Handelsvertreter in Frankreich: Ausgleichsanspruch und Vertragsverlängerung

10.07.13
Ausgleichanspruch des Handelsvertreters
Ausgleichanspruch des Handelsvertreters
Ausgleichanspruch des Handelsvertreters

Gerichtsentscheidung vom 9.4.2013, die den Ausgleichsanspruch eines französischen Handelsvertreters ablehnt

Die Kammer für Handelssachen des Berufungsgerichts Rennes (Chambre commerciale de la Cour d’Appel de Rennes) hat in einem Urteil vom 9. April 2013 die Klage eines französischen Handelsvertreters (agent commercial) auf eine Ausgleichszahlung wegen Vertragsauflösung abgewiesen.

Gemäß Art. L.134-12 des französischen Handelsgesetzbuches (Code de Commerce) entsteht ein Ausgleichsanspruch zu Gunsten des Handelsvertreters nach französischem Handelsvertreterrecht, wenn ihm ein Schaden aufgrund der Beendigung der Rechtsbeziehungen mit dem Unternehmen entsteht. Dies kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn ein befristeter Vertrag nicht vom Unternehmen verlängert wird, obwohl zuvor stillschweigend eine Verlängerung vereinbart war. Der Handelsvertreter verliert dagegen seinen Ausgleichsanspruch, wenn ein schweres Verschulden seinerseits vorliegt. Grundsätzlich besteht ebenfalls kein Anspruch, wenn der Handelsvertreter das Angebot des Unternehmens auf Vertragsverlängerung nicht annimmt. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall, dass das Angebot missbräuchlich ist.

Im vorliegenden Fall hatte das Unternehmen kurz vor Ablauf des Handelsvertretervertrages angeboten, den Vertrag um drei statt wie zuvor um sieben Jahre zu verlängern. Der Handelsvertreter lehnte dies ab und forderte stattdessen eine Ausgleichszahlung für den ihm durch die Vertragsauflösung entstandenen Schaden. Der Handelsvertreter konnte jedoch nach Ansicht des französischen Handelsgerichts nicht ausreichend darlegen, dass die Reduzierung der Vertragslaufzeit missbräuchlich war. Auch wiesen die Richter darauf hin, dass bei einer vom Handelsvertreter selbst initiierten Vertragsauflösung kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht.  Dies gelte auch dann, wenn der Handelsvertreter die vom Unternehmen angebotene Vertragsverlängerung selbst ablehnt.

Vergleich mit dem deutschen Handelsvertreterrecht

Auch nach deutschem Handelsvertreterrecht besteht gemäß §89b I dt. Handelsgesetzbuch ein Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung, wenn das Unternehmen aus den Geschäftsverbindungen mit den von dem Handelsvertreter geworbenen Kunden noch erhebliche Vorteile hat und wenn die Ausgleichszahlung der Billigkeit entspricht. Damit sollen insbesondere Provisionsverluste des Handelsvertreters berücksichtigt werden. Unter den im deutschen Handelsvertreterrecht gesetzlich geregelten Ausnahmen ist die Kündigung durch den Handelsvertreter. Einer Kündigung steht nach Rechtsprechung des BGH genauso wie nach französischer Rechtsprechung die Ablehnung eines Verlängerungsangebotes gleich.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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