Die Omnibus-Richtlinie: neue Rechtsregelungen für den Online-Verkauf

16.06.22
Die Omnibus-Richtlinie für das Online-Geschäft in Frankreich
Die Omnibus-Richtlinie: neue Rechtsregelungen für den Online-Verkauf
Die Omnibus-Richtlinie für das Online-Geschäft in Frankreich

Sie leiten ein Unternehmen und verkaufen Ihre Produkte online? Dann bringen Sie sich jetzt auf den neusten Stand!

Am 28.05.2022 trat eine neue Richtlinie zur Verstärkung des Verbraucherschutzes in Kraft. Es handelt sich um die Verordnung Nr. 2021-1734 vom 22.12.2021, die die Europäische Richtlinie 2019-2161 des Europäischen Parlamente und des Rates vom 27.11.2019, die sogenannte Omnibus-Richtlinie, in das frz. Recht umsetzt.

Ihr Ziel? Sich angesichts des wachsenden Missbrauchs, der von einigen Verkäufern betrieben wird, der Evolution des Online-Handels anpassen und den Verbraucher beim Kauf mehr unterstützen.

Neue Schutzvorschriften sollen dieses Problem beheben. Ihr Gegenstand? Die Sanktionen, die den Verkäufern auferlegt werden, erhöhen, um die begangenen Straftaten zu unterdrücken. So betreffen diese neuen Regelungen zahlreiche Bereiche: von täuschenden und unlauteren Handelspraktiken, über die Informationspflicht zugunsten der Verbraucher, bis zum Schutz der personenbezogenen Daten usw.

Angesichts dieser neuen legalen Abschreckungswaffen müssen Sie sich vergewissern, dass Sie Ihren Online-Handel rechtmäßig betreiben. Ansonsten setzen Sie sich hohen Sanktionen aus. Nachstehend erläutern wir Ihnen einige der zu befolgenden Vorschriften, die im Gesetz der Umsetzung vorgesehen sind.

Neuigkeiten bezüglich täuschender und unlauterer Handelspraktiken

Einige von Verkäufern an den Tag gelegten Verhaltensweisen, die vorher als zulässig galten, stellen nach der neuen Regelung täuschende Handelspraktiken dar.

Worum geht es konkret? Hier sind einige Beispiele dieser neuen Vorschriften.

Online Rabattaktionen

Sie möchten einen Rabatt anwenden, indem Sie den Kaufpreis eines Ihrer Produkte reduzieren? Von nun reicht es nicht mehr, nur den vorherigen Preis anzugeben! Sie müssen den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage vor der aktuellen Rabattaktion angeben. Die Anzeige dieses „Referenzpreises“ ermöglicht Ihnen somit zu begründen, dass die Rabattaktion auch wirklich zulässig ist, um den eventuell vorgesehenen Sanktionen bei Unzulässigkeit zu entgehen.

Einige Produkte (wie leichtverderbliche Lebensmittel) und Vorgänge sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen.

Verkauf eines identischen Produktes einer selben Marke in mehreren Mitgliedstaaten der EU

Wenn Sie ein identisches Produkt einer selben Marke in mehreren Ländern der Europäischen Union verkaufen, seine Zusammensetzung oder Eigenschaften jedoch vom einen zum anderen Land unterschiedlich sind, obwohl es sich um das gleiche Produkt handelt, wird dieses ab dem 28.05.2022 als eine täuschende Handelspraxis angesehen. Diese neue Regelung soll in der Tat gegen die Qualitätsunterschiede von identischen Produkten einer selben Marke, die in mehreren Mitgliedstaaten der EU verkauft werden, kämpfen.

Verkauf eines Produktes und bestätigte Kundenbewertung

Einerseits müssen Sie beim Anbieten eines Produktes zum Verkauf online darauf achten, dass Sie angeben, ob der Verkäufer ein gewerblicher oder privater Verkäufer ist.

Andererseits müssen die Bewertungen, die von den Verbrauchern gepostet werden, bestätigen, dass diese das Produkt, von dem sie sprechen, auch wirklich gekauft und genutzt haben. Diese neue Regelung soll gegen gefälschte Online-Bewertungen kämpfen.

Schließlich müssen online verkaufte Produkte nach transparenten und zugänglichen Parametern klassifiziert werden, damit der Verbraucher während seines Kaufs bestmöglich orientiert wird.

Neue Sanktionen in Verbindung mit täuschenden und unlauteren Handelspraktiken

Der Umfang der straf- und zivilrechtlichen Sanktionen, die bezüglich täuschender und unlauterer Handelspraktiken vorgesehen sind, ist beträchtlich. Wenn Sie für ein solches Verhalten schuldig bekannt werden, kann dies durch eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren oder eine Geldstrafe i. H. v. EUR 300.000 geahndet werden. Letztere kann sogar auf bis zu 10 % Ihres durchschnittlichen Umsatzes oder aber auf bis zu 50 % der für die Produktion der streitgegenständlichen Werbung entstandenen Kosten erhöht werden.

Das Gleiche gilt für als unlauter betrachtete Handelspraktiken. Greifen Sie auf solche zurück, dann riskieren Sie ein Bußgeld i. H. v. EUR 300.000, das auf bis zu 4 % Ihres Umsatzes erhöht werden kann, sogar auf bis zu EUR 2.000.000. Darüber hinaus kann auch Schadenersatz geschuldet werden.

