilt, damit sie in Frankreich angewendet werden kann.

Das Exequatur hat die Form eines Beschlusses. Dies ist in der Regel ein recht kurzes Dokument, mit dem man aber zum Beispiel einen Gerichtsvollzieher aufsuchen kann.

Beispiel: Ein amerikanischer Gläubiger hat in den USA ein Urteil erwirkt, das einen französischen Schuldner zur Zahlung von 10 000 US-Dollar an ihn verurteilt. Der Schuldner wohnt jedoch in Frankreich und besitzt dort den Großteil seines Vermögens. Der amerikanische Gläubiger hat daher ein großes Interesse daran, dass ein französischer Gerichtsvollzieher das Urteil in Frankreich vollstreckt. Dazu muss das amerikanische Urteil jedoch in Frankreich für vollstreckbar erklärt werden: das Exequatur.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass der Richter, der das Exequatur anordnet, an dem ausländischen Urteil nichts ändern kann. Er kann das Urteil auf das französische Rechtssystem übertragen, aber in keinem Fall die Entscheidung revidieren. So hat der Kassationshof beispielsweise vor kurzem darauf hingewiesen, dass „wenn ein ausländisches Urteil, das die Abstammung eines durch Leihmutterschaft geborenen Kindes begründet, ohne eine Adoption auszusprechen, einem Exequatur unterliegt, diese Abstammung als solche in Frankreich anzuerkenn und ihr die damit zusammenhängenden Rechtswirkungen zu verleihen“, und zwar gemäß dem ausländischen Recht. Der französische Richter kann also nicht entscheiden, dass dieses Urteil in Frankreich die Wirkungen einer Volladoption entfaltet, da die ausländische Entscheidung keine Adoption ausspricht.

Was ist der Unterschied zwischen der Anerkennung und dem Exequatur eines ausländischen Urteils?

Wie bereits erwähnt, zielt das Exequatur darauf ab, eine ausländische Entscheidung in Frankreich vollstrecken zu lassen. Es geht also wirklich darum, eine ausländische Entscheidung in der französischen Rechtsordnung genauso wie eine französische Entscheidung verwenden zu können, um sie vollstrecken zu lassen. Darin unterscheidet sie sich von der bloßen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, bei der es lediglich darum geht, die im Ausland geschaffene Rechtslage, d. h. die Rechtskraft des im Ausland ergangenen Urteils, zu berücksichtigen.

Solange die Zwangsvollstreckung der ausländischen Entscheidung nicht beantragt wird, lassen die französischen Richter in diesem Rahmen in der Regel die Anerkennung ausländischer Entscheidungen von Rechts wegen zu, ohne vorherige Formalitäten wie beim Exequatur. Das typische Beispiel stammt aus einer alten Entscheidung der frz. BGH (Kassationshof) aus dem Jahr 1860, dem sogenannten Bulkley-Urteil: Eine niederländische Frau war in den Niederlanden geschieden worden und wollte in Frankreich wieder heiraten. Die Frage war also, ob man davon ausgehen konnte, dass sie aufgrund des niederländischen Urteils geschieden war, um ihr eine erneute Heirat in Frankreich zu ermöglichen. Die Antwort war positiv und sie konnte wieder heiraten, allein aufgrund des niederländischen Scheidungsurteils: Es kam für die französischen Richter nicht in Frage, die durch ein ausländisches Urteil in den Niederlanden geschaffene Rechtslage in Frage zu stellen.

Heute setzt sich die Anerkennung ausländischer Urteile von Rechts wegen immer mehr durch. Im EU-Recht ist sie durch die Brüssel-Ia-Verordnung automatisch verankert. In Drittstaaten wird die Anerkennung des ausländischen Urteils verweigert:

  1. In bestimmten Fällen, in denen das ausländische Rechtskonzept in Frankreich nicht anerkannt wird. Die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung, die auf der Kafala nach muslimischem Recht beruht, wird beispielsweise systematisch verweigert) ;
  2. Wenn eine Anfechtung gegen die Entscheidung erhoben wird, dass die Ordnungsmäßigkeit der Entscheidung überprüft wird.

Wenn französische Richter eine ausländische Gerichtsentscheidung anerkennen, kann in der Regel nicht einmal mehr die Diplomatie deren Rechtsfolgen blockieren.

