Verbraucherschutz und Kontrollen durch die Behörde DGCCRF in Frankreich

07.04.21
kontrolle verbraucherschutz der dgccrf in frankreich
Verbraucherschutz und Kontrollen durch die Behörde DGCCRF in Frankreich
kontrolle verbraucherschutz der dgccrf in frankreich

„Guten Tag, Betrugsbekämpfungsbehörde (répression des fraudes)!“ Diesen Satz kann jeder Betriebsinhaber in Frankreich möglicherweise eines Tages hören. In der Tat können die Beamten der französischen Wirtschaftsbetrugsbekämpfungsbehörde bzw. Verbraucherzentrale – offiziell die Direction Générale de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes (DGCCRF, Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung) genannt – auf eigene Initiative oder auf Denunziation hin Kontrollen durchführen, wann immer sie wollen. Im Folgenden werden die wichtigsten Kontrollaufgaben der DGCCRF dargestellt.

Wer ist die französische Verbraucherzentrale (DGCCRF)?

Die DGCCRF ist eine Behörde des französischen Wirtschaftsministeriums. Sie wurde 1985 gegründet und entstand dabei aus der Verschmelzung zweier verschiedener Verwaltungen, die beide die Kontrolle der Wirtschaftsakteure und Märkte sowie den Schutz des Verbrauchers zum Ziel hatten.

Die Aufgaben der Wirtschaftsbetrugsbekämpfungsbehörde bzw. Verbraucherzentrale

Sie hat drei Hauptaufgaben:

Die Marktregulierung aus der Wettbewerbsperspektive

Die DGCCRF spielt eine regulierende Rolle des Wettbewerbs und unterschiedet sich insofern von den deutschen Verbraucherzentralen, die ausschließlich auf den Schutz der Verbraucher fokussiert sind. Sie hat die Durchsetzung der Wettbewerbspolitik zur Aufgabe, deren Ziel die Schaffung von Voraussetzungen für die Entwicklung eines offenen und fairen Markts zugunsten der Verbraucher, der Unternehmen und des Wirtschaftswachstums ist. In dieser Hinsicht ist sie in der Lage, Vorschläge für die Einführung von Maßnahmen zur Stimulierung des Wettbewerbsumfelds zu machen, in dem Unternehmen im Allgemeinen oder eine Unternehmensgruppe tätig sind.

Ihre Aufgabe besteht auch in der Überwachung des Funktionierens der Märkte, sei es zur Sicherstellung der Wahrung der Fairness in den Beziehungen zwischen den Wirtschaftsakteuren oder zur Verhinderung der negativen Folgen illegaler Absprachen oder des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Schließlich kann die DGCCRF auch dafür verantwortlich sein, die Position der frz. Regierung zur wirtschaftlichen Konzentration während der Prüfung von Vorgängen, die der Genehmigung durch die frz. Wettbewerbsbehörde unterliegen, zu repräsentieren.

Der wirtschaftliche Schutz der Verbraucher

Hier besteht die Aufgabe der DGCCRF in der Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Konsumpolitik, indem sie sich für die Förderung des Verbrauchervertrauens einsetzt, um letztendlich den Konsum in Frankreich zu fördern. In diesem Zusammenhang ist die DGCCRF insbesondere für die Bestimmung von nationalen Vorschriften zur Information der Verbraucher in Bezug auf angebotene Produkte und Dienstleistungen, für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen zum Verbraucherschutz und für die Bekämpfung von Wirtschaftsbetrug zuständig.

Dabei kann es sich zum Beispiel um die Unterbindung einer Täuschung des Verbrauchers handeln, die sich in der Angabe von falschen Informationen zu einem Produkt äußert. Man denke bspw. an einen Käse aus Frankreich, auf dessen Etikett „AOC“ (Appellation d’Origine Contrôlée, kontrollierte Herkunftsbezeichnung) verzeichnet ist, obwohl dies nicht der Fall ist, oder aber an einen Frisörsalon, der seine Tarife nicht klar kennzeichnet. Man denke auch an den Betrug der technischen Kontrollzentren an Fahrzeugen, die zu wohlwollend kontrolliert werden: Tatsächlich kontrolliert und sanktioniert die Verbraucherzentrale auch, wenn der von dem konkreten wirtschaftlichen Vorgang betroffene Verbraucher nicht direkt geschädigt wird.

