Unterrichtungspflicht der Internet-Betreiber in der EU
17.01.13

Die europäische Richtlinie 97/7/EG vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sieht vor, dass der Verbraucher beim Abschluss eines Vertrages im Fernabsatz eine Bestätigung der vertragsrelevanten Informationen schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten muss.
Diese Bestimmung wurde u.a. in Art. L121-19 des französischen Verbraucherschutzgesetzes umgesetzt.
Im Internetrecht klärt der EuGH die Mitteilungsmodalitäten der Vertragsinformationen in einem Online-Shop
In einem Urteil vom 5.7.2012 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Rechtssache C 49/11 Content Services Ltd c/ Bundesarbeitskammer) einige Modalitäten der Mitteilung der Pflichtinformationen an die europäischen Verbraucher durch online-shops näher erläutert.
In der dem Gericht vorgelegten Angelegenheit konnten die Verbraucher nicht direkt auf die Informationen, insbesondere bezüglich des Widerrufsrechts beim Abschluss des Vertrages, zugreifen. Zur Kenntnisnahme dieser Informationen mussten sie einen Link anklicken, der auf einen Teil der Internetseite des online-shops verwies. Nach seiner Bestellung erhielt der Verbraucher eine E-Mail ohne die entsprechenden Informationen, sondern lediglich mit einem Verweis auf eine Internetseite. Auf dieser Internetseite konnte auf die Informationen, insbesondere bezüglich des Widerrufsrechts, Einsicht genommen werden.
Das Oberlandesgericht Wien hat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorlagefrage gestellt: Entsprechen die Modalitäten der Mitteilung der vertragsrelevanten Informationen durch die gewerbliche Webseite den Bestimmungen des europäischen Rechts? Die Bestimmungen des europäischen Rechts sind in der Richtlinie 97/7/EG vom 20.5.1997 verankert und sehen vor, dass der Verbraucher die vertragsrelevanten Informationen erhalten bzw. sie ihm zur Verfügung gestellt werden muss und diese Informationsübermittlung auf dem dauerhaften Datenträger erfolgt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 5.7.2012 entschieden, dass die auf der Webseite des online shops befindliche Informationen, die nur durch einen dem Verbraucher übermittelten Link zugänglich gemacht werden, dem Verbraucher im Sinne des Europarechts weder zugesandt, noch zur Verfügung gestellt wurden.
Außerdem hat der Gerichtshof der Europäischen Union den Begriff des „dauerhaften Datenträgers“ näher erläutert. Der dauerhafte Datenträger muss wie das Papier den Besitz der Informationen durch den Verbraucher gewährleisten. Kann eine Internetseite, deren Informationen für die Verbraucher durch einen vom Verkäufer mitgeteilten Link zugänglich sind, als einen dauerhaften Datenträger angesehen werden? Der Gerichtshof hat entschieden, dass dies nicht der Fall sei.
Ein Datenträger gilt nur dann als dauerhaft, wenn der Verbraucher die an ihn persönlich gerichteten Informationen speichern kann, der Inhalt des Datenträgers während einer angemessenen Dauer nicht verändert wird. Der Inhalt muss zugänglich sein und außerdem durch die Verbraucher eins zu eins dupliziert werden können.
Ein dauerhafter Datenträger wird zur Zugänglichkeit der Informationen für die Internetbenutzer verlangt
Bietet ein online shop die vertragsrelevanten Informationen nur über einen Hyperlink, entspricht dies nicht den Anforderungen des Europarechts.
Mit dieser Entscheidung haben die europäischen Richter eine Definition des Begriffs „dauerhafter Datenträger“ festgelegt, die in der Richtlinie 97/7 fehlte. Die Richter haben sich dabei von der neuen Richtlinie 2011/83 vom 25.10.2011, die die obengenannten Richtlinie 97/7 ab dem 13.6.2014 ersetzen wird, inspirieren lassen. Laut dieser Richtlinie ist ein dauerhafter Datenträger „jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht“.
Vorsicht vor Online-Shops, die die Mitteilungsbestimmungen nicht beachten
Online shops, die den EU-Bürgern Waren anbieten, müssen daher auf die Übereinstimmung ihrer Geschäftspraxis bezüglich der Unterrichtung der vertragsrelevanten Informationen, insbesondere der Mitteilung dieser Information mit dem europäischen Recht achten.
Betreibern von Internetseiten, die diesen Bestimmungen nicht nachkommen, drohen zivilrechtliche Sanktionen.
Die neue EU-Richtlinie 2011/83 vom 25.10.2011 hat die rechtlichen Bestimmungen der Fernabsatzgeschäfte insgesamt verstärkt. Die Umsetzung der Richtlinie muss bis zum 31.12.2013 stattfinden und die neuen Bestimmungen des nationalen Rechts werden ab dem 13.6.2014 angewandt.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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