Schaden bei Abwerbung von Kunden und unlauteren Wettbewerb
Veröffentlicht am 16.11.15

Unlauterer Wettbewerbs der ehemaligen Arbeitnehmer und Gesellschafter
Zwei Arbeitnehmer, von denen einer auch als geschäftsführender Gesellschafter tätig war, haben ihre französische Gesellschaft verlassen, um ihre neue Gesellschaft zu gründen. Einige Monate nach ihrer Kündigung wurde gegen ihr ehemaliges Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Das ehemalige Unternehmen und ihre Geschäftsführer haben rechtliche Schritte eingeleitet und das neue durch die den ehemaligen Arbeitnehmern gegründete Unternehmen auf Schadenersatz wegen unlauteren Wettbewerbs verklagt.
In seiner Entscheidung vom 29. September 2015 hat das Berufungsgericht Paris die Handlungen der ehemaligen Mitarbeiter als unlauteren Wettbewerb anerkannt. Das Gericht hat festgestellt, dass:
- vor der Kündigung der beiden Arbeitnehmer und der Gründung ihres neuen Unternehmens der Umsatz ihres ehemaligen Unternehmens stetig gewachsen war und danach zurückging;
- einer der ehemaligen Arbeitnehmer kurze Zeit vor seiner Kündigung die Firmenunterlagen über wichtige Kunden von seinem beruflichen E-Mail-Konto auf sein persönliches E-Mail-Konto übertragen hat;
- in den Wochen vor der Gründung des neuen Unternehmens eine Verwechslung für die Handelspartner zwischen den beiden Unternehmen geherrscht hat.
Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Handlungen des neuen Unternehmens die Abwerbung der wichtigen Kunden des ehemaligen Unternehmens ermöglicht hat. In seiner Entscheidung vom 29. September 2015 hat der oberste französische Gerichtshof (Kassationshof) in diesem Punkt, der keine besonderen Schwierigkeiten aufwies, das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt.
Der Insolvenzverwalter konnte daher eine Entschädigung für die geschädigte Gesellschaft erhalten. Der Schadensersatz des Geschäftsführers wurde dagegen Gegenstand einer Debatte vor Gericht.
Zur Vertretung in einer französischen Insolvenz ist der deutsch-französische Anwalt unabdingbar.
Nachweis des Schadens des Geschäftsführers bei unlauterem Wettbewerb

Um den finanziellen Schaden des geschäftsführenden Gesellschafters der Gesellschaft zu eruieren, ist das Berufungsgericht ausschließlich von seinem persönlichen Schaden ausgegangen.
Der französische Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Bestandteilen des Schadens des Geschäftsführers notwendig ist. Nach Ansicht der obersten Richter ist der Verlust der Stammeinlage dem von allen anderen Gläubigern erlittenen Schaden gleichzustellen und dagegen bilden die künftigen Löhne des Geschäftsführers einen persönlichen Schaden.
Es ist also festzuhalten, dass auch wenn der unlautere Wettbewerb nachgewiesen werden konnte, der Geschäftsführer einer inzwischen insolventen Gesellschaft nur einen Teil seines tatsächlichen Schadens gerichtlich geltend machen kann.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
Alle Urheberrechte vorbehalten
Bilder: Focus Pocus Ltd, vladstar