Die Sicherheit der Verbraucher

Diese Aufgabe besteht in der Gewährleistung der physischen Sicherheit und der Gesundheit der Verbraucher. Um ihren Auftrag in diesem Bereich auszuführen, spielt die DGCCRF eine aktive Rolle bei der Einführung und Überwachung von Vorschriften, die die Sicherheit von Personen gewährleisten sollen, unabhängig von der Art der Produkte oder Dienstleistungen. Diese Rolle wird in Bereichen mit höherem Risiko, wie zum Beispiel Lebensmitteln, Kosmetik und Spielzeug für Kinder, verstärkt.

Auch außerhalb dieser Risikobereiche unterliegt jedes in Frankreich vermarktete Produkt oder jede dort vermarktete Dienstleistung Kontrollen hinsichtlich der möglichen Gefahren, die dieses oder diese für den Verbraucher darstellt. So muss ein Deodorant zum Beispiel einer gewissen Anzahl von dermatologischen Normen entsprechen, um als für die Haut ungefährlich zu gelten.

Die Kontrollbefugnisse der Verbraucherschutzbehörde

Untersuchungsbefugnisse

Die Untersuchungsbefugnisse der Beamten der DGCCRF ergeben sich größtenteils aus den Bestimmungen des frz. Handelsgesetzbuches (Code de commerce) und des frz. Verbrauchergesetzbuches (Code de la consommation).

Die ordentlichen Untersuchungsbefugnisse

Im Gegensatz zu den außerordentlichen Befugnissen erfordern die ordentlichen Untersuchungsbefugnisse keine richterliche Genehmigung.

Die Artikel L.512-8 ff. des frz. Verbrauchergesetzbuches und Artikel L.450-3 folgende des frz. Handelsgesetzbuches sehen die Untersuchungsbefugnisse vor, die den Beamten der DGCCRF bei ihrer Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse zur Verfügung stehen. Im Folgenden wird zusammengefasst, was aus diesen beiden Rechtsquellen hervorgeht:

Die Befugnis, die Räumlichkeiten von Gewerbetreibenden zu betreten

Artikel L.450-3 des frz. Handelsgesetzbuches ermächtigt die Beamten der DGCCRF, „auf den öffentlichen Straßen zu operieren, zwischen 8 und 20 Uhr alle beruflich genutzten Räumlichkeiten und Orte, an denen Dienstleistungen erbracht werden, zu betreten sowie Zutritt zu allen beruflich genutzten Verkehrsmitteln zu haben“.  Mit anderen Worten: Die Beamten der DGCCRF können die Geschäftsräume der kontrollierten Personen betreten. Die in der frz. Strafprozessordnung vorgesehene Durchsuchung ist eine Maßnahme, die extrem in die Privatsphäre eingreift – dies zeugt von der Bedeutung der den Beamten der DGCCRF eingeräumten Befugnissen.

Die Kontrollen können sogar außerhalb der genannten Zeiten durchgeführt werden, wenn die betreffenden Räumlichkeiten der Öffentlichkeit zugänglich sind oder wenn dort Produktions-, Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verpackungs-, Transport- oder Vermarktungstätigkeiten stattfinden. Dies verlängert für viele Gewerbetreibende das Zeitfenster, in dem die Beamten zur Betrugsbekämpfung erscheinen können, erheblich. Für ein frz. Unternehmen, das ohne Unterbrechung im sogenannten 3×8-Modus arbeitet (drei Teams wechseln sich in je acht Stunden Schichten ab), bedeutet das zum Beispiel, dass die Betrugskontrolle zu jeder Tages- und Nachtzeit stattfinden kann.

Dennoch gibt es eine wichtige Einschränkung: Wenn die betreffenden Räumlichkeiten auch zu Wohnzwecken genutzt werden, dürfen Kontrollen nur zwischen 8 und 20 Uhr mit Genehmigung des Haftüberprüfungsrichters (juge des libertés et de la détention, JLD) des französischen Gerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Räumlichkeiten befinden, durchgeführt werden, wenn der Bewohner widerspricht. Dem Bewohner der Räumlichkeiten wird daher ein zusätzlicher Schutz geboten, indem er die Möglichkeit hat, das Einschreiten des Haftüberprüfungsrichters zu verlangen, bevor er den Beamten der Betrugsbekämpfung Zutritt gewährt.

Wie bereits in der Einleitung erwähnt, kann die DGCCRF bei Kontrollen die Geschäftsräume der kontrollierten Personen betreten, ohne diese vorher zu benachrichtigen. Es ist nicht selten, dass Beamte überraschend zur Öffnungszeit bei einem Supermarkt auftauchen und die Produktkennzeichnung, die Preisauszeichnung oder aber die Einhaltung der Verfallsdaten bei verderblichen Waren wie Fleisch überprüfen.

