Nach Frankreich entsandter Arbeitnehmer und Quellensteuer auf das Gehalt
Veröffentlicht am 16.05.24

Die zunehmende Globalisierung und die internationale Mobilität von Arbeitnehmern haben die Frage der Quellensteuer auf die Gehälter von ins Ausland entsandten französischen Arbeitnehmern besonders relevant gemacht. Die steuerlichen Auswirkungen dieser Situation zu verstehen, ist für die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung. In diesem Artikel werden wir dieses Thema im Zusammenhang mit einer aktuellen Entscheidung des höchsten Gerichts in französischem Steuerrecht, die wichtige praktische Auswirkungen hat, ausführlich erforschen.
Quellensteuer für Arbeitnehmer mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb Frankreichs
Artikel 182 A des französischen Steuergesetzbuchs (Code Général des Impôts, CGI) besagt, dass Einkünfte, die von einem französischen Unternehmen an einen ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gezahlt werden, einer Quellensteuer unterliegen. Damit soll sichergestellt werden, dass Einkünfte aus französischen Quellen, die von steuerlich nicht ansässigen Personen bezogen werden, in Frankreich besteuert werden. Es ist daher fûr diese ausländischen Arbeitnhemer nicht möglich, der Steuern in Frankreich zu entgehen.
Der entsandte Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland
Ein entsandter Arbeitnehmer ist ein Angestellter, der von seinem Arbeitgeber vorübergehend in ein anderes Land geschickt wird, um dort zu arbeiten, während er weiterhin einen Vertrag mit dem französischen Unternehmen hat. Die steuerlichen Auswirkungen hängen hauptsächlich vom steuerlichen Wohnsitzstatus des Arbeitnehmers und der Dauer seiner Entsendung ab.
Wenn der Arbeitnehmer im Gastland steuerlich ansässig wird, unterliegt er in der Regel der dortigen Steuerpflicht. Artikel 182 A CGI sieht jedoch vor, dass der französische Arbeitgeber eine Quellensteuer auf die gezahlten Gehälter erheben muss.
Der komplexe Begriff des steuerlichen Wohnsitzes im Ausland
Vor kurzem hat der Staatsrat (Conseil d’État- entspricht hier dem Bundesfinanzhof) eine wichtige Entscheidung getroffen (Conseil d’État, 8ème – 3ème chambres réunies, 05/02/2024, 469771), die im Gegensatz zur Position der französischen Finanzverwaltung steht. Diese Entscheidung betrifft genau diesen Begriff des steuerlichen Wohnsitzes in Verbindung mit Artikel 182 A CGI.
Es stellte sich die Frage, ob die in Artikel 182 A des Code Général des Impôts (CGI) vorgesehene Quellensteuer beispielsweise auf die Gehälter eines Schweizer Arbeitnehmers, der für drei Jahre nach Frankreich entsandt wird, angewendet wird.
Hintergrund der Entscheidung
Die zentrale Frage war, ob die Quellensteuer auf das gesamte Gehalt eines nach Frankreich entsandten Schweizer Arbeitnehmers erhoben werden sollte oder nur auf einen Teil, der anteilig für die Arbeitszeiten in Frankreich berechnet wurde. Das französische Unternehmen, das diesen Arbeitnehmer beschäftigte, hatte sich dafür entschieden, die Quellensteuer nur auf einen Teil des Gehalts zu erheben, der auf der in Frankreich verbrachten Zeit basierte. Die Steuerbehörde war damit nicht einverstanden und verlangte zusätzliche Beiträge, da sie der Meinung war, dass die Quellensteuer auf das gesamte Gehalt erhoben werden sollte.
Rechtliche Analyse der Entscheidung des Staatsrats
Bei seiner Entscheidung stützte sich der Conseil d’État auf mehrere Artikel des CGI, insbesondere auf die Artikel 4 A, 4 B und 182 A. In den Artikeln 4 A und 4 B sind die Kriterien zur Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes einer Person in Frankreich festgelegt. Wenn eine Person eines dieser Kriterien erfüllt, unterliegt sie mit ihrem gesamten Welteinkommen der Einkommensteuer.
Eines der Schlüsselkriterien von Artikel 4B ist die Ausübung einer nicht-nebenberuflichen Tätigkeit in Frankreich. In diesem Fall erfüllte der Schweizer Arbeitnehmer, der für drei Jahre mit großer Verantwortung nach Frankreich entsandt worden war, dieses Kriterium. So wurde er, obwohl er in der Schweiz wohnhaft war, als steuerlicher Wohnsitz in Frankreich angesehen. Folglich unterlag sein Gehalt nicht der in Artikel 182 A CGI für Nichtansässige vorgesehenen Quellensteuer.
Auswirkungen der Entscheidung
Die Entscheidung des Staatsrats zeigt, dass der Wohnort nicht immer ausschlaggebend für die Begründung des steuerlichen Wohnsitzes ist. Die Tatsache, dass Sie in Frankreich arbeiten, selbst als entsandter Arbeitnehmer, kann ausreichen, um Sie zu einem steuerlich ansässigen Franzosen zu machen.
Indem er die Anwendung internationaler Doppelbesteuerungsabkommen, wie in diesem Fall das französisch-schweizerische Abkommen, ausgeschlossen hat, hat der Staatsrat eine starke Position eingenommen. Er gab der strikten Anwendung des französischen Steuerrechts den Vorzug und beeinflusste damit die Art und Weise, wie die Einkünfte entsandter Arbeitnehmer besteuert werden.
Das Territorialitätsprinzip
Das französische Steuersystem beruht auf dem Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass die französische Finanzverwaltung nur für das französische Staatsgebiet zuständig ist. Nach Artikel 4 A des CGI sind zwei Situationen zu unterscheiden:
- Steuerlicher Wohnsitz in Frankreich: Die Person wird in Frankreich auf ihr gesamtes Welteinkommen besteuert. Es können Anpassungen vorgenommen werden, um eine Doppelbesteuerung mit dem Staat der Einkommensquelle zu vermeiden.
- Steuerlicher Wohnsitz außerhalb Frankreichs: Die Person wird in Frankreich nur für ihr Einkommen aus französischen Quellen besteuert. Dies wird als „Territorialitätsprinzip“ bezeichnet.
Schlussfolgerung
Diese Entscheidung des Staatsrats klärt die Regeln für die Quellensteuer für nach Frankreich entsandte Arbeitnehmer. Sie unterstreicht die Bedeutung der Kriterien für den steuerlichen Wohnsitz und zeigt, dass der Arbeitsort entscheidender sein kann als der Wohnort. Für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmer ist es von entscheidender Bedeutung, diese Regeln zu verstehen, um eine optimale Einhaltung der Steuervorschriften zu gewährleisten. Für eine persönliche Beratung wird die Konsultation eines Experten für internationales Steuerrecht dringend empfohlen.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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Bild: Pixavril