Wie erhalte ich das Exequatur eines Gerichtsurteils?

Das Gericht, das für die Beantragung des Exequaturs zuständig ist

Die französische Gerichtsverfassung (Code de l’Organisation Judiciaire) verleiht dem Tribunal judiciaire die ausschließliche Zuständigkeit für Einzelrichterentscheidungen über Anträge auf Anerkennung und Exequatur ausländischer Gerichtsentscheidungen und öffentlicher Urkunden sowie französischer oder ausländischer Schiedssprüche„. Es spielt also keine Rolle, um welchen Streitwert es sich handelt oder welchen Gegenstand die ausländische Entscheidung hat.

In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit gelten die allgemeinen Regeln. So ist das zuständige Tribunal judiciaire grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz des Beklagten. Ist kein Wohnsitz oder Aufenthaltsort bekannt, kann der Antragsteller das Tribunal judiciaire an seinem eigenen Wohnsitz oder, wenn er im Ausland wohnt, ein Gericht seiner Wahl anrufen.

Formerfordernisse für den Exequaturantrag

Das Exequaturverfahren ist in der Regel ein streitiges Verfahren, da es darum geht, ein Urteil in einer streitigen Angelegenheit, also einem Rechtsstreit, für vollstreckbar zu erklären. Daher muss der Exequaturantrag den allgemeinen Regeln des Exequaturrechts entsprechen und in der Regel durch eine Klageerhebung eingereicht werden.

Voraussetzungen für die Erlangung des Exequaturverfahrens

Zunächst einmal muss man sich vor Augen halten, dass der französische Richter, der das Exequatur erteilen oder verweigern soll, keinesfalls die Aufgabe hat, die ausländische Entscheidung zu revidieren. Er wird nicht erneut über das urteilen, was dasausländische Gericht entschieden hat, und kann daher auch keine Änderungen an der Entscheidung vornehmen. Seine Rolle beschränkt sich darauf, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Exequaturverfahrens erfüllt sind. Dies sind drei Bedingungen.

1) Die Gerichtsbarkeit

Der französische Richter muss prüfen, ob der ausländische Richter tatsächlich für die Entscheidung zuständig war. Diese erste Voraussetzung wird manchmal als „indirekte Zuständigkeit“ bezeichnet, da der französische Richter zwangsläufig eine Beurteilung der Zuständigkeit des ausländischen Richters vornehmen wird. Die Rechtsprechung hat drei Kriterien herausgearbeitet, um diese gerichtliche Zuständigkeit zu überprüfen.

  • Der ausländische Richter darf nicht in eine ausschließliche Zuständigkeit des französischen Richters eingegriffen haben, um über den Rechtsstreit zu entscheiden, der zu der Entscheidung geführt hat, deren Exequatur beantragt wird. Dieses Kriterium ist leicht verständlich: Wenn der französische Richter über eine ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung verfügte, kann Frankreich eine ausländische Entscheidung, die diese ausschließliche Zuständigkeit verletzt hat, nicht in seine Rechtsordnung aufnehmen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Rechtsstreit auf eine in Frankreich belegene Immobilie oder auch auf einen Arbeitsvertrag, der in Frankreich erfüllt wird, bezieht.
  • Der französische Richter wird auch prüfen, ob es tatsächlich eine Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem Land gibt, in dem der ausländische Richter angerufen wurde. Diese Prüfung wird von Fall zu Fall vorgenommen, sodass jedes Element als Nachweis für diese Verbindung dienen kann. Dazu gehören die Staatsangehörigkeit der Parteien, ihr Wohnsitz oder der Ort der Vertragserfüllung.
  • Der französische Richter wird schließlich prüfen, ob der ausländische Richter nicht in betrügerischer Absicht angerufen wurde, d. h. mit dem Ziel, eine günstigere Entscheidung zu erwirken, als wenn der „richtige“ Richter angerufen worden wäre. Das Ziel hierbei ist es, Forum Shopping zu vermeiden. Hiermit wird die Tatsache bezeichnet, dass ein Kläger sich aufgrund seiner persönlichen Interessen für die Anrufung eines bestimmten Gerichts und nicht eines anderen entscheidet.

