Schärferes Gesetz gegen Fälschungen in Frankreich

30.04.14
Bekämpfung der Markenfälschung in Frankreich
Bekämpfung der Markenfälschung in Frankreich
Bekämpfung der Markenfälschung in Frankreich

Ziele der neuen Gesetzgebung zur Bekämpfung der Fälschungen

Am 11. März 2014 wurde in Frankreich ein neues Gesetz Nr. 2014-315 zur Verschärfung des Kampfs gegen Fälschungen der Schutzrechte veröffentlicht. Hintergrund dieses Gesetzes ist die Feststellung, dass Fälschungen jährlich für die Zerstörung von 38.000 Arbeitsplätzen und den Verlust 6 Milliarden Euro Steuergeldern verantwortlich sind.

Das Gesetz hat eine Vielzahl von Neuerungen eingeführt, allerdings war das Hauptziel die bereits bestehenden Lösungen, die aus der letzten Reform des geistigen Eigentumsrechts von 2007 (Gesetz Nr. 2007-1544 vom 29.10.2007) hervorgehen, zu erläutern und bekräftigen. Dabei geht es hauptsächlich um die Bestimmung des Schadensersatzes, das Recht auf Information, die Beweisverfahren und die Tätigkeit der Zollverwaltung.

  • Die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes

Das neue Gesetz besagt ausdrücklich, dass der Richter zur Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes sowohl die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Verletzungshandlung, wie zum Beispiel den Verdienstausfall, den erlittene Schaden, den Nichtvermögensschaden und den durch den Täter erzielten Gewinn, sowie die Aufwandsersparnisse, die der Täter sowohl bei der Entwicklung als auch bei der Vermarktung und Werbung durch die Verletzungshandlung erreicht hat, in Betracht ziehen muss. Diese neue Formulieren, die die unterschiedlichen Elemente zur Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes des vorherigen Gesetzes übernimmt, zwingt den Richter nunmehr in seinem Urteil genau zwischen den einzelnen Elementen zur Berechnung des Schadensersatzes zu unterscheiden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Parteien ihm die dazu notwendigen Elemente übermitteln.

  • Das Recht auf Information

Das neue Gesetz stellt bezüglich des Rechts auf Information, das von der Reform von 2007 eingeführt wurde, klar, dass der Antrag auf Information sowohl während eines Haupt- als auch während des Eilverfahrens eingereicht werden kann, und zwar selbst wenn das Vorliegen einer Fälschung noch nicht festgestellt wurde.

  • Beschlagnahme von Fälschungen

Das neue Gesetz vom 11. März 2014 hat die geltenden Rechtsnorme zur Beschlagnahme von Fälschungen nun auch für geistiges Eigentum an Literatur und Kunst eingeführt und die alten Beschlagnahme-Verfahren mit Mitwirkung eines Polizeibeamten oder eines Einzelrichters, nunmehr endgültig abgeschafft. Somit wurden die Beschlagnahme-Verfahren für alle unterschiedlichen geistigen Eigentumsrechte vereinheitlicht.

Das neue Gesetz erinnert weiterhin daran, dass nicht zwangsläufig eine Beschlagnahme vor Einleitung eines Fälschungsprozesses durchgeführt werden muss.

  • Die Tätigkeit des Zollverwaltung

Das neue Gesetz führt außerdem ein neues nationales Verfahren der Zurückhaltung der Waren durch die Zollbehörden ein, dass außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Verordnung Nr. 608/2013 Anwendung findet. Das neue Verfahren kann bei allen geistigen und gewerblichen Schutzrechten Anwendung finden. Das Verfahren sieht vor, kann bei den Zollbehörden beantragt werden Waren, die Fälschungen darstellen könnten, im Rahmen ihrer Kontrollen zurückzuhalten. Der Verfahrensablauf ist dem Verfahren des europäischen Gemeinschaftsrechts ähnlich.

Die Verjährungsregeln wurden im französischen Recht der gewerblichen Schutzrechte geändert

Abgesehen von den Nachbearbeitungen des vorherigen Gesetzes, sieht das die Reform vom 11. März 2014 ebenfalls eine Änderung der Verjährungsfristen vor:

  • Die Verjährung von Klagen, die auf die Anerkennung des Eigentums an einem gewerblichen Schutzrecht abzielen, ist für Geschmacksmuster, Marken, Patente und Sortenschutz von drei auf fünf Jahre verlängert worden.
  • Die Verjährungsfrist eines Fälschungsprozesses wurde ebenfalls von drei auf fünf Jahre verlängert.

Die Herkunftsbezeichnung wird zu einem eigenständigen Schutzrecht

Das neue Gesetz bestätigt den Status der Herkunftsbezeichnungen als eigenständige Schutzrechte indem es den bisherigen Wortlaut „Verletzung einer Herkunftsbezeichnung“ im Gesetzestext durch den Term „Fälschungshandlung“ ersetzt.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

* Pflichtangabe

Sie haben eine rechtliche Frage und brauchen einen Rechtsanwalt ?