Die Verstärkung der vorvertraglichen Informationspflicht zugunsten der Verbraucher

Das eingegangene Risiko ist ähnlich, wenn es sich um die Herausgabe von für Verbraucher erforderliche Informationen vor Vertragsschluss handelt. Konkret bedeutet dies, dass das dafür aktuell vorgesehene Bußgeld i. H. v. EUR 3.000 für natürliche Personen und EUR 15.000 für juristische Personen nun auf EUR 15.000 (natürliche Personen) und EUR 75.000 (juristische Personen) erhöht ist.

Sie kann dem Gewerbetreibenden auferlegt werden, der den Verbraucher vor Vertragsschluss nicht informiert, wie er sich auf die mit dem Produkt verbundenen Gewährleistungen berufen kann (einschließlich der gesetzlichen Konformitätsgewährleistung sowie der der versteckten Mängel). Der Gewerbetreibende wird ebenfalls verpflichtet, die erforderlichen Informationen zu den Verkaufsbedingungen, die der Verbraucher kennen sollte, zur Verfügung zu stellen. Er muss den Verbraucher auch durch jedwedes Mittel informieren, dass dieser sich an den Kundendienst wenden kann.

Darüber hinaus muss der Gewerbetreibende, wenn er dem Verbraucher einen personalisierten Preis für den Kauf eines Produkts online anbietet, diesen ebenfalls deutlich über den Algorithmus, der diesen Preis begründet, informieren.

Das Ziel der Erweiterung der Informationspflicht ist folglich ein besserer Schutz für den Verbraucher, damit dieser einen Online-Kauf aufgeklärt vornehmen kann.

Missbräuchliche Klauseln: schwerere Sanktionen

In einem Verbrauchervertrag kann das Einfügen von für den Gewerbetreibenden günstigen und für den Verbraucher nachteiligen Vertragsklauseln verlockend sein.

Nach einigen in Artikel L. 212-1 des frz. Verbraucherschutzgesetzbuches bestimmten Fällen wird diese Art von Klauseln manchmal durch die Richter auf Antrag von z. B. dem Verbraucher oder der DGCCRF als missbräuchlich angesehen. Wenn Sie als Gewerbetreibender am Ursprung einer missbräuchlichen Klausel in einem Verbrauchervertrag sind, ist Vorsicht vor den Sanktionen geboten: Diese sind nun schwerer.

In der Tat ist das Bußgeld bezüglich der Informationspflicht für natürliche Personen von EUR 3.000 auf EUR 15.000 und für juristische Personen von EUR 15.000 auf EUR 75.000 gestiegen. Des Weiteren kann das Bußgeld, sollte sich der Verstoß als „schwerwiegend“ herausstellen, bis zu 4 % Ihres Umsatzes oder bis zu EUR 2.000.000 betragen.

Bei einer Verwaltungsstrafe sind die ausgesprochenen Beträge mit denen des Bußgeldes identisch, wenn eine Vertragsklausel als missbräuchlich angesehen wird.

Der abschreckende Charakter dieser neuen Sanktionen sollte diesen Missbrauch bekämpfen.

Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen: Informationspflicht

Seit dem 28.05.2022 gelten alle Regeln zu abgeschlossenen Fernabsatzverträgen und zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über digitale Inhalts- und Dienstleistungsverträge, insbesondere in Bezug auf die Installierung einer mobilen App oder einer digitalen Dienstleistung (wie z. B. die Beschaffung eines Textverarbeitungsprogrammes).

Unter diesen neuen Regeln betrifft eine bereits den vorvertraglichen Zeitraum.

Im Rahmen eines Vertrages über digitale Inhalte und Dienstleistungen hat der Gewerbetreibende die Pflicht, den Verbraucher vor Vertragsschluss über alle vom Dienstleister stammenden Informationen des digitalen Inhalts oder der Dienstleistung, der/die Gegenstand des Vertrages ist, zu informieren.

Fehlen diese Informationen, dann geht der Gewerbetreibende ein großes Risiko ein. Wie bei den anderen vorstehenden Sanktionen kann auch hier ein Bußgeld i. H. v. EUR 15.000 für natürliche Personen und EUR 75.000 für juristische Personen auferlegt werden. Des Weiteren kann diese Geldstrafe bis zu 4 % des Umsatzes betragen, wenn der Verstoß als „schwerwiegend“ eingestuft wird.

Das Ende der privaten Hausbesuche des Gewerbetreibenden beim Verbraucher

Eine andere wichtige Neuerung der Verordnung vom 22.12.2021 betrifft die Hausbesuche. Sie müssen nun in der Tat auf Hausbesuche bei Ihren Kunden, die Verbraucher sind, verzichten, wenn diese Ihnen mitteilen, dass sie einen solchen Besuch nicht wünschen.

Auch hier hat es die Sanktion sonst in sich: Der Gewerbetreibende, der ohne Erlaubnis zu Hause bei seinem Verbraucher auftaucht, macht sich einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sowie einer Geldstrafe von EUR 150.000 Euro strafbar. Er macht sich in diesem Fall des Hausfriedensbruchs schuldig.

Es gibt noch weitere Vorschriften im frz. Gesetz der Umsetzung Nr. 2021-1734, die Sie beachten müssen. Sollte ihr Tätigkeitsbereich folglich von dieser neuen Richtlinie betroffen sein, tun Sie alles notwendige, um die neuen Vorschriften erfüllen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: sdecoret

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

* Pflichtangabe

Sie haben eine rechtliche Frage und brauchen einen Rechtsanwalt ?