2) Die Vereinbarkeit der Entscheidung mit dem internationalen öffentlichen Ordre public (OPI)

Neben der Kontrolle der Rechtsprechung des ausländischen Richters wird der französische Richter auch auf die Einhaltung des internationalen Ordre Public achten, den man als eine Reihe von Grundprinzipien definieren könnte, von denen nicht abgewichen werden darf. Im Falle Frankreichs bestehen diese Grundprinzipien aus den großen innerstaatlichen Texten wie der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, aber auch aus internationalen Verpflichtungen wie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Dieser internationale öffentliche Ordre public lässt sich in zwei Kategorien unterteilen:

  • Die verfahrensrechtliche Ebene: Hier geht es im Wesentlichen darum, die Einhaltung der Verteidigungsrechte, den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und ganz allgemein das Recht auf ein faires Verfahren zu überprüfen. Der Kassationshof achtet besonders auf die Einhaltung dieser Anforderungen, sodass ein Exequatur nicht erteilt werden kann, wenn Artikel 6-1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) nicht eingehalten wurde.
  • Substantielle Ebene („de fond“): Hier geht es darum, zu überprüfen, ob die Entscheidung an sich nicht gegen die Grundwerte der französischen Gesellschaft verstößt. Dies kann z. B. bei einer amerikanischen Entscheidung der Fall sein, die eines der Kinder enterbt (was nach französischem Recht nicht zulässig ist), oder bei einem Urteil über die Verstoßung, das gegen den Grundsatz der Gleichheit der Ehegatten verstößt.

Das Exequatur ausländischer Entscheidungen im Zusammenhang mit Leihmutterschaft (auf frz: gestation pour autrui – Abk. GPA) führt beispielsweise zu einer großen Anzahl von Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem französischen OPI, und wird von den Richtern streng kontrolliert. Kürzlich hat der Kassationshof in einem Urteil vom 2. Oktober 2024 daran erinnert, dass ein ausländisches Urteil, das die Abstammung von durch Leihmutterschaft geborenen Kindern bescheinigt, der französischen Auffassung des internationalen öffentlichen Ordre public widerspricht, wenn sie nicht begründet ist, d. h. wenn der ausländische Richter die Gründe für seine Entscheidung nicht darlegt. Tatsächlich bestehen „Risiken für die Parteien des Leihmutterschaftsvertrags und Gefahren, die mit dieser Praxis verbunden sind“, so dass der französische Richter „in der Lage sein muss (…), die Identität Personen, die an dem Leihmutterschaftsprojekt beteiligt waren, zu ermitteln und sicherzustellen, dass festgestellt wurde, dass die am Leihmutterschaftsvertrag beteiligten Personen, in erster Linie die Leihmutter, diesem Vertrag zugestimmt haben“.

3) Das Fehlen von Gesetzesbetrug

Diese letzte Bedingung deckt sich weitgehend mit derjenigen, die bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit erwähnt wurde. Das französische Gericht muss sich vergewissern, dass der Antragsteller des Exequaturverfahrens keine betrügerische Absicht hatte, indem er beispielsweise ein ausländisches Gericht anruft, um eine Entscheidung zu erwirken, von der er wusste, dass sie in Frankreich nicht erwirkt werden kann, bevor er das Exequaturverfahren in Frankreich beantragt. Um beim Beispiel der Ausschlagung zu bleiben, könnte man an die Situation denken, in der ein binationaler französischer Ehemann die Gerichte des anderen Landes seiner Staatsangehörigkeit, in dem die Ausschlagung gesetzlich vorgesehen ist, anruft, um dann die Vollstreckung des Urteils in Frankreich zu beantragen. Abgesehen von einer Nichtübereinstimmung dieses Urteils mit dem französischen internationalen Ordre Public (siehe oben) wäre auch eine betrügerische Absicht gegeben.

Wie das Sprichwort sagt, verdirbt Betrug alles, so dasssolche Machenschaften die Erteilung des Exequaturs verhindern.

Der Anwalt, um das Exequatur zu erhalten

Um die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils zu erreichen, ist die Einschaltung eines Anwalts meist unerlässlich, da eine Klageerhebung verfasst werden muss.

Wie erlangt man das Exequatur von Schiedssprüchen?

