Insolvenz in Frankreich anmelden

07.11.18
Insolvenz des Unternehmens in Frankreich: Wann und wie muss diese angemeldet werden?
Insolvenz des Unternehmens in Frankreich: Wann und wie muss diese angemeldet werden?
Insolvenz des Unternehmens in Frankreich: Wann und wie muss diese angemeldet werden?

1. Wann muss ein Unternehmen Insolvenz in Frankreich anmelden? Die Zahlungseinstellung

Eine der wichtigsten Fragen, die sich dem Geschäftsführer eines französischen Unternehmens bei finanziellen Schwierigkeiten stellt, ist, wann er laut Gesetz Insolvenz anmelden muss und wie das Insolvenzverfahren abläuft. Er befürchtet oft, und zwar zurecht, dass er haftbar gemacht wird und zugleich dem Ansehen seiner Gesellschaft schadet, wenn er ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Gemäß Artikel L 631-1 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) besteht eine Pflicht zur Insolvenzanmeldung nach französischem Insolvenzrecht, wenn das Unternehmen sich im Zustand der „Zahlungseinstellung“ befindet, welcher als „Unmöglichkeit, fällige Verbindlichkeiten mit dem verwertbaren Vermögen abzudecken“ definiert wird. Es müssen also zwei Beträge verglichen werden, um zu bestimmen, ob das Unternehmen Insolvenz anmelden muss: einerseits die „fälligen Verbindlichkeiten“ und andererseits das „verwertbare Vermögen“.

Um zu wissen, welche Buchungsposten in die eine oder in die andere Kategorie fallen, ist es wichtig zu erläutern, dass die „fälligen Verbindlichkeiten“ den Schulden des Unternehmens entsprechen, die fällig geworden sind, unabhängig davon, ob die Zahlung tatsächlich vom Gläubiger gefordert wird oder nicht. Das zu berücksichtigende „verwertbare Vermögen“ entspricht dem Vermögen, dessen Liquidität „sehr kurzfristig“ kassiert werden kann. Ein Gebäude, das dem Unternehmen gehört, kann also beispielsweise nicht als verwertbares Vermögen gezählt werden. Die Definition der Zahlungseinstellung wird gelockert und eben keine Zahlungseinstellung festgestellt, falls die Kreditlinien bzw. verlängerte Tilgungstermine durch die Gläubiger zugunsten des Unternehmens dafür sorgen, dass die fälligen Verbindlichkeiten bezahlt werden können.

Wenn ein Unternehmen Höhen und Tiefen in seiner Tätigkeit erlebt, kann die gesetzliche Definition der Zahlungseinstellung in der Praxis schwer zu bestimmen sein. Es ist also wichtig, dass der Geschäftsführer die Situation des Unternehmens überwacht und sich mit seinen Beratern abstimmt, um den Zeitpunkt, an dem die Insolvenzanmeldung stattfinden muss, genauer zu bestimmen.

2. Was passiert, wenn das Unternehmen in Frankreich die Insolvenz zu spät anmeldet?

Wenn das Unternehmen zu lange zögert, um Insolvenz anzumelden, obwohl es sich eindeutig im Zustand der Zahlungseinstellung befindet, kann sich dies nachteilig auswirken, und zwar sowohl für die Gesellschaft selbst als auch für ihren Geschäftsführer dessen persönliche Haftung in bestimmten Fällen ausgelöst werden kann.

Wenn die gesamten offenen Verbindlichkeiten ein solches Ausmaß annehmen, dass das Unternehmen seine Gläubiger nicht mehr bezahlen kann, so kann dies dem Geschäftsführer zur Last gelegt werden, welcher im Fall, dass er für diese Situation als verantwortlich befunden wird, die Gläubiger aus eigener Tasche bezahlen muss. Der gesetzliche Vertreter der Firma unterliegt einer gesetzlichen Pflicht, den Zustand der Zahlungseinstellung innerhalb von 45 Tagen beim Insolvenzgericht und infolgedessen die Insolvenz anzumelden. Wenn der Geschäftsführer dies nicht in diesem Zeitraum durchführt, drohen ihm unterschiedliche Sanktionen und insbesondere das Verbot der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit.

