Abschaffung des Exequaturverfahren der Verordnung Brüssel I in der EU
27.10.11

Die europäische Kommission hat vor kurzem die Abschaffung des Exequatur-Verfahrens im Europarecht vorgeschlagen. Dadurch soll die Vollstreckung der Entscheidungen in der europäischen Union erleichtert werden. Ein Vorschlag für die Reform der Verordnung 44/2011 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel I“) wurde in diesem Rahmen durch die europäische Kommission verfasst (KOM(2010)748).
Derzeitige Modalitäten des europäischen Exequatur-Verfahrens in Frankreich
Das Exequatur-Verfahren ist zurzeit eine vorab zu prüfende Voraussetzung für die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Entscheidung erlassen hat. Eine ausländische Entscheidung, welche in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden muss, ist nach derzeit geltendem Europarecht zuerst im anderen Mitgliedstaat durch ein Gericht dieses Staates als vollstreckbar anzuerkennen, bevor die Entscheidung vollstreckt werden kann.
Dieses Exequatur-Verfahren wird nach französischem Zivilverfahrensrecht durch einen Antrag vor dem französischen Gericht durchgeführt. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist zwingend erforderlich. Sobald die Entscheidung auf Anerkennung der Vollstreckbarkeit durch das Gericht erlassen wird, wird dem Gegner diese Entscheidung zugestellt. Nach Ablauf der Berufungsfrist kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung der ausländischen Entscheidung durchführen. Dieses Verfahren bringt für den Gläubiger zwangsläufig Kosten mit sich. Die Vollstreckung ist zeitintensiv, wobei die Eintreibung der Forderung bedroht werden kann. Allerdings ist dieses Exequatur-Verfahren rein formell.
Vorschlag zur Abschaffung des Exequatur-Verfahrens im europäischen Recht
Daher kann dem Vorschlag der Kommission nur zugestimmt und eine Entscheidung in diesem Sinne begrüßt werden. Durch das vorgeschlagene System wird eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in Zivil- und Handelssachen automatisch vollstreckbar in allen Mitgliedstaaten der europäischen Union, wie z.B. die Entscheidung eines deutschen Gerichts in Frankreich bzw. umgekehrt.
Vom Vorschlag ausgeschlossen sind nur die Entscheidungen bezüglich der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte und des Ersatzes des entstandenen Schadens, der einer Vielzahl von Geschädigten durch rechtswidrige Geschäftspraktiken entstanden ist. Es handelt sich hier um Bereiche, die in den verschiedenen europäischen Gesetzgebungen noch sehr unterschiedlich gehandhabt werden und zugleich für die Bürger von großer Bedeutung sind.
In allen anderen Fällen sieht der Vorschlag in Art. 38 Folgendes vor: „Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Staat vollstreckbar ist, ist in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf“. Der Antragsteller auf Vollstreckung muss eine Ausfertigung der Entscheidung und die Bescheinigung des Anhangs I der Verordnung vorlegen. Eine Übersetzung der Entscheidung kann nicht verlangt werden. Es kann lediglich eine Übersetzung der Bescheinigung angefordert werden.
Die Vollstreckung wird nur dann abgelehnt, wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, welche zwischen denselben Parteien im Vollstreckungsmitgliedstaat oder in einem anderen Staat ergangen ist.
Der Vorschlag auf europäischer Ebene sieht die Möglichkeit eines Antrages auf Nachprüfung der Entscheidung für den Gegner vor, der sich im Ursprungsmitgliedstaat nicht auf das Verfahren eingelassen hat, wenn ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte oder er aufgrund höherer Gewalt ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage gewesen ist, Einspruch zu erheben. Dieser Antrag muss unter Verwendung des Formblatts in Anhang II vor dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, gestellt werden.
Schließlich hat der Gegner der Vollstreckung das Recht, die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung zu beantragen, wenn der Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat wesentliche Grundsätze –insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren- entgegenstehen. Im französischen Recht müsste es sich um den Revisionsantrag vor dem Kassationshof handeln („pourvoi en cassation“), im deutschen Recht um die Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht.
Das europäische Parlament und der Ministerrat werden demnächst zu dem Vorschlag der europäischen Kommission Stellung nehmen.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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