Die Bedingungen für das Exequatur in Schiedsverfahren sind in Artikel 1514 der Zivilprozessordnung festgelegt, der besagt: „Schiedssprüche werden in Frankreich anerkannt oder vollstreckt, wenn ihre Existenz von demjenigen, der sich auf sie beruft, nachgewiesen wird und wenn diese Anerkennung oder Vollstreckung nicht offensichtlich gegen die internationale öffentliche Ordnung verstößt.. Frankreich ist außerdem Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958.

Neben der Frage, ob der Schiedsspruch überhaupt existiert – was im Allgemeinen kein Problem darstellt – wird der Richter wie bei einer gerichtlichen Entscheidung vor allem untersuchen, ob der Schiedsspruch nicht gegen die Grundprinzipien des internationalen Ordre Public verstößt. Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist umfangreich und die französischen Richter haben beispielsweise die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs verweigert, der einem Vertrag über Einflussnahme oder Bestechung Wirkung verlieh. Dasselbe galt im Falle der Untreue eines Schiedsrichters.

Gibt es das Exequaturverfahren innerhalb der Europäischen Union noch?

Wie bereits eingangs erwähnt, wird das Exequaturverfahren im EU-Recht für in der EU ergangene und in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckte Gerichtsentscheidungen schrittweise abgeschafft. In Zivil- und Handelssachen hat die Brüssel-Ia-Verordnung das Erfordernis des Exequaturverfahrens für in anderen Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen abgeschafft. Nunmehr genießt eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, auch in den anderen Mitgliedstaaten Vollstreckungswirkung, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Dazu muss der Antragsteller lediglich eine Kopie der Entscheidung sowie ein vom Ursprungsgericht ausgestelltes Formular vorlegen, das im Anhang der Verordnung aufgeführt ist (in allen EU-Sprachen verfügbar). Der Rückgriff auf das Exequaturverfahren wird somit eindeutig abgeschafft.

Es gibt jedoch weiterhin Ausnahmen, die zur Vorsicht mahnen. Insbesondere schließt die Definition von Zivil- und Handelssachen in der Verordnung ausdrücklich eine Reihe von Rechtsgebieten aus, die somit nicht von der in der Verordnung vorgesehenen automatischen Vollstreckbarkeit betroffen sind (z. B.: Personenstand und Geschäftsfähigkeit natürlicher Personen, soziale Sicherheit…usw.). Darüber hinaus ist es immer möglich, die Vollstreckung der Entscheidung vor den Gerichten des Landes, in dem sie beantragt wurde, anzufechten.

Unsere Antworten auf Ihre häufigsten Fragen

Was ist das Exequaturverfahren?

Das Exequaturverfahren zielt darauf ab, eine in einem anderen Land ergangene Gerichtsentscheidung in Frankreich für vollstreckbar erklären zu lassen. Konkret geht es darum, dass diese ausländische Entscheidung in Frankreich Rechtswirkungen entfaltet, insbesondere um ihre Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das Exequatur unterscheidet sich von der einfachen Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, bei der lediglich die im Ausland geschaffene Situation berücksichtigt, aber nicht vollstreckt wird.

Wie erhalte ich das Exequatur?

Man muss einen Antrag einreichen, in der Regel durch eine Klageerhebung vor dem Tribunal judiciaire. Sobald es angerufen wurde, prüft das Gericht, ob die drei Voraussetzungen für die Erlangung des Exequaturs erfüllt sind: die gerichtliche Zuständigkeit, die Übereinstimmung der Entscheidung mit dem internationalen Ordre Public und das Fehlen eines Rechtsbetrugs.

Wer erteilt das Exequatur?

Das Tribunal judiciaire ist ausschließlich dafür zuständig, das Exequatur einer im Ausland ergangenen Gerichtsentscheidung zu erteilen. Der Antragsteller für das Exequaturverfahren muss grundsätzlich das Tribunal judiciaire am Wohnsitz des Antragsgegners anrufen. Ist der Wohnsitz oder Aufenthalt des Beklagten nicht bekannt, kann der Kläger das Tribunal judiciaire an seinem eigenen Wohnsitz oder, wenn er im Ausland wohnt, an einem Gericht seiner Wahl anrufen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: Yeti Studio

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