In Bezug auf das Unternehmen besteht die größte Gefahr darin, dass seine finanzielle Lage stark belastet wird, während mit der Insolvenzanmeldung gezögert wird.

Des Weiteren läuft das Unternehmen Gefahr, dass ein Dritter, meistens ein nicht bezahlter Gläubiger, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens direkt bei Gericht stellt. Es kann sich dabei um einen Zulieferer, eine Bank oder auch (und dies ist in der Praxis der häufigste Fall) die Finanzverwaltung bzw. einen Sozialversicherungsträger (URSSAF) handeln.

Vor allem sollte darauf hingewiesen werden, dass eine spätere Erklärung den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung nicht nach hinten verschiebt.

Schließlich hat das Gericht nach Insolvenzanmeldung die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung auf ein Datum bis zu 18 Monaten vor dem Urteil zur Insolvenzeröffnung festzulegen. Der Zeitraum zwischen diesem Datum und dem Urteil wird als „Verdachtszeitraum“ (période suspecte) bezeichnet. Dieser Zeitraum kann sich dementsprechend auf bis zu anderthalb Jahre vor der gerichtlichen Eröffnung des Sanierungsverfahrens oder des Abwicklungsverfahrens erstrecken. Allerdings wird innerhalb dieses Zeitraums jeder Vorgang analysiert und manche Vorgänge können einfach rückgängig gemacht werden. Dies stellt eine große Unsicherheit sowohl für das Unternehmen selbst als auch für seine Partner dar.

3. Gibt es Verfahren, um die Insolvenzanmeldung in Frankreich frühzeitig zu verhindern?

Es gibt verschiedene Maßnahmen und Verfahren, um bei Auftreten der ersten Schwierigkeiten frühzeitig zu handeln und die Insolvenzanmeldung zu verhindern. Nachstehend werden nur die Verfahren angesprochen, an denen das Gericht beteiligt ist.

 

Das gerichtliche Schutzverfahren

Es existiert beispielsweise das gerichtliche Schutzverfahren (procédure de sauvegarde jusdiciaire). Die Eröffnung dieses Verfahrens kann im Falle von „Schwierigkeiten, welche das Unternehmen nicht selbst überwinden kann“ beantragt werden. Davon betroffen sind alle Arten von Schwierigkeiten und nicht nur finanzieller Art. Es kann sich zum Beispiel um Schwierigkeiten juristischer Art handeln. Der Vorteil dieses Verfahrens ist, dass die den Insolvenzverfahren vorbehaltenen Maßnahmen wie die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger bereits beim Auftreten der Schwierigkeiten zur Anwendung kommen. Dadurch kann die sich in Schwierigkeiten befindliche Gesellschaft finanziell „aufatmen„. Da es sich allerdings um ein öffentliches Verfahren handelt, wissen alle Bescheid und Unternehmenspartner könnten misstrauisch werden.

Ziel dieses Verfahrens ist es nach dem Gesetzeswortlaut, „die Umstrukturierung des Unternehmens zu erleichtern, um die wirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen zu können, die Arbeitsplätze zu erhalten und die Verbindlichkeiten zu begleichen„.

Dabei muss berücksichtigt werden, dass es nicht möglich ist, ein gerichtliches Schutzverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen sich bereits im Zustand der Zahlungseinstellung befindet.

 

Das Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren ist eine weitere Maßnahme, durch die das Unternehmen das Gericht um die Ernennung eines Schlichters bitten kann. Die Eröffnung dieses Verfahrens kann vom Unternehmen, unabhängig von der Art und der Schwere seiner Schwierigkeiten, beantragt werden. Die Zahlungseinstellung darf jedoch nicht seit mehr als 45 Tagen bestehen, da das Unternehmen sonst Insolvenz anmelden muss. Für ein Unternehmen, das diesen Punkt noch nicht erreicht hat, stellt das Schlichtungsverfahren eine gute Alternative zum Schutzverfahren dar, aber auch zum gerichtlichen Sanierungsverfahren, da das Schlichtungsverfahren vertraulich bleiben kann.

