Zurückerstattung der Quellensteuer auf Einkünften von beschränkt Steuerpflichtigen

18.05.15
Giancarlo Fisichella lässt sich die französische Quellensteuer erstatten
Giancarlo Fisichella lässt sich die französische Quellensteuer erstatten
Giancarlo Fisichella lässt sich die französische Quellensteuer erstatten

Das französische oberste Verwaltungsgericht (Conseil d’Etat) hat in einer sehr klaren Entscheidung vom 17. Februar 2015 einen bestehenden Verwaltungsgrundsatz für rechtsunwirksam erklärt. Dieser Grundsatz lautet, dass der Betrag der gemäß Artikel 182 B des französischen Steuergesetzbuchs (Code général des impôts), der die endgültige im Rahmen der Veranlagung ermittelten Steuer übersteigt, nicht erstattungsfähig ist.

Die Quellensteuer gemäß Artikel 182 B des französischen Steuergesetzbuchs für beschränkt Steuerpflichtige und die französische Einkommensteuer

Artikel 182 B des französischen Steuergesetzbuchs sieht vor, dass wenn eine französische natürliche Person oder Gesellschaft Vergütungen für z.B. Urheberrechte, künstlerische oder sportliche Leistungen, Schiedsrichter- oder Börsenleistungen an eine andere, beschränkt steuerpflichtige Person oder Gesellschaft leisten muss, so wird eine Quellensteuer auf diesen Einkünften erhoben.

Vergütungen von sportlichen Leistungen eines beschränkt Steuerpflichtigen und höhere erhobene Quellensteuer als in der Veranlagung errechnete französische Steuer

Der Fall, der den Verwaltungsrichtern vorgelegt wurde, betraf den italienischen Hochleistungsrennsportler Giancarlo Fisichella, der zwischen 2007 und 2008 in Frankreich an unterschiedlichen Rennen teilgenommen hatte. Auf den von seinem in Frankreich ansässigen Automobil-Rennstall ausgezahlten Einkünften, musste der Rennstall 15% als Quellensteuer einbehalten.

Der Rennfahrer hat anschließend seine Einkommensteuer nach den für in Frankreich beschränkt Steuerpflichtigen berechnet. Dabei hat er insbesondere von den Einnahmen aus seinen sportlichen Leistungen die hohe Provision an seinen Sportmanager abgezogen. Da diese Werbungskosten nicht bei der Berechnung der Quellensteuer in Betracht gezogen werden konnten, war die im Rahmen der jährlichen Veranlagung errechnete endgültige Steuer des Rennfahrers in Frankreich geringer als die einbehaltene Quellensteuer.

Aus diesem Grund hatte der Rennfahrer die Rückerstattung des Differenzbetrags beantragt. Daraufhin hat das französische Finanzamt den Verwaltungsgrundsatz angewandt, nach dem die Quellensteuer eine eigenständige Abgabe ist und dass sie aus diesem Grund anschließend nicht mehr geändert werden kann.

Die Quellensteuer als Anzahlung betrachtet

Erstattung der Quellensteuer in FrankreichDas Verwaltungsgericht von Montreuil, gefolgt vom Berufungsgericht von Versailles und schließlich dem obersten französischen Verwaltungsgericht, haben dem italienischen Steuerzahler grundsätzlich Recht gegeben. Der Conseil d’Etat ist in der Tat davon ausgegangen, dass die Quellensteuer von Einnahmen von natürlichen, ausländischen Personen nur eine Anzahlung der Einkommensteuer ist.

Die Entscheidung war nicht selbstverständlich, da die Quellensteuer gemäß Artikel 182 B des französischen Steuergesetzbuchs sowohl auf natürliche als auch auf juristische beschränkt Steuerpflichtigen anwendbar ist. Während natürliche Personen in solchen Situationen immer in Frankreich besteuert werden müssen, gilt dies nicht zwangsläufig für juristische Personen. Die Quellenbesteuerung kann daher in manchen Fällen nicht als eine bloße Anzahlung eingestuft werden.

Der französische Conseil d’Etat hat in der vorliegenden Entscheidung die Tatsache in Betracht gezogen, dass es sich um eine natürliche Person handelt und die Quellensteuer daher im vorliegenden Fall wie eine Anzahlung eingestuft werden konnte. Die Tatsache, dass kein Gesetzestext ausdrücklich vorsieht, dass die Quellensteuer eine Anzahlung ist, war für die Verwaltungsrichter kein Hindernis. Dieser Punkt ist besonders interessant, da seine Tragweite größer ist als Artikel 182 B des französischen Steuergesetzbuchs.

Französische Quellensteuer und EU-beschränkt Steuerpflichtigen

Hätte der französische Conseil d’Etat den Verwaltungsgrundsatz bestätigt, so hätten die französischen Richter wohlmöglich im Fall eines steuerpflichtigen aus der EU den Grundsatz, wonach die Quellensteuer eines Mitgliedstaats keine steuerliche Mehrbelastung darstellen darf, verletzt. Dies hat möglicherweise die Entscheidung vom 17. Februar 2015 beeinflusst.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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