Verleumderische Handlungen sind unlautere Handlungen
20.05.19

Unlautere Handlungen durch ein nicht konkurrierendes Unternehmen
Ist es möglich, für Handlungen auf dem Markt, welche dem Ansehen eines anderen Unternehmens schaden, sanktioniert zu werden, selbst wenn man nicht im direkten Wettbewerb zueinandersteht? Die Handlungen des unlauteren Wettbewerbs werden nach französischem Wettbewerbsrecht hauptsächlich sanktioniert, wenn der Handelnde eine offensichtlich böswillige Absicht hat, da er ein Wettbewerber ist. Im Wettbewerbsrecht stellte sich also stets die Frage, ob auch einem nicht konkurrierenden Unternehmen Verhalten vorgeworfen werden können, welche negative Auswirkungen auf ein anderes Unternehmen haben.
In einem kürzlich ergangenen Urteil vom 09.01.2019 gibt der französische Kassationshof in einem konkreten Fall eine Antwort: Ein Unternehmen, welches zu Unrecht ein anderes Unternehmen, das ebenfalls Gartenmöbel vertreibt, wegen Fälschung verklagt, verbreitet diese Information bei allen Kunden des verklagten Unternehmens.
Schmutzkampagne gegen eine andere Gesellschaft
Im vorliegenden Fall hat eine Gesellschaft, die Gartenmöbel konzipiert, herstellt und vertreibt, der Kundschaft des beklagten Unternehmens bekanntgegeben, dass es eine Klage wegen Nachahmung in Bezug auf die Gartenmöbel gibt. Die Antragstellerin hat jedes Mal verloren: in der ersten Instanz und anschließend in der Berufung. Die Richter waren der Auffassung, dass es keine Nachahmung gab.
Die beklagte Gesellschaft war der Meinung, dass sie Opfer einer Schmutzkampagne war und hat ihrerseits Klage wegen unlauterem Wettbewerb erhoben. Die Richter mussten also die folgende Frage beantworten: Liegt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten vor, wenn die beiden Unternehmen nicht die gleiche Kundschaft haben und nicht im „direkten und tatsächlichen Wettbewerb“ zueinanderstehen?
Das Gericht hätte feststellen können, dass es sich nicht um die gleiche Kundschaft handelte, dass das Abwerben von Kunden nicht möglich war und dass deshalb kein unlauteres Wettbewerbsverhalten vorlag, welches im direkten Interesse der klagenden Gesellschaft hätte sein können. Aber der Kassationshof vertritt in diesem Fall eine recht weitegfasste Grundsatzposition: Selbst in diesem Fall „stellt die Bekanntgabe durch die andere Partei einer Information, die ein Produkt auf dem Markt in Verruf bringen könnte, eine Verleumdungshandlung dar„.
Das Gericht hat somit anerkannt, dass einem Unternehmen ein Verhalten zur Last gelegt werden kann, welches negative Folgen für das betroffene Unternehmen hat, selbst wenn es sich nicht um eine direkte Wettbewerbssituation handelt. Dennoch bleibt ungewiss, ob das Nichtbestehen einer direkten und tatsächlichen Wettbewerbssituation auch das völlige Fehlen einer Wettbewerbssituation beinhaltet.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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