Die Befugnis, Dokumente zu erhalten und Informationen zu sammeln

Artikel L.512-8 des frz. Verbrauchergesetzbuches ermöglicht den Beamten der DGCCRF „die Übermittlung von Dokumenten jeder Art zu verlangen, die die Ausführung ihres Auftrags erleichtern können. Sie können diese im Original erhalten oder mit allen Mitteln und auf allen Trägern Kopien davon anfertigen oder deren Beschlagnahme vornehmen, in wessen Besitz auch immer sie sich befinden.“

Genauer gesagt ermächtigt Artikel 450-3 des frz. Handelsgesetzbuches die Verbraucherzentrale, „die Übermittlung von Büchern, Rechnungen und anderen Geschäftsdokumenten zu verlangen und mit allen Mitteln und auf allen Trägern Kopien dieser Dokumente zu erhalten oder zu machen.“ Die Tatsache, dass dies Dokumente aller Art betrifft, ermöglicht der DGCCRF, sich nicht mit den „klassischen“ Unterlagen, die jeder Handeltreibender besitzt, zufriedenzugeben, sondern sich auch „spezifischeren“ Dokumenten zuzuwenden. Man denke an interne Satzungen, Verträge, Produktdatenblätter usw.

In Bezug auf die EDV-Technik haben die Beamten der DGCCRF Zugriff auf Software und gespeicherte Daten sowie auf die unverschlüsselte Herausgabe von Informationen, die die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtern. Sie sind demnach allwissend, sogar in Bezug auf geschützte oder aber verschlüsselte Computerdaten.

Auch da ist die Logik ähnlich wie bei einer strafrechtlichen Durchsuchung, während der die Ermittler Dokumente – und Gegenständer aller Art -, die als Beweismittel dienen könnten, beschlagnahmen können, um die von der Durchsuchung betroffene Person zu be- oder manchmal auch zu entlasten.

Der Wortlaut der Artikel L.512-8 des frz. Verbrauchergesetzbuches und L.450-3 des frz. Handelsgesetzbuches ist jedoch auffallend hinsichtlich des Fehlens der erwähnten Schutzmaßnahmen zugunsten des kontrollierten Gewerbetreibenden. In der Tat vermitteln diese Artikel den Eindruck, dass diesem „die Hände und Füße gebunden“ sind und er nicht geschützt wird. Dies ist umso auffälliger im Vergleich zu den Artikeln der frz. Strafprozessordnung, die die Durchsuchung regeln (Artikel 56 und 76) und je nach Fall eine direkte Kontrolle durch einen Richter oder den frz. Oberstaatsanwalt vorsehen.

Das frz. Handelsgesetzbuch sowie das Verbrauchergesetzbuch erlauben den Ermittlungsbeamten ebenfalls, vor Ort oder durch Vorladung alle für die Kontrolle notwendigen Informationen, Dokumente oder Belege zu sammeln. Sie können jede Person anhören, die möglicherweise nützliche Informationen zu ihren Erkenntnissen beitragen kann.

Probeentnahme für eine Analyse

Wenn sie einen Verstoß feststellen, können die Fahnder der DGCCRF eine Probe der Ware oder eines Musters davon als Beweisstück entnehmen. Eine solche Entnahme ermöglicht eine tiefergehende Analyse, wenn sich diese als erforderlich erweist, zum Beispiel zur Bestimmung der genauen Zusammensetzung eines Produkts. Ein Beispiel dafür wäre ein alkoholisches Getränk, bei dem der Verdacht besteht, dass ein falscher Alkoholgehalt gekennzeichnet ist – eine Information, die die Beamten nicht allein mit einem Blick auf die Flasche überprüfen können.

In Bezug auf diese Entnahmen versucht das frz. Verbrauchergesetzbuch, ein Gleichgewicht zwischen den Beamten der DGCCRF und dem kontrollierten Gewerbetreibenden zu schaffen. Die Analysen werden zunächst in einem staatlichen Labor durchgeführt. Wird jedoch ein Verstoß festgestellt, hat der Gewerbetreibende eine Frist von drei Tagen, um ein Gutachten zu beantragen. In diesem Fall werden zwei Gutachter bestimmt: einer wird von dem frz. Oberstaatsanwalt gewählt, der andere vom Gewerbetreibenden. Diese Gutachter haben die gleichen Pflichten, Rechte, Verantwortlichkeiten und erhalten die gleiche Vergütung. In diesem speziellen Bereich wollte der Gesetzgeber daher die Einhaltung des kontradiktorischen Verfahrens sicherstellen, indem er dem kontrollierten Gewerbetreibenden die gleichen Rechte wie den Behörden einräumt.