Die Aufgabe des Schlichters besteht darin, eine Einigung mit den Hauptgläubigern, meistens den Banken, zu erreichen, so dass das Unternehmen seine Tätigkeit fortsetzen kann und keine Insolvenz angemeldet werden muss. An diesem Punkt können die Schlichtungsversuche scheitern.

 

Die Ernennung eines Ad-hoc-Bevollmächtigten

Wenn das Unternehmen allerdings mit einer Vielzahl von Schwierigkeiten, auch finanziellen, konfrontiert ist, aber sich nicht seit mehr als 45 Tagen im Zustand der Zahlungseinstellung befindet, kann das Unternehmen sich an das Gericht wenden und um die Ernennung eines Ad-hoc-Bevollmächtigten bitten. Das Gericht wird entsprechend der Situation des Unternehmens die Aufgabe des Ad-hoc-Bevollmächtigten definieren. Auf diese Weise können in den meisten Fällen Konflikte zwischen Gesellschaftern oder mit Zulieferern oder Banken gelöst werden. Im Gegensatz zu anderen Verfahren wie beispielsweise dem Schutzverfahren beruht dieses Verfahren auf der Bereitwilligkeit der Parteien, so dass es nicht möglich ist, den Gläubigern etwas gegen ihren Willen aufzuzwingen. Wenn der Ad-hoc-Bevollmächtigte seine Aufgabe erfüllt hat, übermittelt er einen Bericht an das Gericht.

4. Wie läuft die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Frankreich ab?

Die folgenden Ereignisse können zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen (konkret entweder eines Sanierungs- oder eines Abwicklungsverfahrens):

  • Antrag des Unternehmens mittels seines Anwalts
  • Antrag eines der Gläubiger des Unternehmens
  • Antrag der Staatsanwaltschaft
  • Anrufung des Gerichts von Amts wegen.

Wenn das Unternehmen selbst Insolvenz anmeldet, muss es bei Gericht einen entsprechenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen und zahlreiche Unterlagen einreichen, um den Zustand der Zahlungseinstellung nachzuweisen.

Anschließend werden die Geschäftsführer zu einer ersten Anhörung einbestellt und angehört. Das Gericht wird dann das geeignete Verfahren bestimmen und dabei nicht zwangsläufig der gleichen Meinung wie das betroffene Unternehmen sein. Entweder wird ein Sanierungsverfahren (redressement judiciaire) eröffnet, wenn die Sanierung des Unternehmens denkbar ist, oder es wird unmittelbar ein Abwicklungsverfahren (liquidation judiciaire) eröffnet, wenn schon zu Beginn deutlich zu erkennen ist, dass eine Sanierung nicht möglich sein wird.

5. Welche Risiken birgt das Insolvenzverfahren in Frankreich für Gläubiger und Schuldner?

Die größte Gefahr für die Gläubiger besteht natürlich darin, dass sie ihre Forderung nicht zu 100 % und vielleicht noch nicht einmal teilweise eintreiben können. Des Weiteren kann manchen Gläubigern, je nach Beziehung zum insolventen Unternehmen, auferlegt werden, dass sie ihre laufenden vertraglichen Beziehungen mit dem Unternehmen fortsetzen.

Das Insolvenzverfahren birgt auch gewisse Risiken für die Geschäftsführer des insolventen Unternehmens, denen manche ihrer Entscheidungen zur Last gelegt werden können und die anschließend einen Teil der Unternehmensschulden begleichen müssen. Ihnen kann auch vorübergehend verboten werden, eine Geschäftsführertätigkeit auszuüben. Diese Geschäftsführer laufen auch Gefahr, von der Unternehmensführung ausgeschlossen zu werden, was in jedem Fall bei einem Abwicklungsverfahren geschieht, aber nur manchmal bei einem Sanierungsverfahren.

