Erbschaftsteuer: DBA Frankreich Schweiz
17.07.14

Am 17. Juni 2014 hat Frankreich das im Jahre 1953 mit der Schweiz abgeschlossene Steuerabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer gekündigt
Seit zwei Jahren versucht Frankreich nun schon das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer zu ändern. Dieses Doppelbesteuerungsabkommen wurde in der Tat seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1955 nur selten verändert. Frankreich hat allerdings festgestellt, dass dieses Abkommen Steuereinnahmeverluste für den Staat darstellt. Die Verluste sind auch auf das attraktive Schweizer Steuerrecht zurückzuführen.
Für ein besseres Verständnis der Debatte zwischen Frankreich und der Schweiz ist eine kurze Darstellung des Doppelbesteuerungsabkommens Frankreich – Schweiz erforderlich. Nach dem Abkommen von 1953 ist es dem französischen Fiskus untersagt, die Erbschaft eines Verstorbenen, der in der Schweiz wohnhaft war, zu versteuern. Diese Erbschaft muss in der Schweiz nach den unterschiedlichen Regeln des jeweiligen Kantons besteuert werden. In fast allen Kantonen sind Erbschaften in direkter Linie allerdings steuerfrei. So werden umfangreiche Vermögen von Einwohnern der Schweiz an französische Einwohnern übertragen, ohne dass dabei die geringste Erbschaftsteuer erhoben werden kann.
Selbst die Steuer auf Veräußerungsgewinne bei Immobilienübertragungen entgehen dem französischen Fiskus regelmäßig. Durch Gründung einer Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts (Société civile immobilière), die Eigentümerin des Grundvermögens ist, können die Immobilien nicht in Frankreich besteuert werden.
Der französische Staat hat versucht, die Steuerverluste durch Erbschaften von Schweizer Einwohnern zu beschränken
Frankreich hat daher der Schweiz einen ersten Änderungsentwurf des Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer vorgeschlagen, der im August 2012 untergeschrieben wurde. Nach neuen Verhandlungen wurde am 11. Juli 2013 ein zweiter Änderungsentwurf vorgeschlagen. Die Schweiz hat jedoch letztendlich alle Änderungsvorschläge abgelehnt.
Diese Ablehnung ist leicht nachvollziehbar, da Frankreich in den unterschiedlichen Entwürfen versucht hat, der Schweiz die eigenen, französischen Steuerregelungen aufzudrängen. Zu den von schweizerischer Seite am meisten kritisierten Änderungsvorschlägen gehörte unter anderem, dass die in der Schweiz gelegenen Immobilien in Frankreich besteuert werden sollten, wenn sie durch Erbschaft an französische Einwohner übertragen werden unter der Bedingung, dass der Erbe mindestens acht Jahre während der letzten zehn Jahre vor der Erbschaft in der Frankreich wohnhaft war.
Da die Verhandlungen aus den oben genannten Gründen letztendlich keinen Erfolgt hatten, hat Frankreich das Abkommen von 1953 am 17. Juni 2014 formell gekündigt. Diese Kündigung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Das Scheitern der Verhandlungen zwischen Frankreich und der Schweiz und das Fehlen internationaler Steuerregelungen auf dem Gebiet des Erbrechts
Wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz mehr besteht, ist das interne Steuerrecht jedes Staates uneingeschränkt anwendbar. Gemäß Art. 750ter des französischen Steuergesetzbuchs werden Erbschaften von in Frankreich wohnhaften Erben in Frankreich besteuert, unter der Bedingung, dass der Erbe mindestens sechs Jahre während der letzten zehn Jahre vor der Erbschaft in Frankreich wohnhaft war.
Französische Güter, einschließlich Anteile an Immobiliengesellschaften, werden ebenso in Frankreich besteuert, auch wenn der Erbe nicht in Frankreich wohnt.
Die Kündigung des Steuerabkommens hat auch zur Folge, dass das Risiko einer Doppelbesteuerung erneut besteht. Das Risiko ist zwar zurzeit nicht sehr hoch, da Erbschaften in der Schweiz fast nicht besteuert werden. Selbst wenn die Schweizer Kantone Erbschaften stärker besteuern würden, wären die Folgen nicht katastrophal: Art. 784 A des französischen Steuergesetzbuchs genehmigt es, dass in der Schweiz bezahlte Steuern auf die n Frankreich fälligen Steuern angerechnet werden können. Die Aufrechnung betrifft jedoch nur Steuer, die aufgrund in der Schweiz liegenden Vermögens bezahlt worden sind.
Auf jeden Fall kann davon ausgegangen werden, dass das Abwandern ins Steuerparadies Schweiz, um der französischen Erbschaftsteuer zu entkommen, seine Attraktivität teilweise verlieren wird.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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