Pfändung und Beschlagnahme

Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der erforderlichen Kontrollen ist die Kontrollbehörde DGCCRF berechtigt, verschiedene Arten von Produkten zu pfänden:

  • Produkte, die verfälscht, verdorben oder giftig sein können;
  • Produkte, die wahrscheinlich nicht zum Verzehr geeignet sind;
  • Produkte, Gegenstände oder Geräte, die möglicherweise nicht den geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen und eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher darstellen können;
  • Produkte, die wahrscheinlich gefälscht sind.

Dies betrifft eine Vielzahl von Produkten, die bspw. von Luxusgütern über Spielzeug und Heimwerkerwerkzeuge bis hin zu Medikamenten und Lebensmitteln reichen.

Eine solche Pfändungsmaßnahme hat natürlich eine erhebliche Auswirkung auf den betroffenen Unternehmer, da die Pfändung von Produkten deren Vermarktung verhindert. Der Gewerbetreibende kann mit der Begründung, dass die gepfändeten Produkte verderblich sind, keine schnelle Rücksendung dieser verlangen: Die DGCCRF ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Produkte schnell zurückzusenden.

Die Pfändung bleibt jedoch eine Übergangsmaßnahme, die nur im Zweifelsfall umgesetzt wird. Sie kann zu einer Feststellung der Nichtkonformität, aber auch zur Feststellung der Konformität des Produkts führen. Die Beschlagnahme hingegen ist endgültig und kommt zur Anwendung, wenn sicher ist, dass die Produkte nicht konform sind.

So können die Mitarbeiter der DGCCRF im Falle eines anlässlich einer Fahndung vor ihren Augen begangenen Fälschungsdelikts Beschlagnahmen ohne richterliche Genehmigung vornehmen. Das Gleiche gilt, wenn die Beschlagnahmen Folgendes betreffen:

  • Produkte, von denen bekannt ist, dass sie gefälscht, verdorben oder giftig sind;
  • als ungenießbar anerkannte Produkte;
  • zur Fälschung genutzte Produkte, Gegenstände oder Geräte;
  • Produkte, Gegenstände oder Geräte, die nicht den geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen und eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher darstellen können.

Die Folgen einer Beschlagnahme sind schwerwiegend. Besonders im Fall von gefälschten, verdorbenen oder giftigen Produkten kann der Beamte dazu übergehen, diese zu zerstören, zu sterilisieren oder zu denaturieren. Darüber hinaus wird die Nichtbeachtung der Beschlagnahmungsmaßnahme mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von EUR 375.000 oder nur mit einer dieser beiden Strafen geahndet.

Auch hier ist der Eindruck der Allmacht der französischen Verbraucherzentrale prägnant. In der Tat haben Unternehmer keine Möglichkeit, sich der Pfändung oder Beschlagnahme zu widersetzen, wenn letztere durchgeführt wird. Dennoch ist eine Überwachung vorgesehen, da das erstellte Pfändungs- oder Beschlagnahmeprotokoll innerhalb von 24 Stunden an den frz. Oberstaatsanwalt geschickt werden muss (obwohl dieser vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht als unabhängiger Richter angesehen wird).

Außerdem darf die Pfändung nur mit Genehmigung des frz. Oberstaatsanwalts einen Zeitraum von einem Monat überschreiten. Deren Aufhebung kann zu jedem Zeitpunkt von den dazu ermächtigten Beamten oder durch den frz. Oberstaatsanwalt angeordnet werden.

Die Verwendung einer falschen Identität im Internet durch die Kontrollbehörde

Gemäß Artikel L.512-16 des frz. Verbrauchergesetzbuches können die Beamten der DGCCRF eine falsche Identität verwenden, um den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen im Internet zu kontrollieren. Dies ist gerade bei der Unterdrückung von Internetbetrug essentiell, insbesondere – aber nicht nur – beim Verkauf von gefälschter Ware im Internet.

Konkret geht es darum, unter den gleichen Bedingungen wie ein normaler Verbraucher einen Kauf zu tätigen oder eine Dienstleistung zu beanspruchen, um zu prüfen, ob der Verkaufs- oder Abonnementprozess den einschlägigen Verbrauchervorschriften entspricht (z. B.: Informationen, die dem Verbraucher gegeben werden; sogenannte „Doppelklick“-Regel, die es dem Verbraucher ermöglicht, seine Bestellung zu überprüfen, bevor er sie endgültig bestätigt). Dieses Verfahren ist dem nicht unähnlich, das z. B. die Redakteure von Gastronomie- oder Reiseführern anwenden: Sie essen in Restaurants als wären sie einfache Kunden, um die Qualität des Services objektiv zu bewerten.

