Die französische Gesundheitsreform mit der Zusatzkrankenversicherung
15.04.19

Vor dem Hintergrund, dass die gesetzliche Krankenkasse in Frankreich immer weniger Gesundheitskosten erstattet, haben sich neue Rückerstattungskonzepte, Änderungen in der Organisation der Gesundheitskosten, Verträge für Zusatzkrankenkassen (mutuelles), welche seit dem 01.01.2016 Pflicht sind, immer mehr bei französischen Arbeitgebern durchgesetzt.
Dadurch kann das Angebot einer vorteilhaften Zusatzkrankenversicherung wesentlich zur Motivation und Bindung der Arbeitnehmer beitragen. Außerdem bieten die Zusatzkrankenversicherungen auch zahlreiche finanzielle Vorteile.
Die Vorteile der Zusatzkrankenversicherung
Auch wenn die Einführung der Zusatzkrankenversicherung bei Arbeitnehmern nach französischem Sozialversicherungsrecht verpflichtend geworden ist und somit eine zusätzliche Belastung für den Arbeitgeber darstellt, bietet die Zusatzkrankenversicherung gewisse Vorteile:
- Für das Unternehmen: Die mit der Zusatzkrankenversicherung verbundenen Beiträge unterliegen einem vorteilhaften System in Bezug auf Steuern und Sozialabgaben, da diese Beträge vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden können und die Arbeitgeberbeiträge innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei sind.
- Für die Arbeitnehmer: Durch die Risikoverteilung auf eine große Anzahl von Unternehmen können, im Gegensatz zu einem individuellen Versicherungsschutz, günstige Tarife angewandt werden.
Des Weiteren haben die Garantien sofortige Wirkung und die Arbeitnehmerbeiträge können vom steuerpflichtigen Einkommen der Arbeitnehmer abgezogen werden.
In diesem Zusammenhang sollte die neue Reform „100 % santé“ („100 Prozent Gesundheit“), angestoßen durch das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung von 2019, die Gelegenheit bieten, um den im Unternehmen geltenden Vertrag für die Zusatzkrankenversicherung neu zu verhandeln.
Eckdaten für die Umsetzung der Reform „100 % santé“
Die für den Bereich der Augenoptik vorgesehenen Bestimmungen werden auf Verträge angewandt, die ab dem 01.01.2020 abgeschlossen oder verlängert werden. Das Gleiche gilt für die Bestimmungen bezüglich der Zahnarztkosten, unter Vorbehalt der Termine, welche die nationale Versammlung der Zahnärzte möglicherweise festlegt.
Die Bestimmungen in Bezug auf Hörgeräte treten in Kraft für Verträge, die ab dem 01.01.2021 abgeschlossen oder verlängert werden.
Des Weiteren wird eine Neuverhandlung der Tarifverträge bzw. eine Anpassung der Betriebsvereinbarungen oder der einseitigen Entscheidungen des Arbeitnehmers zur Anwendung der Mindest-Gesundheitsleistungen für die in Artikel L911-7 des frz. Sozialgesetzbuches (Code de la Sécurité sociale) vorgesehene Verallgemeinerung notwendig, um diese vor dem 01.01.2020 mit den zukünftigen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen.
In diesem Rahmen bietet die Direktion der Sozialversicherung (Direction de la Sécurité Sociale, DSS) in einem Schreiben vom 13.12.2018 an das technische Zentrum der Versorgungseinrichtungen (Centre technique des institutions de prévoyance, CTIP) an, Unternehmen bei der Anpassung ihres Gesundheitskostensystems an die Höhe der Kostenübernahme, die durch die vorgenannten Verordnungen festgelegt wird, zu begleiten.
Dieser Brief kündigt eine Toleranz an für den Fall einer am 01.01.2020 festgestellten Unregelmäßigkeit. Wir raten jedoch zur Vorsicht in dieser Hinsicht, denn das Schreiben der DSS hat keinen verpflichtenden Charakter und kann Erhebungsstellen im Falle einer Kontrolle nicht entgegengehalten werden.
Der Inhalt der Reform „100 % santé“
Das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2019, ergänzt durch die Verordnung Nr. 2019-21 vom 11.01.2019, sieht aufgrund der Besonderheiten der verschiedenen Branchen vor, dass die Maßnahme in den Bereichen Zahnmedizin, Augenoptik und Audiologie unterschiedlich angewandet wird.
- In Bezug auf Zahnprothesen sind 3 verschiedene Angebote für Gesundheitsleistungen vorgesehen:
- das Angebot „100 % santé“, vollständige Rückerstattung, deckt die wesentlichen und gängigsten Bedürfnisse;
- das Angebot „Kostenbeherrschung“, mit gedeckelten Preisen;
- das Angebot „freie Preise“, ohne Deckelung der Preise, für die neuesten Techniken und spezielle Ansprüche der Versicherten.
- Im Angebot „100 % santé“ beläuft sich die Deckung für augenoptische Ausrüstungen einer Kategorie mit verstärkter Kostenübernahme auf die Höhe des Betrags der Beteiligung des Versicherten innerhalb der für diese Kategorie festgelegten oberen Preisgrenze. Die Ausgaben für andere augenoptische Ausrüstungen müssen wie zuvor unter Beachtung der Mindest- und Höchstbeträge des Artikels R. 871-2 des frz. Sozialgesetzbuches gedeckt werden.
Die Kosten für ein Brillengestell werden gemäß den Vertragsbedingungen und unter Beachtung eines Höchstbetrages von 100 € (statt wie bisher 150 €) erstattet. Die Garantie für die Augenoptikkosten, außer bei vorzeitiger Erneuerung, wird alle zwei Jahre gewährt.
- Beim Erwerb von Hörgeräten werden die Kosten in der Höhe der Ausgaben des Versicherten übernommen, wenn sie die Voraussetzungen einer verstärkten Kostenübernahme erfüllen. Ist dies nicht der Fall, gilt ein Höchstbetrag von 1.700 € pro Hörgerät für die Kostenübernahme.
Diese Kostenübernahme wird alle 4 Jahre gewährt.
Des Weiteren passt eine zweite Verordnung Nr. 2019-65 vom 31.01.2019 das Mindestniveau der zusätzlichen Gesundheitsgarantien, welche die Unternehmen verpflichtend für ihre Arbeitnehmer einführen müssen, an die neuen Vorgaben für die Zusatzkrankenversicherungsverträge an. Dabei sei daran erinnert, dass die in Artikel D.242-1 des frz. Sozialgesetzbuches vorgesehene gedeckelte Befreiung für die Arbeitgeberbeiträge zur Finanzierung der kollektiven und verpflichtenden Zusatzkrankenversicherung im Bereich der Gesundheitskosten abhängig ist von der Einhaltung der Mindestangebote der Zusatzkrankenversicherungsverträge.
Die Anpassung der Zusatzkrankenversicherungsverträge an die Anforderungen der Zusatzkrankenversicherungsverträge nach der Reform „100 % santé“ erscheint also wünschenswert, um im Falle einer Kontrolle eine mögliche Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit der Zusatzkrankenversicherung zu vermeiden.
In der Tat müssen Unternehmen, die über eine Arbeitnehmervertretung verfügen, spätestens im dritten Quartal 2019 Verhandlungen mit den Sozialpartnern einleiten.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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