Frist zur Einleitung eines Hauptverfahrens nach einer Beschlagnahme von Patentfälschungen
08.09.15

Das Beschlagnahmeverfahren, das oft zur erfolgreichen Durchführung eines Fälschungsprozesses notwendig ist, ist bei französischen gewerblichen Schutzrechten sehr streng reglementiert. In einer Entscheidung vom 7.7.2015 hat der französische oberste Gerichtshof (Cour de cassation) wichtige Klarstellungen bezüglich der Frist zur Einleitung des Hauptverfahrens nach der Beschlagnahme von Patentfälschungen in Frankreich durchgeführt.
Eine kurze Frist zur Einleitung eines Hauptverfahrens nach dem Beschlagnahmeverfahren in Frankreich
Artikel L. 615-5 des französischen Gesetzbuchs über Geistiges Eigentum schreibt in seinem letzten Absatz vor, dass der Antragsteller ein Hauptverfahren innerhalb einer durch Verordnung vorgeschriebenen Frist einleiten muss, und zwar unter Androhung der Nichtigkeit des gesamten Beschlagnahmeverfahrens. Artikel R. 615-3 desselben Gesetzbuchs legt diese Frist auf 20 Werktage bzw. 31 Kalendertage fest, je nachdem welche dieser beiden Fristen länger ist, ab dem Tag der Beschlagnahme fest. Die Verordnung Nr. 2008-624 vom 27.06.2008 hatte diese Frist verlängert: Vorher belief sie auf 15 Tage, wie es der Fall zum Zeitpunkt der hier kommentierten Entscheidung war.
Muss innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Hauptverfahren gegen sämtliche Verteidiger eingeleitet werden?
In der Angelegenheit, die dem obersten französischen Gerichtshof vorgelegt wurde, hat die Firma Gestra, Inhaberin eines europäischen Patents, festgestellt, dass ihre ehemalige Lizenznehmerin, die Firma NGE, das betroffene Patent nach Kündigung des Lizenzvertrags weiter verwertet und zwar im Zusammenhang der Erfüllung eines Vertrags, den sie mit der Firma EGS, einer Firma derselben Gruppe Guintoli, geschlossen hatten. Die Firma Gestra hat daher eine Beschlagnahme der Fälschungen auf einer Baustelle der Gruppe Guintoli sowie bei dem Hersteller der patentierten Produkte, der Firma SMTI, die zwischenzeitlich durch die Firma Abotech übernommen worden ist, durchführen lassen.
Gemäß der Artikel L. 615-5 und R. 615-3 des französischen Gesetzbuchs über Geistiges Eigentum hat die Firma Gestra das Hauptverfahren gegen ihre ehemalige Lizenznehmerin sowie ihre Vertragspartnerin, die Firmen NGE et EGS, in einer Frist von 15 Tagen, die zu diesem Zeitpunkt galt, eingeleitet. In Bezug auf die Herstellerin, die Firma Abotech, in deren Räumlichkeiten ebenfalls eine Beschlagnahme durchgeführt wurde, so wurde dieser erst etwa nach sechs Monaten im Laufe des Hauptverfahrens der Streit verkündet.
Die Firma Abotech hat selbstverständlich zu ihrer Verteidigung den Ablauf der Frist aus den Artikeln L. 615-5 und R. 615-3 geltend gemacht und sich auf die Nichtigkeit der Beschlagnahme ihr gegenüber berufen. Es stellte sich daher die Frage, ob die Frist von 15 Tagen zur Einleitung eines Hauptverfahrens nur das erste Hauptverfahren betrifft oder ebenfalls alle damit im Zusammenhang stehenden Streitverkündigungen gegen Mitverteidiger, die im Laufe des Verfahrens eintreten können.
Ein Hauptverfahren gegen einen Beklagten wirkt fristwahrend
Das Berufungsgericht von Aix-en-Provence ist in seiner Entscheidung vom 5.12.2013 der Argumentation der Firma Abotech gefolgt und hat die Nichtigkeit der Beschlagnahme gegenüber der Abotech ausgesprochen. Das Berufungsgericht ist in der Tat davon ausgegangen, dass die fünfzehntägige Frist unbedingt gegenüber jeder Firma eingehalten werden, in deren Räumlichkeiten eine Beschlagnahme stattgefunden hat.
Diese strenge Lösung wurde allerdings vom französischen Kassationshof in der kommentierten Entscheidung aufgehoben: Der oberste französische Gerichtshof hat entschieden, dass die Einleitung eines Hauptverfahrens gegen die Firmen NGE und EGS ausreichen würde, um die fünfzehntägige Frist einzuhalten. Dabei ging der Kassationshof davon aus, dass das Berufungsgericht eine zusätzliche Bedingung genannt habe, die nicht vom Gesetzbuch über Geistiges Eigentum vorgesehen war.
Das Berufungsgericht hat somit klargestellt, dass die Einleitung eines Hauptverfahren gegen eine der Parteien, bei denen die Beschlagnahme durchgeführt wurde, ausreichend ist um die vom Gesetzestext geforderte Frist einzuhalten, und zwar selbst dann, wenn den anderen Parteien im späteren Verlauf des Verfahrens der Streit verkündet wird.
Der oberste Gerichtshof legt die oben genannten Artikel L. 615-5 und R. 615-3 zu Gunsten des Antragstellers streng aus. In diesem Rechtsstreit wird dabei nochmals die Wichtigkeit der Fristen in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Schutzrechten in Frankreich verdeutlicht.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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Bilder: Brian Jackson, Gee