Antragsfrist für die Erstattung der Quellensteuer für Gesellschaften, die Dividenden beziehen
14.09.15

Auf die von einer französischen Tochtergesellschaft an die ausländische Muttergesellschaft ausgeschütteten Dividenden wird grundsätzlich nach französischem Steuerrecht eine Quellensteuer von 25 % der Dividende erhoben. Der französische oberste Verwaltungsgerichtshof (Conseil d’Etat) hat in einem Urteil vom 25.07.2015 die förmlichen Bedingungen für den Einspruch anlässlich der Besteuerung der Dividenden, die von einer französischen Tochtergesellschaft an eine ausländische Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, gelockert. Das Gericht hat anerkannt, dass das einfache Ablegen der richtigen Vordrucke bei der Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, einen Einspruch im Sinne des Artikels L. 190 der französischen Abgabenordnung (Livre des procédures fiscales) darstellt.
Erstattung der Quellensteuer für ausländische Gesellschaften, die von ihren französischen Tochtergesellschaften Dividenden beziehen
Eine Gesellschaft mit Sitz in Belgien hat sich in den Jahren 2007 und 2008 Dividendenausschüttungen durch eine ihrer Tochtergesellschaft aus Frankreich auszahlen lassen. Der Quellensteuersatz betrug gemäß den französischen gesetzlichen Bestimmungen 25 % von dem ausgezahlten Gesamtbetrag. Ist die Empfängerin der Dividenden eine ausländische Muttergesellschaft, kann sie, je nach anwendbarem Doppelbesteuerungsabkommen, Anspruch auf die Erstattung dieser Quellensteuer haben. Im Falle eines Antrags auf Erstattung muss dieser, gemäß den Bestimmungen der französischen Abgabenordnung, der Verwaltung spätestens am 31.12 des zweiten Jahres nach der Auszahlung der Dividendenausschüttungen durch die französische Tochtergesellschaft erfolgen.
Die belgische Gesellschaft hatte aus dem französisch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 10.03.1964 die komplette Erstattung der Quellensteuer, die auf ihre Dividenden erhoben worden war, beantragt, indem sie am 25.11.2009 der Schuldnerin der Dividenden, d.h. ihrer Tochtergesellschaft, die dafür vorgesehenen Vordrucke vorgelegt hatte.
Am 16. Februar 2011 hat die Muttergesellschaft, infolge eines Bescheids der Finanzverwaltung vom 26.06.2008 gemäß Artikel 15 des französisch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommens die Erstattung von 10% der Quellensteuer erhalten, da ihr der ermäßigte Steuersatz von 15% angewandt wurde. Da jedoch die Muttergesellschaft davon ausging, dass sie die Bedingungen für die komplette Erstattung der Quellensteuer erfüllte, hat sie am 29.11.2011 Einspruch bei der Finanzbehörde eingelegt.
Die Erstattung der Quellensteuer auf Dividenden setzt die Einhaltung der Einspruchsfrist voraus
Die Behörde hat ihren Antrag verworfen, da sie die Einspruchsfrist für die Zeit 2007/2008 als abgelaufen betrachtete und besagter Antrag aus diesem Grund nicht bearbeitet werden konnte. Die belgische Gesellschaft hat daraufhin eine Klage auf Erstattung der Quellensteuer beim Verwaltungsgericht von Montreuil eingereicht. Dieser hat die Klage als unzulässig verworfen, da er sie als verspätet eingereicht betrachtete und in seinen Augen die Einspruchsfrist abgelaufen war.
Die Gesellschaft ist in Berufung gegangen und das Berufungsgericht von Versailles hat die Argumentation der ersten Instanz bestätigt und den Antrag der Gesellschaft erneut verworfen.
Die Hinterlegung der Erstattungsvordrucke bei der Tochtergesellschaft reicht zur Beibehaltung der Einspruchsfrist aus
Die Muttergesellschaft ist anschließend in Revision vor dem obersten Verwaltungsgericht gegangen. Dieses hat das Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und dabei der Steuerpflichtigen Recht gegeben. Tatsächlich hat es geurteilt, dass die Hinterlegung der Vordrucke bei der auszahlenden Gesellschaft einem Einspruch, der die Einspruchsfrist unterbricht, gleichkommt. Auf diese Weise konnte der Antrag der Gesellschaft inhaltlich bearbeitet werden. Der oberste Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin die Angelegenheit dem Berufungsgericht zur Überprüfung zurückgesandt.
Es handelt sich in dieser Sache um ein Grundsatzentscheid aus dem sich ergibt, dass der Alltag der ausländischen Gesellschaften mit Tochtergesellschaften in Frankreich in Zukunft in Bezug auf Einspruchsfristen im Zusammenhang mit der Quellensteuer auf die grenzüberschreitenden Dividendenausschüttungen erleichtert wird, da die Hinterlegung der richtigen Vordrucke für den Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer bei der auszahlenden Tochtergesellschaft, ermöglicht, die Einspruchsfrist einzuhalten. Die Rechtsprechung hat auch kürzlich andere Vorschriften des französischen Steuerrechts in Bezug auf eine Quellensteuer auf andere Einkünfte an beschränkt Steuerpflichtigen aufgelockert, so dass man von einer positiven Entwicklung für ausländische Steuerpflichtigen sprechen kann.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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Bilder: coloures-pic, Alain Vacquier