Während der Identitätsdiebstahl laut frz. Strafprozessordnung strafbar ist, erlaubt das Verbrauchergesetzbuch dieses Vorgehen in gewisser Weise, wenn es die Bekämpfung der Begehung von Betrug ermöglicht.

Geheimhaltung: die verzögerte Aufdeckung der Identität der Fahnder

In der gleichen Logik der Verwendung einer gefälschten Identität ermöglichen die Artikel L.512-7 des frz. Verbrauchergesetzbuches und L.450-3-2 des frz. Handelsgesetzbuches den Beamten der DGCCRF, ihre Identität erst aufzudecken, wenn sie die kontrollierte Person über die Feststellung einer Straftat oder eines Verstoßes informieren, und zwar unter zwei Bedingungen:

  • wenn die Erbringung des Beweises für die Straftat oder den Verstoß davon abhängt und
  • wenn der Beweis nicht anders erbracht werden kann.

Die Ermittler müssen daher völlige Diskretion gegenüber den zu kontrollierenden Gewerbetreibenden genießen, was sich oft als nützlich erweisen kann, um festzustellen, ob eine Person eine Straftat gerade begeht. Es ist in der Tat leicht vorstellbar, dass die Kenntnis der Funktion der Beamten durch die Gewerbetreibenden es wahrscheinlich ermöglichen würde, eine gewisse Anzahl von betrügerischen Vorgängen oder Produkten zu verbergen: Der Überraschungseffekt könnte sich also als wesentlich erweisen. Auch hier ist eine Parallele zu den polizeilichen Praktiken in Strafsachen möglich. Ermittler schleusen sich manchmal „inkognito“ in die Kreise von Verdächtigen ein, um Straftaten beobachten zu können.

Hinzuziehung von Experten

Schließlich können die Beamten der DGCCRF auf jede qualifizierte Person zurückgreifen, die von der frz. Verwaltungsbehörde, der sie unterstellt sind, benannt wurde, um sie bei ihren Kontrollen zu begleiten. Diese sind Experten auf einem bestimmten Gebiet und können die Beamten der DGCCRF über ein Produkt, seine Zusammensetzung, seine zu erwartende Verwendung usw. aufklären. Die Ermittler können sich daher in einer ähnlichen Position befinden wie ein Richter an einem ordentlichen frz. Gericht, der von den Erkenntnissen eines im Rahmen des Verfahrens bestellten Sachverständigen profitiert.

Außerordentliche Ermittlungsbefugnisse, die einer richterlichen Genehmigung bedürfen

Während die oben beschriebenen ordentlichen Ermittlungsbefugnisse den Beamten der DGCCRF bereits viele Sonderrechte im Rahmen ihrer Kontrollen einräumen, können sie auch außerordentliche Ermittlungsbefugnisse in Anspruch nehmen, die nur mit vorheriger Genehmigung des Richters genutzt werden dürfen.

Besuch und Beschlagnahme in allen Räumlichkeiten

Die „normale“ Befugnis der Beamten der DGCCRF, Geschäftsräume ohne richterliches Einschreiten zu betreten, erlaubt ihnen nicht, sich außerhalb dieser Geschäftsräume aufzuhalten. Mit dem Einschreiten des Richters können die Beamten der DGCCRF noch weiter gehen: Sie können an jedem Ort „Besuche und Beschlagnahmen“ (oder auch offiziell Durchsuchungsaktionen genannt) gemäß Artikel L.512-51 ff. des frz. Verbrauchergesetzbuches durchführen. So sind die Räumlichkeiten, die besucht werden können, nicht mehr auf die Geschäftsräume beschränkt, sondern werden ausdrücklich im weitesten Sinne verstanden.

Jeder Besuch wird durch einen Beschluss des frz. Haftüberprüfungsrichters des Gerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die zu besuchenden Räumlichkeiten befinden, genehmigt. Befinden sich mehrere zu besuchende Räumlichkeiten im Zuständigkeitsbereich mehrerer Gerichte und muss bei allen gleichzeitig vorgegangen werden, so kann ein einziger Beschluss von einem der zuständigen Haftüberprüfungsrichter erlassen werden.

Es sollte betont werden, dass es offiziell der für die Wirtschaft zuständige Minister ist, der den Besuch und die Beschlagnahme in allen Räumlichkeiten anordnet.

