Ausschluss des Gesellschafters in einer Zwei-Personen-GmbH

Veröffentlicht am 30.01.24
Ausschluss des Geselschafters-der Zwei-Presonen-GmbH
Ausschluss des Gesellschafters in einer Zwei-Personen-GmbH
Ausschluss des Geselschafters-der Zwei-Presonen-GmbH

Kann in einer Zwei-Personen-GmbH ein Gesellschafter den anderen ausschließen, und wenn ja, wie? Diese Frage, die für viele Unternehmer und Gesellschafter von großer Bedeutung ist, wurde kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet. In diesem Artikel untersuchen wir die vom BGH vorgegebenen Richtlinien und Verfahren, die mangels einer Regelung im Gesellschaftsvertrag der GmbH aufzeigen, unter welchen Umständen und durch welche Mechanismen ein Gesellschafter in einer solchen Konstellation ausgeschlossen werden kann.

Ausschluss des anderen Gesellschafters ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Tat im Juli 2023 in einer bemerkenswerten Entscheidung (II ZR 116/21) rechtlich relevante Aspekte geklärt. Zwei Gesellschafter hielten jeweils die Hälfte der Anteile einer GmbH. Der eine wollte den anderen ausschließen. Doch der Gesellschaftsvertrag enthielt keine Regelung darüber, ob und wie ein Gesellschafter ausgeschlossen werden kann oder dessen Geschäftsanteile eingezogen werden können. Einer dieser beiden Gesellschafter hat vor dem Landgericht München beantragt, den anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen.

Wer kann die Ausschließungsklage erheben?

Der BGH erinnert daran, dass die Ausschließungsklage grundsätzlich von der GmbH selbst erhoben werden muss. Ob die Ausschließungsklage bei einer Zwei-Personen-GmbH auch von den Gesellschaftern selbst erhoben werden kann, wurde in der Rechtsprechung bislang offen gelassen. Nunmehr hat der BGH jedoch entschieden, dass das Recht zur Ausschließungsklage auch dem einzelnen Gesellschafter zustehen kann. Dies begründet der BGH damit, dass eine Ausschließungsklage bei einer Zwei-Personen-GmbH sonst praktisch kaum möglich wäre.

Wann wird die Ausschließung wirksam?

Bisher hat die Rechtsprechung die Wirksamkeit der Ausschließung von der Bedingung abhängig gemacht, dass der ausgeschlossene Gesellschafter innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist eine Abfindung für seine verlorenen Geschäftsanteile erhält. Vor der Leistung dieser Abfindung sollte die Ausschließung des Gesellschafters nicht wirksam sein, sodass der eigentlich ausgeschlossene Gesellschafter zunächst stimmberechtigtes Mitglied der Gesellschaft blieb.

Diese Rechtsprechung hat der BGH aufgegeben und vertritt nun die Auffassung, dass die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters bereits ab Rechtskraft des Urteils wirksam sein soll. Auf die tatsächliche Bezahlung der Abfindung kommt es also nicht mehr an.

Nach der Auffassung des BGH soll der ausgeschlossene Gesellschafter dennoch nicht um die ihm zustehende Abfindung fürchten müssen. Zum einen soll ein Ausschluss nicht möglich sein, wenn die Abfindung nicht gezahlt werden kann, ohne dass das Stammkapital der Gesellschaft angerührt wird. Das bedeutet, es muss genügend Gesellschaftsvermögen vorhanden sein. Zum anderen sollen die verbliebenen Gesellschafter gegen

über dem ausgeschlossenen Gesellschafter persönlich haften, wenn sie die Gesellschaft fortführen, ohne die Abfindung an den ausgeschlossenen Gesellschafter zu leisten.

Ausschlussregeln im Gesellschaftsvertrag vorsehen

Immer wieder kommt es vor, dass der Gesellschaftsvertrag einer GmbH den Ausschluss eines Gesellschafters nicht regelt. Oft ist es so, dass die GmbH von einem Alleingesellschafter gegründet wird und erst später ein weiterer Gesellschafter hinzukommt, ohne dass dabei die Satzung angepasst wird. Zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung, wenn das Start-up wächst.

Ein Alleingesellschafter, der seine GmbH für einen weiteren Gesellschafter öffnet, und ein Investor, der sich als zweiter Gesellschafter an einer GmbH beteiligen will, sollte unbedingt auf Ausschlussklauseln in der Satzung achten.

  • Geregelt sein sollte, aus welchen Gründen ein Gesellschafter ausgeschlossen werden kann, dann braucht man den Ausschluss nicht auf dem Klageweg durchsetzen.
  • Außerdem sollte geregelt sein, wie die Abfindung berechnet wird, die der ausgeschlossene Gesellschafter für seine Geschäftsanteile erhält, denn dieser hat grundsätzlich ein Recht auf Zahlung des Werts seiner Geschäftsanteile, was sehr häufig zu Streit führt.

Ohne solche Regelungen kann der eine Gesellschafter den anderen zwar dank der Rechtsprechung als Rettungsanker trotzdem in Ausnahmefällen ausschließen. Es muss dann aber immer erst eine Ausschlussklage erhoben werden. Außerdem können durch eine klare Regel über die Berechnung der Abfindung viel Streit und damit verbundene Kosten vermieden werden. Am besten ist also eine gut geschriebene Satzung.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: be free

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

* Pflichtangabe

Sie haben eine rechtliche Frage und brauchen einen Rechtsanwalt ?