Karenzentschädigung für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung
15.05.18

Aufhebungsvereinbarung ohne eindeutige Wettbewerbsverbotsklausel
Im vorliegenden Fall, der den obersten französischen Richtern am 18.1.2018 vorgestellt wurde, handelt es sich um eine juristische Assistentin, die 2008 von einem Steuerberaterbüro eingestellt wurde. Ihr Vertrag enthielt eine unklare Klausel zur „Wahrung der Kundschaft“ (respect de la clientèle), die es ihr für einen Zeitraum von 36 Monaten nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Steuerberaterbüro verbietet, mit Kunden des Arbeitgebers in Kontakt zu treten. Auf Basis des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung verlangt die Arbeitnehmerin die Zahlung der finanziellen Gegenleistung, deren Modalitäten im anwendbaren Tarifvertrag (d.h. laut nationalem Tarifvertrag der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) festgelegt sind. Dieser Tarifvertrag sieht jedoch nur bei Kündigung durch den Arbeitnehmer als auch bei Kündigung durch den Arbeitgeber die Zahlung einer solchen Karenzentschädigung vor. Im ersten Fall ist außerdem eine Entschädigung in Höhe von 10 % des monatlichen Gehalts vorgesehen, im zweiten Fall 25 %.
- Die Richter hatten sich also die Frage zu stellen, ob die Klausel zur „Wahrung der Kundschaft“ einer Wettbewerbsverbotsklausel gleichgesetzt werden kann und daher eine Abfindung bei Vertragsende begründet und
- ob diese Wettbewerbsverbotsklausel Anwendung findet (und wie) bei einem Aufhebungsvertrag, der nicht in der Klausel vorgesehen ist.
Handelt es sich bei der Klausel zur Wahrung der Kundschaft um eine nachträgliche Wettbewerbsverbotsklausel?
Im Arbeitsvertrag der juristischen Assistentin wird eine Wettbewerbsverbotsklausel nicht ausdrücklich erwähnt, sondern eine Klausel zur „Wahrung der Kundschaft“.
Diesen ersten Punkt konnten die Richter schnell klarstellen. Der Richter ist nämlich nicht an die Bezeichnung einer Klausel durch die Parteien gebunden und kann eine solche Klausel dementsprechend als eine Wettbewerbsverbotsklausel einstufen, wenn sie die entsprechenden Eigenschaften aufweist. Für den Richter ist es also ausreichend, dass die Klausel zur Wahrung der Kundschaft die freie Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einschränkt. Im vorliegenden Fall hat der Richter eindeutig festgestellt, dass der Inhalt der Klausel einer richtigen Wettbewerbsverbotsklausel entspricht aufgrund der der Arbeitnehmerin auferlegten Verpflichtung, nicht für einen konkurrierenden Arbeitgeber zu arbeiten.
Grundvoraussetzung für eine Wettbewerbsverbotsklausel: Die Karenzentschädigung
Auf der Grundlage dieser klaren Qualifizierung durch die Richter galt es zu prüfen, dass die Klausel im Arbeitsvertrag die Voraussetzungen zur Gültigkeit erfüllt, insbesondere die zwingende finanzielle Gegenleistung, ohne welche die Klausel nichtig ist.
Laut ständiger Rechtsprechung im französischen Arbeitsrecht führt das Fehlen einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen finanziellen Gegenleistung zur Nichtigkeit der Wettbewerbsverbotsklausel, es sei denn der Tarifvertrag, auf den im Arbeitsvertrag verwiesen wird, sieht die Modalitäten der betreffenden Klausel vor.
Für die Richter der ersten und zweiten Instanzen ist die Wettbewerbsverbotsklausel der juristischen Assistentin rechtswidrig, weil weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag eine Gegenleistung bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vorgesehen ist. Sie sind der Meinung, dass die Arbeitnehmerin sich nicht auf die Klausel des Tarifvertrags berufen kann, welche nur eine Gegenleistung bei Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vorsieht.
Der französische Kassationshof stützt sich dagegen auf seine vorherige Rechtsprechung und entscheidet, dass die Wettbewerbsverbotsklausel rechtmäßig sein kann, wenn der im Arbeitsvertrag genannte Tarifvertrag die Modalitäten der Gegenleistung vorsieht, unabhängig von den dort vorgesehenen Arten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Obwohl der Tarifvertrag lediglich den Betrag der Karenzentschädigung bei Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vorsieht, ohne den Fall des Aufhebungsvertrages in Betracht zu ziehen, ist der französische Kassationshof der Auffassung, dass die Wettbewerbsverbotsklausel gültig bleibt.
Festsetzung der Höhe der finanziellen Gegenleistung der Wettbewerbsverbotsklausel ohne klare Regeln
Die Richter mussten anschließend die Höhe der Karenzentschädigung festlegen, denn der Tarifvertrag sah zwei unterschiedliche Sätze für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer und eine Kündigung durch den Arbeitgeber vor. Welchen Satz sollten sie also wählen?
Bezüglich der Höhe der Gegenleistung geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass weder der Arbeitsvertrag noch der Tarifvertrag den Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anpassen dürfen. Die Verpflichtung zum Wettbewerbsverbot bleibt gleich, also muss auch die Gegenleistung für die Einschränkung der Freiheit bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gleich bleiben, unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Kassationshof erklärt die je nach Art der Beendigung festgelegte Entschädigung für ungültig und wählt somit den höheren der beiden vom Tarifvertrag vorgesehenen Sätze in Bezug auf die finanzielle Gegenleistung. Im vorliegenden Fall wählt der Kassationshof dementsprechend den im Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber vorgesehenen Satz von 25 % des monatlichen Gehalts.
Aus diesem wichtigen Urteil des Kassationshofs darf also Folgendes festgehalten werden:
- Die Aufhebungsvereinbarung begründet einen Anspruch auf eine Karenzentschädigung, selbst wenn der Tarifvertrag diese Art der Vertragsbeendigung nicht ausdrücklich vorsieht;
- Zweitens dürfen die Tarifverträge keine unterschiedlichen Sätze je nach Art der Vertragsbeendigung vorsehen und der höhere Satz muss gegebenenfalls angewandt werden. Bedeutet dies, dass selbst der Satz von 10 % des monatlichen Gehalts bei Kündigung durch den Arbeitnehmer keine Anwendung findet, wenn der Arbeitnehmer kündigt, sondern prinzipiell der Satz von 25 %? Das Urteil des Kassationshofs könnte darauf schließen lassen.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
Alle Urheberrechte vorbehalten
Bild: Richard Villalon