Wie bei einer vom frz. Untersuchungsrichter angeordneten Durchsuchung kann sich der Richter in die während der Aktion besuchten Räumlichkeiten begeben. Wie bei einer strafrechtlichen Durchsuchung dürfen Zugriffs- und Beschlagnahmevorgänge – sofern nicht eine durch die Erfordernisse der Ermittlungen gerechtfertigte und vom Richter ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vorliegt – nicht vor 6 Uhr morgens oder nach 21 Uhr abends begonnen werden.

Während des Besuchs können die Beamten der DGCCRF alle Gegenstände, Dokumente und Informationsträger beschlagnahmen, die für die Zwecke der Untersuchung nützlich sind. Sie können Proben von Waren nehmen. Sie dürfen auch alle Geschäftsräume, Gegenstände, Unterlagen und Informationsträger versiegeln, und zwar im Rahmen der Dauer des Besuchs in diesen Räumlichkeiten. Dies umfasst alle Dokumente, auch solche, die unternehmensintern sind und von denen die Ermittler wahrscheinlich keine Kenntnis haben, während die normalen Ermittlungsbefugnisse den Ermittlern nur erlauben, Dokumente zu verlangen, von denen sie Kenntnis haben.

Die Parallele zu strafrechtlichen Durchsuchungen ist so groß, dass bestimmte Artikel der frz. Strafprozessordnung manchmal anwendbar sind: Die Artikel 56-1, 56-2 und 56-3 der frz. Strafprozessordnung, die Durchsuchungen im Büro oder in der Wohnung von „sensiblen“ Personen (Rechtsanwalt, Arzt, Notar, Gerichtsvollzieher, Räumlichkeiten eines Presse- oder audiovisuellen Kommunikationsunternehmens) betreffen, sind auf Besuche und Beschlagnahmen durch Beamte der DGCCRF anwendbar. So dürfen sie z. B., wenn sie auf die Kanzlei oder die Wohnung eines frz. Anwalts abzielen, nur von einem Richter und in Anwesenheit des Präsidenten der frz. Rechtsanwaltskammer oder seines Beauftragten durchgeführt werden.

Befugnisse zur Bestrafung oder Bestimmungen von Folgemaßnahmen nach Feststellungen

Sobald sie ihre Feststellungen unter Anwendung der ordentlichen und außerordentlichen Untersuchungsbefugnisse gemacht haben, müssen die Beamten der DGCCRF entscheiden, welche Folgemaßnahmen ergriffen werden sollen. Manchmal liegt es direkt bei der DGCCRF, über die Folgemaßnahmen zu entscheiden und diese umzusetzen, in anderen Fällen kann sie das Verfahren nur einleiten, hat aber selbst keine Entscheidungsbefugnis.

Bei der Darstellung der möglichen Folgemaßnahmen zu den Feststellungen teilt das frz. Wirtschaftsministerium diese in drei Kategorien ein: erzieherisch, korrigierend und bestrafend.

Die pädagogische Maßnahme: die Verwarnung

Logischerweise müssen die ergriffenen Folgemaßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den gemachten Feststellungen stehen. So kann ein geringfügiger Verstoß gegen eine der Regeln, deren Einhaltung die DGCCRF kontrollieren soll, keine schweren Strafen nach sich ziehen, insbesondere wenn der kontrollierte Unternehmer noch nie für etwaige frühere Verhalten sanktioniert wurde.

Die Verwarnung, die als pädagogisch dargestellt wird, ermöglicht demnach eine an diese Art von „kleiner“ Verfehlung angepassten Reaktion. Konkret informiert die DGCCRF dem Unternehmer per Schreiben über den festgestellten Verstoß. Anschließend wird häufig eine erneute Kontrolle durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Unternehmer der Verwarnung nachgekommen ist, indem er den Verstoß behoben hat.

Korrekturmaßnahmen

Obwohl es sich nicht um eine Strafe handelt, unterscheidet sich eine Korrekturmaßnahme von einer Verwarnung dadurch, dass es verbindliche Fristen gibt, die eingehalten werden müssen. Handelt es sich bei der Verwarnung letztlich um ein einfaches Informationsschreiben ohne Fristsetzung, in dem der Gewerbetreibende zur Einhaltung der Vorschriften aufgefordert wird, so zielen die Korrekturmaßnahmen darauf ab, eine rasche Einhaltung der geltenden Vorschriften zu erreichen.

Die Anordnung

Artikel L.521-1 des frz. Verbrauchergesetzbuches und Artikel L.470-1 des frz. Handelsgesetzbuches ermöglichen den Beamten der DGCCRF, einen Unternehmer nach einem kontradiktorischen Verfahren unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Anordnung ist, wie der Name schon sagt, nicht nur ein Anreiz, sondern besteht in der Tat in einer Anweisung an den Gewerbetreibenden, die festgestellten Verfehlungen zu beseitigen. Die Nichteinhaltung dieser Anordnung kann darüber hinaus je nach Fall mit einem Bußgeld oder einer strafrechtlichen Sanktion geahndet werden.

