DBA Frankreich Schweiz und der beschränkte Quellensteuersatz auf Dividenden

Veröffentlicht am 31.01.11
Die Quellensteuer bei Dividende im DBA Frankreich-Schweiz
Die Quellensteuer bei Dividende im DBA Frankreich-Schweiz
Die Quellensteuer bei Dividende im DBA Frankreich-Schweiz

Der beschränkte Steuersatz auf Dividenden im DBA Frankreich-Schweiz

Die französische Steuerrichtlinie vom 24.8.2010 (Nr. 14 B-3-10) beschreibt die praktische Vorgehensweise näher, welche bei der Inanspruchnahme des beschränkten Steuersatzes der Quellensteuer auf Dividenden durch Steuerpflichtige aus der Schweiz gilt. Das Verfahren wurde insbesondere auf die juristischen Personen und Anlegerfonds mit Sitz in der Schweiz erweitert.

Diese Steuerrichtlinie basiert auf dem Schriftwechsel zwischen Frankreich und der Schweiz vom 28.8.2008 und vom 26.11.2008. Demnach sind neue Modalitäten zur unmittelbaren Anwendung der beschränkten Steuersätze für die Quellensteuer auf Dividenden festgehalten worden. Diese Modalitäten ergeben sich aus dem Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommens- und Vermögenssteuer vom 9.9.1966, geändert am 3.12.1969 und am 22.7.1967 (hiernach genannt «das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz» oder „DBA Frankreich-Schweiz“).

Die Grundsätze zur Besteuerung von Dividenden gemäß des Abkommens Frankreich-Schweiz

Grundsätzlich sieht im internationalen Steuerrecht  das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz in Hinsicht auf die Besteuerung der Dividendeneinkünfte Folgendes vor:

  • Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, unterliegen der Besteuerung im Wohnsitzstaat. Erhält beispielsweise ein Schweizer Dividenden von einer französischen Gesellschaft, werden diese Einkünfte in der Schweiz besteuert;
  • Der Quellenstaat ist jedoch berechtigt, eine Quellensteuer zu erheben. Diese Quellensteuer ist allerdings auf 15% der Dividende beschränkt. Ist der Dividendenempfänger eine juristische Person, welche unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10% des Kapitals der auszahlenden Gesellschaft verfügt (vgl. Art. 11, 2 vom DBA Frankreich-Schweiz), entsteht hingegen kein Anspruch auf Quellensteuer für den Quellenstaat. Es heißt im vorgenannten Beispiel der Auszahlung einer Dividende durch eine französische Gesellschaft, dass die Quellensteuerbelastung nicht höher als 15% sein darf, wenn der Empfänger der Dividende eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist.

Allerdings kann das Steuerrecht des Wohnsitzstaats vom Schuldner des Einkommens n der Praxis höhere Quellensteuersätze haben als die Höchststeuersätze nach dem DBA Frankreich-Schweiz vorgesehen.

Umsetzung

Vor diesem Hintergrund enthält die französische Steuerrichtlinie Nr. 4 J-1-05 vom 25.2.2005 Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren für die Dividende aus Frankreich an eine im Ausland ansässige Person, deren Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich abgeschlossen hat. Die Steuerrichtlinie Nr. 14 B-3-10 vom 24.8.2010 hat auf dieser Rechtsgrundlage das vereinfachte Verfahren auf juristische Personen sowie Anlegerfonds mit Sitz in der Schweiz erweitert, wenn diese Personen Dividenden aus Frankreich empfangen.

Des Weiteren beschreibt die kürzlich erlassene Steuerrichtlinie insbesondere das Verfahren mittels eines Vordrucks. Die Formulare werden zunächst der Finanzverwaltung vom Schweizer Kanton, der für die auszahlende Gesellschaft zuständig ist, vorgelegt. Ein Exemplar hiervon wird im Anschluss dieser auszahlenden Gesellschaft bzw. der französischen Finanzverwaltung eingereicht, damit der ermäßigte Quellensteuersatz sofort angewandt wird.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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