Bewertung des durch unlauteren Wettbewerb verursachten Schadens

12.05.20
Schaden beim unlauteren Wettbewerb
Bewertung des durch unlauteren Wettbewerb verursachten Schadens
Schaden beim unlauteren Wettbewerb

Schadensvermutung bei einer Handlung des unlauteren Wettbewerbs

Die Handelskammer des Kassationsgerichts hat in einem Gerichtsurteil, am 12.02.2020, zum Thema der Bewertung des entstandenen Schadens durch unlauteren Wettbewerb, erläutert.

Im französischen Recht ist die Person, die sich als Opfer eines Schadens benennt, im Prinzip dazu verpflichtet, dies zu beweisen. Das Handelsgericht hat jedoch, nach seiner vorbenannten Rechtsprechung, angenommen, dass eine unlautere Wettbewerbshandlung zwangsläufig zu einem Schaden beim Geschädigten führt.

Diese Rechtsvermutung soll den Richtern ermöglichen, schneller und einfacher den Schaden zu bewerten, wenn dieser besonders schwer zu beweisen ist. Dies ist nämlich der Fall bei Schäden, die durch unlauteren Wettbewerb entstehen.

Ersparnis für den Urheber wegen seines unlauteren Wettbewerbs

Die Handelskammer bringt im Gerichtsurteil vom 12.02.2020 eine interessante Präzisierung über die Haftung für unlauteren Wettbewerb. Sie akzeptiert, dass der Schaden, der durch eine unlautere Wettbewerbshandlung verursacht wurde, wie folgt bewertet werden kann: Der durch die unlautere Handlung zu Unrecht erlangte ökonomische Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten ermöglicht die Ermittlung des Schadens der betroffenen Parteien aus dem Verhältnis der jeweiligen Geschäftsvolumen.

Man muss nämlich darauf hinweisen, dass im Prinzip die Haftpflicht des Verursachers den Schaden ausgleichen muss, und ermöglichen, dass der Geschädigte ohne Verlust und auch ohne Gewinn durch den unlauteren Wettbewerb bleibt, da die Ersparnisse, die der Urheber des Schadens erzielt hat, nicht zur Bewertung des Schadens herangezogen werden können.

Handlung des unlauteren Wettbewerbs in der Kristallindustrie

Der Rechtsstreit, verhandelt vor der Handelskammer, war zwischen der “Société Cristallerie de Paris” und der “Société Cristallerie de Montbronn”, zwei französischen Gesellschaften, die direkt auf einem beschränkten Markt, dem Markt für Kristallglaswaren, miteinander konkurrieren. Diese Unternehmen hatten ihren Sitz in der Gleichen Straße in Montbronn, einem kleinen Dorf im Departement Moselle. “Société Cristallerie de Montbronn” ist ein kleines Unternehmen, das sich auf die Kreation und Herstellung von Kristallgeschirr spezialisiert hat, im Gegensatz zu der “Société Cristallerie de Paris“, die in China und Europa hergestellte, geschliffene und polierte Kristallprodukte sowie Glas-, Kristall-, und Luxusprodukte vermarktet.

Die “Société Cristallerie de Montbronn” hat vor dem Pariser Berufungsgericht eine Klage gegen die “Société Cristallerie de Paris“ eingereicht. Sie warf der beklagten Gesellschaft vor, Urheberin einer irreführenden Geschäftpraxis zu sein, die darin bestehe, in ihren Katalogen Kristall- oder Luxusprodukte gemischt mit Kristallprodukten zu präsentieren, um den Eindruck zu erwecken, das Ganze sei aus Kristall, „Made in France“, um sich selbst als „Hochburg des lothringischen Glasschliffs“ und als „Schleifspezialist“ zu präsentieren.

Die klagende Gesellschaft beantragte beim Berufungsgericht die Äußerung der irreführenden Geschäftspraxis und eine Entschädigung für den erlittenen Schaden anzuordnen.

Das Berufungsgericht gab dem Antrag statt. Es stellte fest, dass die irreführende Handelspraxis, bezüglich der Bezeichnung “Made in France” es der fehlbaren Firma erlaubte, viel niedrigere Selbstkostenpreise zu erzielen als die der geschädigten Firma.

Teurere Produktion für das Opfer der Täuschung

Bei der Berechnung des Entschädigungsbetrags wurde der Betrag berücksichtigt, der der Beschäftigungslast dieser Unternehmen entspricht, da es sich das unlauter handelnde Unternehmen leisten konnte, eine viel geringere Zahl von Mitarbeitern als das geschädigte Unternehmen zu beschäftigen, im Verhältnis zu deren jeweiligen Umsätzen.

In Folge dieses Urteil legte “Cristallerie de Paris” bei der Handelskammer des Kassationsgerichtshofes Berufung ein und beschuldigte “Cristallerie de Montbronn”, bei der Bewertung des erlittenen Schadens, die von ihr erzielten Einsparungen berücksichtigt zu haben.

Der Kassationsgerichtshof wies die Klage von “Cristallerie de Paris“ schließlich ab.

Der Kassationshof hat erst angenommen, im Laufe der bisherigen Rechtsprechung des Handelsrechts, dass eine Handlung des unlauteren Wettbewerbs dem Opfer dieser Handlung zwangsläufig einen Schaden zufügt, und sei es auch nur einen moralischen Schaden. Diese Vermutung sollte es den Richtern erleichtern, den Schaden einzuschätzen, wenn dieser besonders schwer nachzuweisen ist. Dies ist der Fall bei Schäden, die durch einen Akt unlauteren Wettbewerbs entstanden sind. Ein Akt unlauteren Wettbewerbs führt zu einem unzulässigen Wettbewerbsvorteil, dessen Auswirkungen in Form einer wirtschaftlichen Störung mit den vorliegenden Beweisen nur schwer zu quantifizieren sind, es sei denn, die entstandenen Ausgaben stehen in keinem Verhältnis zu den auf dem Spiel stehenden Interessen.

Der Kassationsgerichtshof akzeptierte dann die vom Pariser Berufungsgericht angewandte Methode zur Bewertung des Verlustes. Der durch eine Handlung des unlauteren Wettbewerbs verursachte Schaden kann unter Berücksichtigung der Einsparungen bewertet werden, die der Urheber der Handlungen des unlauteren Wettbewerbs zu Unrecht zum Nachteil seiner Konkurrenten erzielt hat, moduliert im Verhältnis zu den jeweiligen Geschäftsvolumina der von diesen Handlungen betroffenen Parteien.

Diese neue Rechtsprechung ist also vorteilhaft für die Opfer von unlauterem Wettbewerb.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: nokonoko

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

* Pflichtangabe

Sie haben eine rechtliche Frage und brauchen einen Rechtsanwalt ?