Produkt-, betriebs- oder dienstleistungsspezifische Korrekturmaßnahmen

Diese Maßnahmen sind der oben vorgestellten Anordnung sehr ähnlich. Sie gelten dennoch als spezifisch, da sie Produkte, Dienstleistungen oder Einrichtungen betreffen, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher darstellen können.

In diesem Rahmen können die Beamten der DGCCRF alle Korrekturmaßnahmen anordnen, einschließlich der Verstärkung der Selbstkontrollen, der Schulung des Personals und der Durchführung von Arbeiten oder Reinigungsaktionen. In Bezug auf Dienstleistungen können Korrekturmaßnahmen Produkte und Ausrüstungen betreffen, die den Verbrauchern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden. Eine solche Maßnahme könnte bspw. im Falle eines Gurtmodells ergriffen werden, das in einem Kletterpark zur Verfügung gestellt wird und bei dem die DGCCRF einen Mangel festgestellt hat, der die Verbraucher bei seiner Benutzung gefährden könnte.

Werden die von der DGCCRF angeordneten Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen, können strafrechtliche Sanktionen von bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldstrafe von EUR 30.000 verhängt werden. Darüber hinaus kann die DGCCRF selbst die Korrekturmaßnahmen durchführen, und zwar auf Kosten des Gewerbetreibenden, der der Anordnung nicht gefolgt ist.

Anordnungen und Vergleiche bei wettbewerbswidrigen Praktiken

Wirtschaftliche Kartelle oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, die nur einen oder mehrere lokale Märkte betreffen und von Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 50 Mio. Euro für einzelne Unternehmen und 200 Mio. Euro für die Gesamtheit der verantwortlichen Unternehmen begangen werden, ist das frz. Wirtschaftsministerium befugt, Anordnungen zu erlassen und einen Vergleich zu schließen.

Diese Befugnis wird von der DGCCRF im Auftrag der frz. Wettbewerbsdirektion (Direction de la Concurrence) ausgeübt, die daher bei Vorliegen einer Situation, die die oben genannten Kriterien erfüllt, Anordnungen erlassen und den betroffenen Unternehmen Vergleiche vorschlagen kann. Wenn der Anordnung nachgekommen wird oder ein Vergleich abgeschlossen wird, wird das Untersuchungsverfahren eingestellt. Im umgekehrten Fall, wenn die angesprochene Anordnung nicht befolgt wird oder die beteiligten Unternehmen den Vergleich ablehnen, wird der Fall an die Wettbewerbsbehörde weitergeleitet.

Maßnahmen, die das Eingreifen eines Richters erfordern

Während die DGCCRF, wie die vorhergehenden Ausführungen gezeigt haben, selbst bestimmte Folgemaßnahmen beschließen und umsetzen kann, so ist dies nicht in allen Situationen möglich. So ist sie, wie jede andere Prozesspartei auch, manchmal veranlasst, vor dem frz. Richter in Zivilsachen gegen den betroffenen Unternehmer zu klagen.

Insbesondere Artikel L.524-1 des frz. Verbrauchergesetzbuches erlaubt der DGCCRF bei den frz. Zivilgerichten – oder ggf. bei den frz. Verwaltungsgerichten – die Nichtigkeit einer von einem Gewerbetreibenden in einen Vertrag eingefügten rechtswidrigen, untersagten oder unzulässigen Klausel, einer in allen identischen Verträgen enthaltenen Klausel, die derselbe Gewerbetreibende mit Verbrauchern oder Nicht-Gewerbetreibenden geschlossen hat, zu beantragen und die Veranlassung des Gewerbetreibenden, auf seine Kosten die betroffenen Verbraucher und Nicht-Gewerbetreibenden mit allen geeigneten Mitteln darüber zu informieren.

Die repressiven Folgemaßnahmen

Die repressiven Maßnahmen sind schwerwiegenden Verstößen durch den kontrollierten Gewerbetreibenden vorbehalten.  Diese werden weiter unterteilt in zivil-, straf- oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen.

In Zivilsachen

Im Zusammenhang mit wettbewerbsbeschränkenden Praktiken (Artikel L.442-1 ff. des frz. Handelsgesetzbuches) und um diese zu beenden, kann sich die DGCCRF an das frz. Handelsgericht oder das frz. ordentliche Gericht wenden, um die Verhängung einer Geldstrafe oder die Nichtigkeit einer Vertragsklausel zu erwirken.

