Insolvenzgeld in der französischen Insolvenz
28.08.12

Beiträge der Arbeitgeber für die Garantie der Forderungen der Arbeitnehmer in Frankreich
Im Falle der Insolvenz eines Unternehmens zahlt in Deutschland die Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen ausstehende Entgeltansprüche an die betroffenen Arbeitnehmer in Form von Insolvenzgeld. In Frankreich hingegen ist dafür der Verein für die Verwaltung des Fonds für Arbeitnehmerforderungen (Association pour la gestion du régime de Garantie des créances des Salariés-in Abk. AGS) zuständig. Es handelt sich hierbei um einen Arbeitgeberverband, der die Arbeitnehmer von insolventen Arbeitgebern mit den Beiträgen der Verbandsmitglieder unterstützt. Arbeitgeber zahlen im Regelfall einen Beitrag in Höhe von 0,3% der Bruttolöhne, wobei eine Beitragsbemessungsgrenze zur Anwendung kommt.
In einer Sitzung vom 5.7.2012 hat der Verwaltungsrat des AGS beschlossen, den Beitragssatz von 0,3% zulasten der Arbeitgeber weiterhin anzuwenden.
Praktische Modalitäten bezüglich des Insolvenzgeldes
Anspruch auf französisches Insolvenzgeld besteht grundsätzlich unter der Voraussetzung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Arbeitgebers eines französischen Mitarbeiters. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach französischem Insolvenzrecht (außer dem Fall der Sanierung- sauvegarde) grundsätzlich die Zahlungsunfähigkeit (cessation de paiement) des französischen Unternehmens voraus.
Der Insolvenzverwalter legt der AGS eine Bescheinigung über die mangelnden Liquiditäten (relevé de créances) sowie eine Liste der bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ausstehenden Arbeitslöhne sowie Abfindungen (indemnités de rupture) vor. Die AGS zahlt anschließend den französischen Arbeitnehmern – eines in Frankreich bzw, in einem EU- Mitgliedstaat befindlichen Unternehmens – die ihnen zustehenden Summen an den Insolvenzverwalter.
Das Insolvenzgeld in einer französischen Unternehmensinsolvenz ist nicht wie im deutschen Insolvenzrecht auf die letzten drei Monaten (Insolvenzgeld-Zeitraum) des Arbeitsverhältnisses vor Insolvenzeröffnung beschränkt, sondern auf einen bezifferten Höchstbetrag. Bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses von mehr als zwei Jahren gilt z.B. ein Höchstbetrag in Höhe von € 72.744 für das Jahr 2012.
Das Insolvenzgeld deckt nicht sämtliche Ansprüche eines Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, deren Zahlung aufgrund der Finanzkrise des Schuldners unterblieben ist. Es kommt vielmehr darauf an, wann die Forderung des französischen Arbeitnehmers entstanden ist (vor oder nach Insolvenzeröffnung, während der Beobachtungsphase, der Sanierung oder nicht usw.).
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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