Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses

05.12.18
Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses
Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses
Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses

Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses geht aus dem europäischen Recht hervor

Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses war im französischen Wirtschaftsrecht bereits bekannt und wurde durch das Gesetz Nr. 2018-670 vom 30.07.2018 im Handelsgesetzbuch festgeschrieben. Dieses Gesetz entspricht der Umsetzung der Richtlinie 2016/943/UE vom 08.06.2016 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Die neue Regelung tritt jedoch erst nach Veröffentlichung einer erwarteten Durchführungsverordnung in Kraft.

Ziel dieser europäischen Richtlinie ist eine einheitliche Definition des Geschäftsgeheimnisses innerhalb der Europäischen Union und eine Angleichung von bestehenden Unterschieden durch ein einheitliches Schutzniveau in den Mitgliedstaaten.

Das Gesetz sowie die Richtlinie entsprechen der Zielsetzung, Träger von für den Geschäftsverkehr wichtigen Informationen, die nicht die richtigen juristischen Vorkehrungen getroffen haben oder mit der Nichtbeachtung von Geheimhaltungsvorschriften konfrontiert sind, zu schützen.

Das Gesetz dient zwei Hauptzielen:

  • einerseits der Definition, um die Art, die Bedingungen und den Umfang des Geschäftsgeheimnisses zu bestimmen, und
  • andererseits dem Verfahren, um Maßnahmen zum Schutz dieses Geheimnisses zu erleichtern.

Definition des Geschäftsgeheimnisses

Der neue Artikel L151-1 des frz. Handelsgesetzbuches legt drei Kriterien fest, um das Geschäftsgeheimnis zu definieren.

Eine Information unterliegt dem Geschäftsgeheimnis, wenn die folgenden kumulativen Kriterien erfüllt sind:

  • Sie ist nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich für Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeitsbereiche mit dieser Art Informationen vertraut sind;
  • Sie hat einen tatsächlichen oder möglichen wirtschaftlichen Wert, der auf ihre Geheimhaltung zurückgeht;
  • Sie ist Gegenstand von zumutbaren Schutzmaßnahmen, um geheim zu bleiben, unter Berücksichtigung der Umstände.

Als geschützte Information im Sinne der neuen Gesetzgebung können beispielsweise gelten: ein Know-How, ein technologisches oder technisches Wissen oder auch Geschäftsdaten.

Vom Geheimnis geschützte Information wurde zulässig erworben

Damit eine Information vom Geschäftsgeheimnis gemäß der vorstehenden Definition geschützt werden kann, müssen außerdem bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Die Information ist nur dann geschützt, wenn sie rechtmäßig besessen wird oder auf zulässige Weise erworben wurde. Das Gesetz definiert den zulässigen Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses. Es kann sich entweder um eine Entdeckung oder eine unabhängige Schöpfung oder um „die Beobachtung, die Studie oder den Test eines Produkts oder eines Objekts, das der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde oder das sich auf zulässige Weise im Besitz der Person, welche die Information erwirbt, befindet (…).“ (Art. L151-3 frz. Handelsgesetzbuch) handeln.

Vom Schutz als Geschäftsgeheimnis ausgeschlossene Informationen

  • Erster Fall: Gerichte und Verwaltungsbehörden können Zugang zu den vom Geschäftsgeheimnis geschützten Informationen verlangen.
  • Zweiter Fall: Die Informationsfreiheit und die Kommunikationsfreiheit haben Vorrang vor dem Geschäftsgeheimnis. Bei einem Verfahren aufgrund eines Verstoßes gegen das Wirtschaftsrecht kann das Geschäftsgeheimnis nicht entgegengehalten werden, wenn die Information preisgegeben wurde, „um eine rechtswidrige Handlung, ein Verschulden oder ein strafbares Verhalten aufzudecken mit dem Ziel, das Allgemeininteresse zu schützen und in gutem Glauben zu handeln“ (Art. L151-8 C. com.). Und schließlich kann der Schutz eines berechtigten Interesses, das vom europäischen Recht oder dem nationalen Recht anerkannt wurde, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung einer geheimen Information rechtfertigen.
  • Dritter Fall: Die vom Geheimnis geschützte Information kann „im Rahmen der Ausübung des Rechts auf Information und auf Mitsprache der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter“ erworben worden sein. Im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter haben die Arbeitnehmer ebenfalls die Möglichkeit, vom Geschäftsgeheimnis geschützte Informationen offenzulegen. Das Gesetz stellt klar, dass diese Offenlegung für die Ausübung der Tätigkeit des Arbeitnehmervertreters notwendig sein muss. Insofern entfaltet das Geschäftsgeheimnis seine Wirkung zum Schutz der Information gegenüber Dritten.

Gerichtlicher Schutz des Geschäftsgeheimnisses

Eine Person, die das Geschäftsgeheimnis verletzt, macht sich zivilrechtlich haftbar. Die Verjährungsfrist ist die Regelverjährungsfrist, nämlich 5 Jahre. Der Beginn für diese Verjährungsfrist ist allerdings anders als üblich, nämlich ab Vorliegen des Sachverhalts, welcher der Grund für die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses ist. Im allgemeinen Recht beginnt diese Frist ab Kenntnis des Sachverhalts. Es ist also möglich, je nachdem wie die neue Gesetzgebung zum Geschäftsgeheimnis ausgelegt wird, dass die Verjährung bei Geschäftsgeheimnissen schnell verstreicht, und zwar zu Lasten der Personen, deren Rechte verletzt wurden.

Des Weiteren sieht das Gesetz zahlreiche Maßnahmen vor, die der Richter im Rahmen einer Unterlassungsklage bei einer Verletzung des Geschäftsgeheimnisses anordnen kann.

Alles in allem gibt sich der französische Gesetzgeber zurückhaltend bei der nationalen Umsetzung der europäischen Richtlinie zum Geschäftsgeheimnis, so dass ein ungenauer Text entstanden ist, was in Anbetracht der Bedeutung dieser neuen Regelung bedauerlich ist. Dadurch ist es nicht immer möglich, diese neuen Bestimmungen genau zu umreißen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: jérémias münch

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