Der Leasingvertrag bei Auflösung des Verkaufs
25.05.18

Neue grundlegende Rechtsprechung zum Leasingvertrag
Die Große Kammer des französischen Kassationshofs hat mit einem Urteil vom 13.04.2018 ihre Rechtsprechung zum Leasingvertrag zur Finanzierung von gewerblichem Eigentum mit anschließender Auflösung des Kaufvertrages geändert. Diese kürzlich ergangene Entscheidung begünstigt Unternehmen mit Finanzierungsbedarf und ist dementsprechend nachteilig für die Banken. Der Käufer konnte sich natürlich auch laut der bisherigen Rechtsprechung vom Leasingvertrag befreien,jedoch mit weniger Vorteilen.
Auflösung des LKW-Kaufs und Folgen für den Leasingvertrag
Den Richtern wurde folgender Sachverhalt vorgelegt: Die Gesellschaft Aptibois hat bei der Gesellschaft LPL 77 einen Lastkraftwagen mit einer Pritsche und einem Kran in Auftrag gegeben. Der Lieferschein gab für das Fahrzeug eine restliche Ladekapazität von mindestens 850 kg an. Um diesen Kauf zu finanzieren, hat die Gesellschaft Aptibois kurz nach Abschluss des Kaufvertrages mit ihrer Bank einen Leasingvertrag für bewegliche Güter abgeschlossen.
Ein paar Wochen später lieferte der Verkäufer den Lastkraftwagen mit einem Fahrzeugschein und einer Konformitätsbescheinigung, auf der die Ladekapazität entsprechend der Bestellung und des Kennzeichens eingetragen war.
Der Lastkraftwagen wurde jedoch im Anschluss an eine Polizeikontrolle erneut im Leerzustand gewogen. Es stelle sich heraus, dass das Eigengewicht des Fahrzeuges größer war als das im Fahrzeugschein angegebene Gewicht und dass die restliche Ladekapazität geringer war als vertraglich vorgesehen. Der Verkäufer war somit verpflichtet, den Kaufvertrag und gleichzeitig den Leasingvertrag, der keine Daseinsberechtigung mehr besaß, zu beenden.
Die zuständigen Richter gaben diesen Forderungen statt und entschieden eine rückwirkende Auflösung des Kaufvertrages (und dementsprechend die Rückerstattung des Kaufpreises und die Rückgabe des Lastkraftwagens) und den Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag, was die Rückerstattung der gesamten Leasingraten zur Folge hatte.
Leasingraten bei Auflösung des Kaufvertrages
Der Verkäufer und die Bank bestritten diese Analyse vor dem Kassationshof. Sie waren überzeugt, zumindest in Hinsicht auf die Rückerstattung der Leasingraten vor Gericht zu gewinnen. In der Tat hatten die obersten Richter bisher bei Auflösung eines Kaufvertrages immer entschieden, dass der Leasingvertrag nur für die Zukunft gekündigt wurde. Dadurch wurden die vom Käufer bis zur Auflösung des Verkaufes gezahlten Leasingraten nicht vom Kreditinstitut zurückerstattet. Diese Situation war ungerecht für den Verkäufer, der eine finanzielle Belastung hinnehmen musste, obwohl ihm der Ausgang der Kaufmaßnahme nicht zur Last gelegt werden konnte.
Der Kassationshof hat seine rechtliche Begründing geändert: Nachdem er die Auflösung des Verkaufs bestätigt hat, ist er der Auffassung, dass ein wesentlicher Bestandteil des Leasingvertrages weggefallen ist, nämlich der Verkauf des Lastkraftwagens. Im Urteil wird der Begriff des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verwendet. Es ist auch bemerkenswert, dass die Richter höchstwahrscheinlich von der Reform des Zivilrechts von 2016 inspiriert wurden. Tatsächlich wurde der Wegfall der Geschäftsgrundlage im Rahmen dieser Reform in die Gesetzestexte eingeführt (Artikel 1186 des französischen Zivilgesetzbuches). Dadurch wird die wechselseitige Abhängigkeit des Kaufvertrages und des Leasingvertrages wirksamer berücksichtigt als zuvor. Bisher konnte nur ein Verbraucher sich auf zufriedenstellende Weise auf die wechselseitige Abhängigkeit zwischen einem Kaufvertrag und einem Darlehen berufen, und zwar aufgrund der schützenden Bestimmungen des französischen Verbrauchergesetzbuches. Nunmehr können sich auch Unternehmen bei Problemen mit einem durch einen Leasingvertrag finanzierten Kauf auf diese neue Entscheidung stützen.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
Alle Urheberrechte vorbehalten
Bild: Wellnhofer Designs