Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal

17.03.20
Bewertungsportal
Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem Internet-Bewertungsportal
Bewertungsportal

Bewertungen im Internet spielen eine immer wichtigere Rolle für Unternehmer und Shop Betreiber, da diese die Verkaufszahlen ihrer Waren und Dienstleistungen stark beeinflussen können.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 14. Januar 2020 entschieden, dass Bewertungsportale wie Yelp ihre Bewertungen mit einer automatisierten Software sortieren dürfen. Eine Fitnessstudiobetreiberin hatte geklagt, weil sie die auf dem Portal in Sternen angezeigte Gesamtbewertung, die viele positive Bewertungen nicht berücksichtigt hatte, für unfair hält.

Bewertung durch Yelp unter die Lupe genommen

Auf dem Internetportal Yelp können Verbraucher Hotels, Restaurants und Dienstleister wie Fitnessstudios mit einem bis fünf Sternen bewerten und diese Beurteilungen durch Text ergänzen. Aufgrund der Vielzahl der Bewertungen werden die Beiträge mithilfe einer Software in „empfohlen“ und „nicht empfohlen“ sortiert und nur die authentischsten und hilfreichsten Beurteilungen fließen in die Gesamtbewertung mit ein. Hierbei spielen unter anderem die Qualität, Vertrauenswürdigkeit und Aktivität des Nutzers eine Rolle. Die restlichen Beiträge werden dem Nutzer weiter unten als „nicht empfohlen“ angezeigt. Laut Yelp sei ein solcher Mechanismus aus Gründen des Verbraucherschutzes notwendig, da er es ermögliche, Gefälligkeitsbewertungen und Fälschungen auszusortieren.

Die Fitnessstudiobetreiberin argumentiert, die Unterscheidung zwischen „empfohlenen“ und „nicht empfohlenen“ Beiträgen erfolge nach unnachvollziehbaren Kriterien. Zudem würde unzutreffend der Eindruck erweckt, dass alle Beiträge als Grundlage für die Gesamtbewertung dienen würden, wohingegen in ihrem Fall nur wenige Einzelbewertungen berücksichtigt worden seien.

Das Oberlandesgericht München hatte der Studiobetreiberin zunächst Recht gegeben. Durch das automatische Filtern von Beurteilungen entstehe eine verzerrte Gesamtbewertung. Die erforderliche Neutralität des Bewertungsportals als Informationsvermittler sei damit nicht gewahrt. Der Bundesgerichtshof beantwortete also die Frage, ob Bewertungsportale solche automatisierten Filter einsetzen dürfen.

Yelp-Beurteilungen einwandfrei

In seiner Entscheidung betonte der Bundesgerichtshof, dass die von Yelp angewandte Bewertungsdarstellung von der Berufs- und Meinungsfreiheit geschützt sei. Yelp bewerte nicht die Unternehmen selbst, sondern die Beurteilungen. Zudem seien keine unwahren Tastsachen behauptet oder verbreitet worden, denn der unvoreingenommene und verständige Nutzer würde anhand der angegebenen Zahlen erkennen, dass der Durchschnitt nur aus einem Teil der Bewertungen gebildet wurde und daraus schließen, dass es sich um die „empfohlenen“ Beiträge handelt. Schließlich sei bei der Ausübung der Meinungsfreiheit unbedeutend, ob die Gesamtbewertung durch einen Algorithmus oder durch Personen errechnet wurde.

Rechte der Plattformbetreiber weiter gestärkt

Der BGH hatte die Rechte der Bewertungsportale bereits in früheren Urteilen wie beispielsweise zum Ärzteportal Jameda gestärkt. Durch die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung des Oberlandesgerichts München machen die Richter erneut deutlich, dass Unternehmer kritische Bewertungen im Internet grundsätzlich hinnehmen müssen, solange die Plattformbetreiber neutral bleiben und keine Unternehmen bevorzugen. Darüber hinaus mussten die Auswahlkriterien nicht offengelegt werden, um Manipulationen des Mechanismus zu verhindern.

Wann sind Bewertungen unzulässig?

Bewertungen werden als Meinungsäußerungen grundsätzlich von der Meinungsfreiheit im deutschen Grundgesetz geschützt. Hierbei kommt es weder auf ihre Qualität noch auf ihre Richtigkeit an. Sie können jedoch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellen oder aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig sein. Mittels einer anwaltlichen Prüfung gilt es stets zu überprüfen, welche Interessen im Einzelfall überwiegen.

Unzulässig sind daher insbesondere die folgenden Online-Bewertungen:

  • Fakebewertungen: Gefälschte Kundenmeinungen werden immer häufiger abgegeben. Um Konkurrenten zu schädigen oder die eigene Reputation zu stärken, werden Beurteilungen frei erfunden. In einem solchen Fall überwiegt das Persönlichkeitsrecht gegenüber der Meinungsfreiheit, denn ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, einen gar nicht stattgefundenen Kundenkontakt zu bewerten, ist nicht ersichtlich. Zudem sind beide Vorhaben aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig und damit rechtswidrig.
  • Unwahre Tatsachenbehauptungen: Generell unzulässig sind zudem unwahre Tatsachenbehauptungen oder unsachliche Schmähkritik von unzufriedenen Kunden mit Schädigungsabsicht.

Welche Ansprüche bestehen im Fall einer unzulässigen Bewertung?

Es können grundsätzlich Anspruche gegen den Portalbetreiber sowie den Bewertenden bestehen:

  • Löschung der Bewertung: Wird die Bewertung mittels der anwaltlichen Prüfung als unzulässig eingestuft, kann zunächst eine Unterlassung oder Beseitigung der Bewertung wegen Unternehmens-(persönlichkeitsrechtsverletzung) oder Kreditgefährdung eingeklagt werden. Der Beitrag müsste demnach ganz oder teilweise gelöscht werden.
  • Richtigstellung der unwahren Bewertung: Weiterhin können ein Widerruf bzw. eine Richtigstellung der unwahren Tatsachenbehauptung gefordert werden.
  • Schadensersatz: Schließlich besteht die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen. Wichtig ist hierbei, dass ein konkreter Schaden nachgewiesen werden muss, der durch die besagte Bewertung entstanden ist, was sich in der Praxis als sehr schwierig erweist.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: vegefox.com

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

* Pflichtangabe

Sie haben eine rechtliche Frage und brauchen einen Rechtsanwalt ?