In Strafsachen

Wenn der von den Beamten der DGCCRF beobachtete schwerwiegende Verstoß eine Straftat darstellt, wird ein Protokoll verfasst und an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft geschickt. Soweit die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit hat, Anklage zu erheben, kann sie entscheiden, ob sie das Verfahren fortsetzt oder einstellt. Wenn sie das Vorfahren fortsetzt, kann der Richter eine Geldstrafe und in den schwerwiegendsten Fällen auch eine Gefängnisstrafe verhängen.

In Verwaltungssachen

Schließlich können gegen Gewerbetreibende, die ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, Bußgelder verhängt werden. Diese werden jedoch in einem kontradiktorischen Verfahren entschieden. Der Gewerbetreibende wird über die Absicht der Verwaltung, gegen ihn ein Bußgeld zu verhängen, informiert und dazu aufgefordert, seine Erklärungen abzugeben, bevor die Sanktion als solche ausgesprochen wird.

Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Verbraucherschutz und Fahndung gegen unlauteren Wettbewerb

Wie läuft eine Kontrolle der Verbraucherschutzbehörde ab?

Eine Kontrolle erfolgt in der Regel unangekündigt. In einigen Fällen müssen die Beamten der DGCCRF nicht einmal sofort ihre wahre Identität aufdecken oder verwenden eine falsche Identität im Internet. Sie dürfen die Räumlichkeiten von Gewerbetreibenden betreten, Dokumente und Informationen einholen, Proben entnehmen und Pfändungen und Beschlagnahmen vornehmen. Mit der Genehmigung des Richters können die Beamten der DGCCRF auch Besuche und Beschlagnahmen an jedem beliebigen Ort durchführen. Je nach festgestelltem Verstoß wird über eine pädagogische, zwingende oder repressive Folgemaßnahme entschieden.

Welche Rolle spielt die DGCCRF?

Die Generaldirektion Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung (kurz DGCCRF) reguliert die frz. Wirtschaftsmärkte im Hinblick auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln. Ihre Aufgabe ist auch die Gewährleistung des wirtschaftlichen Schutzes der Verbraucher sowie die Garantie ihrer körperlichen Sicherheit und Gesundheit. Gemeinsam mit der frz. Wettbewerbsbehörde (Autorité de la Concurrence) bildet sie gewissermaßen die „Polizei“ der frz. Wirtschaft.

Wie kann ich die DGCCRF kontaktieren?

Die DGCCRF kann telefonisch (+33 (0) 1 73 60 39 39) und über Online-Formulare auf der Website des frz. Wirtschaftsministeriums kontaktiert werden. Es ist auch möglich, sich an die Direktionen der frz. Departements (je nach Departement die Direction départementale de la protection des populations (DDPP) oder die Direction départementale de l’emploi, du travail, des solidarités et de la protection des populations (DDETSPP)) zu wenden, indem man diese per E-Mail oder Telefon kontaktiert. Ihre Kontaktdaten sind auf der Website des frz. Wirtschaftsministeriums leicht zugänglich.

Wie kann ich der DGCCRF beitreten?

Um Fahnder bei der DGCCRF zu werden, muss ein Auswahlverfahren bestanden werden. Um Kontrolleur zu werden, muss das Auswahlverfahren der Kategorie B (offen für Bewerber mit mindestens Abitur) bestanden werden. Zur Vorbereitung auf ihren Beruf absolvieren die zugelassenen Kandidaten dann eine einjährige Ausbildung an der nationalen Schule für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung (Ecole nationale de la concurrence, de la consommation et de la repression des fraudes, ENCCRF) mit Sitz in Montpellier. Um Inspektor zu werden, muss das Auswahlverfahren der Kategorie A bestanden werden (offen für Kandidaten mit einem Hochschulabschluss, Bac+3). Auch hier absolvieren die zugelassenen Kandidaten dann eine einjährige Ausbildung an der ENCCRF. Eine Einstellung ohne Auswahlverfahren ist ebenfalls möglich, insbesondere bei vorbehaltenen Stellen und bei Arbeitern mit Behinderung. Darüber hinaus kann jungen Menschen im Alter von 16 bis 25 Jahren mit einem niedrigeren Ausbildungsstand als das Abitur eine bezahlte duale Ausbildung angeboten werden. Assistenten der Fahnder für die Betrugsbekämpfung (Kategorie C) werden auf diese Weise eingestellt.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: auremar

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

* Pflichtangabe

Sie haben eine rechtliche Frage und brauchen einen Rechtsanwalt ?