Beschlagnahme elektronischer Unternehmensdaten in Frankreich

03.02.14
Beschlagnahme von IT-Daten
Beschlagnahme von IT-Daten
Beschlagnahme von IT-Daten

Kürzlich ergangenes Urteil des Kassationshofs bezüglich der Beschlagnahme

In einem Urteil vom 14.11.2013 hat die Strafkammer des französischen Kassationshofs (Cour de cassation) die Bedingungen der Durchführung einer Beschlagnahme von elektronischen Dateien in den Räumlichkeiten einer französischen Firma bei einer Verwaltungskontrolle verdeutlicht.

Der vorliegende Sachverhalt war folgender: Eine Gesellschaft wurde von der französischen Kartellbehörde (Direction de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes, DGCCRF) kontrolliert. Im Rahmen dieser Kontrolle, hat die Behörde elektronische Dateien auf den Computern der Firma beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme wurde in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreter der Firma durchgeführt.

Dabei wurden 11.511 Nachrichten aus den Mailboxen der Computer von mehreren Mitarbeitern der Firma kopiert. Ein Inventar der beschlagnahmten Nachrichten konnte im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht durchgeführt werden und wurde daher zu einem später Zeitpunkt erstellt. Dieses Inventar wurde in Form einer einfachen Tabelle verfasst, die lediglich die Dateigröße, den Dateiennamen und den Zugangsweg angab.

Im französischen Wirtschaftsrecht ist die Durchführung einer Beschlagnahme von elektronischen Daten von den Artikeln L. 450-4 und R. 450-2 des französischen Handelsgesetzbuchs sowie von den Artikeln 59, 57 und 60 der französischen Strafprozessordnung geregelt. Gemäß diesem Artikel muss unverzüglich ein Inventar der beschlagnahmten Dateien aufgestellt und die Dateien müssen ebenfalls versiegelt werden. Falls eine Bestandsaufnahme vor Ort nicht möglich ist, so müssen die Dateien bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Inventar vorgenommen werden kann, provisorisch versiegelt werden.

Im vorliegenden Fall hat die Firma, die Gegenstand der Beschlagnahme war, kritisiert, dass die Behörde eine „globale“ Beschlagnahme ihrer Dateien durchgeführt hat, die nicht nur Dateien betraf, die einen direkten Bezug zum Gegenstand der Kontrolle hatten, sondern ebenfalls Dateien, die gar nicht oder nur teilweise für die Kontrolle wichtig waren, ohne dass vorab ein Inventar der beschlagnahmten Dateien aufgestellt wurde. Der Verteidiger ist dabei davon ausgegangen, dass die Beschlagnahme von 11.511 Nachrichten, ohne direktem Zusammenhang mit der Kontrolle, unverhältnismäßig in Bezug auf den Gegenstand der Kontrolle war. Die Firma hat außerdem die Bedingungen der Aufstellung des Inventars und der Versiegelung kritisiert.

Der Vorsitzende des Berufungsgerichts von Paris, der über den Einspruch der Firma zu entscheiden hatte, hat dieser Maßnahme der Behörde jedoch zugestimmt.

Für den Kassationshof ist die Beschlagnahme gültig

Der Kassationshof hat in der Tat entschieden, dass die Beschlagnahme gültig ist, da die beschlagnahmten Dateien identifiziert und in einem Inventar aufgelistet wurden und die betroffene Firma, die eine Kopie der Dateien erhalten hatte und damit in der Lage war, von den beschlagnahmten Dateien Kenntnis zu nehmen, keine Anmerkungen während der Beschlagnahme geltend gemacht hat und auch nicht angemerkt hat, dass einige der beschlagnahmten Dateien auf Grund ihres Gegenstands nicht beschlagnahmt wurden konnten.
Alle Urheberrechte vorbehalten

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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