Des Weiteren kann eine vollständige oder teilweise Veräußerung des Unternehmens an Dritte stattfinden, wenn eine Sanierung nicht möglich ist, und zwar ohne dass die Initiative von den Aktionären/Gesellschaftern ausgeht und ohne dass diese den Erwerber auswählen können. In diesem Fall kann es auch geschehen, dass die Verträge von manchen Vertragspartnern und Gläubigern des Unternehmens auf Anordnung des Gerichts auf den Erwerber des Unternehmens übertragen werden.

6. Dauer des Insolvenzverfahrens in Frankreich

Wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung davon auszugehen ist, dass eine Sanierung des Unternehmens möglich ist, wird ein Sanierungsverfahren eröffnet. Im Allgemeinen folgt dann ein Beobachtungszeitraum von sechs Monaten, der einmal erneuert werden kann und während dessen die Tätigkeit des Unternehmens fortgeführt wird. Wenn ein Sanierungsplan beschlossen wird, so kann sich dieser höchstens über 10 Jahre erstrecken.

Falls sich bereits bei der Insolvenzanmeldung oder auch später während des Sanierungsverfahrens abzeichnet, dass keine Sanierung möglich ist, wird ein Abwicklungsverfahren eröffnet. Dieses Verfahren hingegen wird nicht von bestimmten gesetzlichen Fristen beschränkt.

Die Fristen im Zusammenhang mit dem französischen Insolvenzverfahren sind daher sehr unterschiedlich.

7. Wie geht ein Insolvenzverfahren in Frankreich aus?

Für ein Sanierungsverfahren gibt es zwei mögliche Ausgänge:

  • ein Sanierungsplan wird beschlossen und dann ausgeführt,
  • das Verfahren wird in ein Abwicklungsverfahren geändert.

Im ersten Fall kann das Unternehmen durch den beschlossenen Sanierungsplan seine Tätigkeit fortführen und gleichzeitig so viele Arbeitsplätze wie möglich erhalten und seine Verbindlichkeiten begleichen. Sobald der Plan angeordnet wird, kann das Unternehmen wieder frei über sein Vermögen verfügen und muss den Plan umsetzen. Die ordnungsgemäße Durchführung des Plans wird vom Insolvenzverwalter überwacht. Wenn der Plan nicht eingehalten wird und das Unternehmen sich in Zahlungseinstellung befindet, wird ein Abwicklungsverfahren automatisch eröffnet.

Es wird ebenfalls ein Abwicklungsverfahren eröffnet, wenn die Sanierung des Unternehmens sich als unmöglich herausstellt. Dieses Verfahren wird entweder bei Insolvenzanmeldung von Amts wegen eröffnet oder beispielsweise bei Nichteinhaltung des Sanierungsplans. Grundsätzlich wird bei Eröffnung die Tätigkeit des Unternehmens eingestellt. Die Eröffnung des Abwicklungsverfahrens führt auch zur sofortigen Fälligkeit von noch nicht fälligen Forderungen. Das gesamte Vermögen des Unternehmens wird verwendet, um die Gläubiger in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge auszuzahlen. Anschließend wird das Unternehmen aufgelöst und seine Eintragung im Handelsregister gelöscht.

 

Das Insolvenzverfahren in Frankreich ist komplex: Beratung empfehlenswert

In Anbetracht der Komplexität des Insolvenzverfahrens sowie der damit verbundenen Risiken ist es sehr ratsam, einen deutsch-französischen Rechtsanwalt für Insolvenzrecht mit der Vertretung der Interessen der Schuldnerin, der gesetzlichen Vertreter bzw. der Gesellschafter der Schuldnerin zu beauftragen. Somit kann ein konstruktiver Austausch mit dem Insolvenzgericht ermöglicht werden.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: fotomek

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